Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sind durchaus dazu berechtigt, einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Rentenzahlungen aufzustocken. Neben einer Hinzuverdienstgrenze sind jedoch auch Vorgaben hinsichtlich der höchstens zulässigen Anzahl an täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden einzuhalten. Wie viele Arbeitsstunden erlaubt sind, hängt hierbei maßgeblich vom Umfang der Erwerbsminderung ab. Was erlaubt ist und was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente dürfen täglich nur weniger als sechs Stunden arbeiten. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, dem werden lediglich weniger als drei Arbeitsstunden pro Tag zugestanden.

Restleistungsvermögen entscheidet über den zulässigen Umfang der Erwerbstätigkeit

Entscheidend für die Feststellung der Art und des Umfangs einer Erwerbsminderungsrente ist das vom Sozialmedizinischen Dienst festgestellte Restleistungsvermögen. Unterschieden wird zwischen dem quantitativen und qualitativen Leistungsvermögen.

Während das quantitative Leistungsvermögen Auskunft darüber gibt, wie viele Stunden regelmäßig täglich gearbeitet werden dürfen, gibt das qualitative Leistungsvermögen an, welche Tätigkeiten verrichtet werden können beziehungsweise dürfen 1.

Abhängig davon, ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, ist es dem Rentenbezieher gestattet, für eine gewisse Anzahl an täglichen beziehungsweise wöchentlichen Arbeitsstunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im Zweifelsfall sollte die Rentenversicherung vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht nur über diese informiert werden, sondern zusätzlich eine Beurteilung über die Unbedenklichkeit des Vorhabens eingeholt werden.

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Zulässige Arbeitszeit bei teilweiser Erwerbsminderungsrente

Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, dem ist es prinzipiell gestattet, täglich weniger als sechs Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Diese Regelung ergibt sich aus § 43 Abs. 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI):

§ 43 Abs. 1 SGB VI

Die maximal zulässige wöchentliche Arbeitszeit bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird im Gesetzestext nicht explizit definiert, sondern ergibt sich vielmehr aus einer Hochrechnung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit.

Ausgehend von einer Fünf-Tages-Woche kann daher in den meisten Fällen von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von unter 30 Stunden ausgegangen werden.

Zulässige Arbeitszeit bei voller Erwerbsminderungsrente

Wer hingegen eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, dem ist es gestattet, täglich weniger als drei Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Grundlage für diese Regelung bildet § 42 Abs. 2 SGB VI:

§ 43 Abs. 2 SGB VI

Auch hier verzichtet der Gesetzestext auf eine genaue Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit. Ausgehend von einer Fünf-Tages-Woche kann bei einer vollen Erwerbsminderungsrente von einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden ausgegangen werden.

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Hinzuverdienstgrenzen gelten unabhängig von der Stundenzahl

Unabhängig von der Anzahl der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden müssen jedoch in jedem Fall auch die Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Diese unterscheiden sich je nach Umfang der Erwerbsminderungsrente.

Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente gilt seit dem 1. Januar 2024 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro.

Bei voller Erwerbsminderungsrente beträgt der jährliche Hinzuverdienst seit dem 1. Januar 2024 auf 18.558,75 Euro.

Zu beachten ist, dass es sich hierbei um die sogenannten Mindesthinzuverdienstgrenze handelt. Die tatsächliche Höhe der Hinzuverdienstgrenze kann unter Umständen höher ausfallen, da sie dynamisch berechnet wird.

Die dynamische Anpassung berücksichtigt das Einkommen vor dem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente und ermöglicht damit eine höhere Hinzuverdienstgrenze, wenn das Einkommen vor der Erwerbsminderung entsprechend hoch war 2.

Meldepflicht vor Aufnahme eines Nebenjobs

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, der sollte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorab der Deutschen Rentenversicherung melden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine teilweise oder um eine volle Erwerbsminderungsrente handelt.

Neben Art und Umfang der Tätigkeit sollte auch der zu erwartende Verdienst schriftlich an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet werden. Die Pflicht zur Meldung einer Erwerbstätigkeit ist dem Rentenbescheid des Versicherten zu entnehmen.

Zu beachten ist, dass die Meldepflicht nicht auf den Arbeitgeber übergeht – der Rentenbezieher selbst ist in der Pflicht, die entsprechende Meldung bei der Rentenversicherung einzureichen.

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Was droht bei einer Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit?

Grundsätzlich sollten die genannten Obergrenzen in Bezug auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit streng eingehalten werden. Werden die Vorgaben missachtet, kann dies eine Kürzung oder gar eine Streichung der Rentenbezüge zur Folge haben.

Häufig wird die Frage gestellt, ob es möglich sei, trotz teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente an einzelnen Tagen mehr als die vorgesehenen weniger als drei beziehungsweise weniger als sechs Stunden zu arbeiten, ohne die Rentenbezüge zu gefährden.

Ein solches Vorgehen ist keinesfalls zu empfehlen, da sich hieraus eine erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Rentenbeziehers ergeben kann. Hierüber hat im Zweifelsfall der zuständige Sachbearbeiter zu entscheiden.

Wer dem Risiko einer erneuten ärztlichen Überprüfung zur Feststellung des Restleistungsvermögens entgehen möchte, der sollte die Grenzen der täglichen Arbeitszeit konsequent einhalten.

    Quellenverzeichnis

  1. Institut für Rehabilitationsforschung – Definition des Leistungsvermögens ↩︎
  2. Deutsche Rentenversicherung – Hinzuverdienst und andere Einkommen ↩︎

Beitrag zuletzt aktualisiert am 13. September 2024 von Ralf Müller.