In den meisten Minijobs wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses standardmäßig eine Probezeit vereinbart. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist, die von beiden Vertragsparteien einzuhalten ist. Um die gesetzliche Kündigungsfrist zu umgehen, können sich Arbeitgeber und Minijobber jedoch auch auf einen Aufhebungsvertrag verständigen. Welche Kündigungsfrist während der Probezeit im Minijob gilt und wann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Kündigungsfrist während der Probezeit im Minijob beträgt zwei Wochen und beginnt mit Zustellung des Kündigungsschreibens. Ein Grund für die Kündigung muss nicht vorgebracht werden.

Auch in der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist

Grundsätzlich gelten auch im Minijob Kündigungsfristen, die von beiden Vertragsparteien einzuhalten sind. So können selbst in der Probezeit weder Arbeitgeber noch Minijobber das Beschäftigungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Während der Probezeit, die höchstens 6 Monate andauern darf, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen. Prinzipiell kann jedoch auch eine längere Kündigungsfrist für die Dauer der Probezeit vereinbart werden.

Anders als bei der regulären gesetzlichen Kündigungsfrist kann eine Kündigung während der Probezeit nicht nur zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden.

Die Kündigungsfrist in der Probezeit eines Minijobs beginnt, sobald die Kündigung zugestellt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Beschäftigten ausgeht.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können einen Minijob in der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen aufkündigen. Ein Grund für die Kündigung muss nicht angegeben werden.

Probezeit im Minijob muss vertraglich vereinbart werden

Auch im Minijob ist eine Probezeit nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass eine Probezeit stets explizit vereinbart werden muss.

Enthält der Arbeitsvertrag keine entsprechende Klausel und wurde keine anderslautende Einzelvereinbarung getroffen, so greift die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Schließung des Arbeitsvertrags.

Es muss jedoch zwischen einer Probezeit und der sogenannten Wartezeit unterschieden werden.

Während eine Probezeit stets eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt und lediglich für eine verkürzte Kündigungsfrist sorgt, so ist die Wartezeit fest im Arbeitsrecht verankert und bedarf keiner zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung.

Die Wartezeit, welche aus § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes hervorgeht, befähigt Arbeitgeber dazu, einen Beschäftigten, der weniger als 6 Monate im Unternehmen tätig ist, ohne Angabe von Gründen ordentlich zu kündigen.

Daher gilt: Auch wenn keine Probezeit vereinbart wurde, können Minijobber in den ersten 6 Monaten nach Beschäftigungsbeginn ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden. Lediglich die Kündigungsfrist verlängert sich von 2 auf 4 Wochen.

Fristlose Kündigung auch während der Probezeit möglich

Eine fristlose Kündigung im Minijob kann auch während der Probezeit ausgesprochen werden.

Die außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, soll es sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern ermöglichen, ein unzumutbares Beschäftigungsverhältnis unmittelbar aufzulösen.

Da Ereignisse, die eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen, auch bereits in der Probezeit auftreten können, ist es auch in solch einer frühen Phase der Zusammenarbeit möglich, den Minijob fristlos zu kündigen.

Die Anforderungen an eine rechtskonforme fristlose Kündigung sind jedoch hoch und die Probezeit genießt hierbei keinen Sonderstatus. Auch während der Probezeit muss ein wichtiger Grund vorliegen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Minijobber. Grundsätzlich können beide Parteien eine fristlose Kündigung aussprechen, müssen diese jedoch mit einem wichtigen Grund untermauern können.

Aufhebungsvertrag auch in der Probezeit möglich

Alternativ zu einer Kündigung in der Probezeit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch auf einen sogenannten Aufhebungsvertrag verständigen.

Ein Aufhebungsvertrag im Minijob ermöglicht es, das Beschäftigungsverhältnis zu einem frei definierbaren Termin ohne die Einhaltung von gesetzlichen Fristen zu beenden.

Entscheidend ist jedoch, dass beide Parteien dieser Lösung zustimmen.

Sollte sich bereits während der Probezeit zeigen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zusammenpassen, können sich beide Parteien in gegenseitigem Einverständnis dazu entscheiden, das Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag unmittelbar zu beenden.

Ein Aufhebungsvertrag ist gerade in der Probezeit meist die eleganteste Lösung, ein noch junges Arbeitsverhältnis aufzulösen, ohne dass die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.

Kein Recht auf Freistellung von der Arbeit

Erfolgt bereits während der Probezeit im Minijob eine Kündigung, so besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit. Der Arbeitsvertrag besteht bis zum Ende der Kündigungsfrist fort.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, welcher der Vertragspartner das Beschäftigungsverhältnis aufgekündigt hat.

Wird ein Minijobber während der Probezeit gekündigt oder kündigt der Beschäftigte selbst, so muss er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist seinen arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin nachkommen.

Bleibt der Beschäftigte nach einer Kündigung unerlaubt der Arbeit fern und hält die Kündigungsfrist nicht ein, handelt es sich um Arbeitsverweigerung.

Die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie beispielsweise eine Abmahnung, machen jedoch meist wenig Eindruck auf den Beschäftigten – schließlich ist das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt.

Neben einer Lohnkürzung ist im schlimmsten Fall damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend macht. Entsteht dem Arbeitgeber nachweislich ein finanzieller Schaden durch das unerlaubte Fernbleiben von der Arbeit, kann dies zivilrechtliche Konsequenzen für den Minijobber nach sich ziehen.

Im Regelfall lassen sich Arbeitgeber nach einer Kündigung in der Probezeit jedoch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit ein.

Möchten Sie als Minijobber nach einer Kündigung nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist im Unternehmen tätig sein, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und eine gütliche Einigung anstreben.

Sonderregelung für schwangere Minijobberinnen

Für schwangere Arbeitnehmerinnen gilt ein erweiterter Kündigungsschutz. Dieser Sonderstatus betrifft grundsätzlich auch geringfügige Beschäftigte.

Anders als häufig vermutet, greift das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bereits in der Probezeit – auch im Minijob.

Eine Kündigung im Minijob während einer Schwangerschaft ist nahezu unmöglich. Auch bereits in der Probezeit kann eine schwangere Beschäftigte im Minijob kaum gekündigt werden.

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber zeitnah über die Schwangerschaft informiert wird. Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat die Minijobberin jedoch zwei Wochen Zeit, die Schwangerschaft auch nachträglich anzuzeigen.

Wird der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung darüber informiert, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine Schwangerschaft vorlag, wird die Kündigung unwirksam.

Sofern die Arbeitnehmerin selbst erst mehrere Wochen oder gar Monate nach der Kündigung erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war, kann die nachträgliche Meldung beim Arbeitgeber prinzipiell noch später erfolgen.

Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen

Auch während der Probezeit gilt, dass eine Kündigung, ob ordentlich oder fristlos, stets schriftlich zu erfolgen hat.

Eine mündliche oder digitale Kündigung ist in jedem Fall unwirksam.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und im Original unterschrieben sein. Auch Kündigungen per E-Mail, SMS oder Messenger-Dienst sind nicht zulässig.

Und auch hier gilt gleiches Recht für alle Vertragspartner. Egal, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Minijobber erfolgt: Sie muss stets schriftlich übermittelt werden.

Die Kündigungsfrist während der Probezeit beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Das Beschäftigungsverhältnis muss also nicht zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.