Auch für die mehr als 7 Millionen Minijobber in Deutschland gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Ein Minijobber kann daher nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und darüber hinaus nicht willkürlich gekündigt werden. Ein erweiterter Kündigungsschutz gilt zudem für schwangere Arbeitnehmerinnen im Minijob. Welche Regeln in Probezeit und in Kleinbetrieben gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Der gesetzliche Kündigungsschutz im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes greift auch im Minijob erst ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten.

Auch im Minijob besteht Kündigungsschutz

Grundsätzlich genießen Minijobber dieselben Rechte wie ihre Kollegen in Voll- oder Teilzeit. Daher gilt auch im Minijob der gesetzliche Kündigungsschutz.

Die Kündigungsfrist im Minijob beträgt 4 Wochen. Darüber hinaus kann eine Kündigung nur zum 15. oder zum Ende eines Monats ausgesprochen werden.

Je länger das Beschäftigungsverhältnis andauert, desto länger fallen auch die Kündigungsfristen aus. So kann die Kündigungsfrist auch in einem Minijob bis zu 7 Monate betragen.

Ab einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren kann eine Kündigung nur noch zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden.

Der Kündigungsschutz im Minijob sorgt zudem dafür, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber stets sozial gerechtfertigt sein muss. Sie darf also in keinem Fall willkürlich erfolgen.

Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie aus einem der folgenden Gründe erfolgt:

  • betriebsbedingter Grund
  • personenbedingter Grund
  • verhaltensbedingter Grund

Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf hingegen keiner Begründung.

Möchten Sie als Arbeitnehmer Ihren Minijob kündigen, so können Sie dies jederzeit und ohne die Angabe von Gründen unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen tun.

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Ausnahmen gelten für Kleinbetriebe

Es muss beachtet werden, dass das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben keine Anwendung findet. Diese Regelung gilt nicht nur in Bezug auf Minijobs.

In einem Kleinbetrieb kann eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen, ohne dass diese begründet oder sozial gerechtfertigt sein muss.

Ein Unternehmen gilt als Kleinbetrieb, wenn es regelmäßig höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Zu beachten ist, dass sich die Anzahl der Arbeitnehmer in diesem Fall auf die regelmäßigen Vollzeitbeschäftigten des Betriebs bezieht.

So kann ein Unternehmen auch mit mehr als 10 Arbeitnehmern als Kleinbetrieb zählen, sofern nicht alle Beschäftigten in Vollzeit arbeiten.

  • Vollzeitbeschäftigte mit mehr als 30 Wochenstunden zählen als 1 Arbeitnehmer
  • Teilzeitbeschäftigte mit 21 bis 30 Wochenstunden zählen als 0,75 Arbeitnehmer
  • Teilzeitbeschäftigte mit höchstens 20 Wochenstunden zählen als 0,5 Arbeitnehmer

Üben Sie Ihren Minijob also in einem Kleinbetrieb aus, gilt der gesetzliche Kündigungsschutz für Sie nicht.

Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist entlassen werden.

Verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit

Wurde eine Probezeit im Minijob vereinbart, so verkürzt sich die Kündigungsfrist auf lediglich 2 Wochen. Die Probezeit darf hierbei höchstens 6 Monate andauern.

Während der Probezeit greift der gesetzliche Kündigungsschutz nicht, sodass eine Kündigung darüber hinaus weder sozial gerechtfertigt noch durch den Arbeitgeber begründet werden muss.

Weiterhin kann eine Kündigung während der Probezeit nicht nur zum 15. oder zum Ende eines Monats ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist beginnt in diesem Fall mit der Zustellung des Kündigungsschreibens.

Diese Regelungen gelten sowohl für eine Kündigung durch den Arbeitgeber als auch für eine Kündigung durch den Minijobber selbst.

Es ist jedoch zu beachten, dass ein Minijob nicht automatisch mit einer Probezeit einhergeht.

Eine Probezeit im Minijob muss stets explizit im Rahmen des Arbeitsvertrags oder einer zusätzlichen Einzelvereinbarung festgehalten werden.

Wurde keine Probezeit vereinbart, so greift die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats ab Schließung des Arbeitsvertrags.

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Kein Kündigungsschutz während der ersten 6 Monate

Das Kündigungsschutzgesetz findet jedoch erst dann Anwendung, wenn der Minijob seit mindestens 6 Monaten ausgeübt wird. Während der ersten 6 Monate eines Beschäftigungsverhältnisses muss eine Kündigung daher nicht sozial gerechtfertigt sein.

Zwar gelten dennoch die gesetzlichen Kündigungsfristen, doch eine Kündigung bedarf während dieser Zeit keiner Begründung.

Bei diesen ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses handelt es sich um die sogenannte Wartezeit. Diese ist gesetzlich verankert, bedarf keiner Vertragsvereinbarung und gilt unabhängig von einer etwaigen Probezeit.

Selbst wenn keine Probezeit vereinbart wurde, können Minijobber also innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses vereinfacht gekündigt werden. Lediglich die Kündigungsfrist erhöht sich im Vergleich zur Probezeit auf 4 anstatt 2 Wochen.

Sonderrechte für schwangere Arbeitnehmerinnen

Für schwangere Minijobberinnen gelten Sonderrechte, die sie deutlich besser vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber schützen.

Eine Kündigung bei Schwangerschaft im Minijob ist nahezu unmöglich. Denn auch für schwangere Beschäftigte im Minijob gilt das Mutterschutzgesetz.

So kann eine schwangere Arbeitnehmerin ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung nicht durch den Arbeitgeber entlassen werden. Dies gilt auch im Falle einer Probezeit.

Der Arbeitgeber sollte jedoch zeitnah über die Schwangerschaft informiert werden. Allerdings kann eine Schwangerschaft auch noch innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung nachträglich dem Arbeitgeber gemeldet werden.

Die Kündigung wird in diesem Fall unwirksam.

Die Kündigung einer schwangeren Beschäftigten ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die zuständige Landesbehörde der Kündigung zustimmt.

Derartige Genehmigungen sind äußerst selten und erfolgen im Regelfall nur dann, wenn eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer eklatanten Pflichtverletzung oder einer am Arbeitsplatz ausgeübten Straftat für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

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Kündigungsschutz bei befristetem Minijob

Auch ein Arbeitsvertrag im Minijob kann prinzipiell befristet geschlossen werden. Ist dies der Fall, ergibt sich unter Umständen eine gesonderte Sachlage in puncto Kündigungsschutz.

Ein befristeter Minijob endet automatisch durch die im Vertrag vereinbarte Befristung. Dies hat zur Folge, dass eine ordentliche fristgemäße Kündigung nicht ohne weiteres möglich ist.

Möchte der Arbeitgeber sich die Möglichkeit einräumen, den befristeten Minijob vorzeitig zu beenden, so muss der befristete Arbeitsvertrag eine zusätzliche Kündigungsregelung enthalten.

Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Minijob nicht vor Ablauf der vereinbarten Befristung ordentlich gekündigt werden.

Eine fristlose Kündigung des Minijobs ist jedoch möglich, sofern wichtige Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.