Meldet ein Unternehmen Kurzarbeit an, hat dies nicht nur Auswirkungen auf die Arbeitszeit, sondern auch auf das Gehalt der betroffenen Beschäftigten. Für Arbeitnehmer ist es daher wichtig, frühzeitig über Veränderungen informiert zu werden. Obwohl Kurzarbeit häufig im Voraus angekündigt wird, gibt es auch immer wieder Unternehmen, welche die Beschäftigten erst kurz vor der Einführung über die Kurzarbeit informieren. Ob dies rechtlich zulässig ist, welche Fristen gelten und ob Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Eine gesetzlich vorgeschriebene Ankündigungsfrist bei der Einführung von Kurzarbeit gibt es nicht. Dennoch muss sichergestellt sein, dass sich die Arbeitnehmer auf den Beginn der Kurzarbeit einstellen können.

Keine gesetzliche Ankündigungsfrist

Eine gesetzliche Ankündigungsfrist für die Einführung von Kurzarbeit gibt es nicht. Grundsätzlich kann die Ankündigung von Kurzarbeit jederzeit erfolgen, auch wenn im Regelfall zunächst die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer eingeholt werden muss.

Die Anmeldung von Kurzarbeit erfolgt meist als letztes Mittel, um eine besonders schlechte Auftragslage auszugleichen und Arbeitsplätze zu erhalten. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass entsprechende Entscheidungen in vielen Fällen kurzfristig getroffen werden müssen. Auch wenn das Kurzarbeitergeld mitunter große Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Beschäftigten hat, sollte berücksichtigt werden, dass die Einführung von Kurzarbeit in erster Linie dem Erhalt des eigenen Arbeitslatzes dient.

Jedoch gilt: Auch wenn es keine gesetzlich festgelegte Ankündigungsfrist gibt, können Unternehmen die Kurzarbeit nicht von heute auf morgen anordnen!

Arbeitnehmer müssen sich auf Kurzarbeit einstellen können

Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, müssen sich auf die neuen Umstände einstellen können. Allerdings gibt es bislang keine konkret festgesetzte Frist, die zwischen Ankündigung und Beginn der Kurzarbeit eingehalten werden muss.

Daher müssen Fristen im Zweifelsfall einzeln geprüft und bewertet werden. Meist bewegen sich für wirksam erachtete Ankündigungsfristen im Bereich von mindestens fünf Werktagen.

Zustimmung der Beschäftigten erforderlich

Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer müssen der Anordnung von Kurzarbeit zustimmen, sofern es keinen Betriebsrat oder tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit gibt.

Besteht ein Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber eine entsprechende Betriebsvereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit schließen. Klauseln zur Kurzarbeit in Arbeitsverträgen sind zwar möglich, in vielen Fällen jedoch unwirksam. Häufig fehlt hier beispielsweise eine Ankündigungsfrist.

Ist keine Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag, beziehungsweise eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorhanden, muss der Arbeitgeber mit jedem betroffenen Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit schließen.

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Was passiert, wenn Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht zustimmen?

Grundsätzlich steht es den Beschäftigten frei, der Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zu widersprechen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, eine sogenannte Änderungskündigung auszusprechen.

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um die Kündigung des Arbeitsvertrages, welche mit dem Angebot auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Konditionen verbunden ist. In der Regel sind die Konditionen des neues Arbeitsvertrags schlechter, als die des bisherigen Arbeitsvertrags.

Im Kontext der Kurzarbeit wäre also zu erwarten, dass dem Arbeitnehmer ein neuer Arbeitsvertrag angeboten wird, dessen Konditionen denen ähneln, die der bestehende Arbeitsvertrag bei der Einführung von Kurzarbeit mit sich bringen würde. Dem Arbeitnehmer steht es frei, den geänderten Arbeitsvertrag anzunehmen oder abzulehnen.

Annahme des geänderten Arbeitsvertrags: Entscheidet sich der Arbeitnehmer dazu, den geänderten Arbeitsvertrag vorbehaltlos anzunehmen, so gelten die neuen Vertragsbestimmungen nach Ablauf der Kündigungsfristen des bestehenden Vertrages.

Ablehnung des geänderten Arbeitsvertrags: Lehnt der Arbeitnehmer den geänderten Arbeitsvertrag ab, so scheidet er mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Fazit: Trotz fehlender Fristen kann Kurzarbeit nicht von heute auf morgen angekündigt werden

Auch wenn es derzeit keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist gibt, die festlegen würde, wie viel Zeit zwischen der Ankündigung und dem Beginn einer Kurzarbeitsphase vergehen muss, so können Arbeitgeber dennoch nicht von heute auf morgen Kurzarbeit anordnen. Darüber hinaus bedarf es der Einwilligung aller betroffenen Arbeitnehmer, sofern keine gültigen Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag, beziehungsweise eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorhanden ist.

Auch wenn die reduzierte Arbeitszeit und die daraus resultierenden Gehaltseinbußen schmerzhaft sein können, ist es im Regelfall ratsam, der Kurzarbeit zuzustimmen.