Bei einer Pflichtverletzung oder bei Fehlverhalten können Arbeitgeber gegenüber einem Beschäftigten eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung ist vereinfacht gesagt eine Art Gelbe Karte im Arbeitsrecht. Die Gründe, die eine Abmahnung rechtfertigen können, sind vielfältig. Dennoch können Arbeitgeber ihre Angestellten nicht willkürlich oder nach Belieben abmahnen. Welche Gründe eine Abmahnung rechtfertigen und welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, einer Abmahnung zu widersprechen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Im Arbeitsrecht signalisiert eine Abmahnung dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten. Sie kann aus diversen Gründen, wie z.B. Verspätungen, ausgesprochen werden. Während Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Widerspruch einzulegen, können auch Arbeitgeber bei Verstößen, wie nicht gezahltem Lohn, abgemahnt werden.

Definition einer Abmahnung im Arbeitsrecht

Eine Abmahnung dient Arbeitgebern dazu, Pflichtverletzungen oder Fehlverhalten eines Arbeitnehmers gegenüber diesem anzuzeigen. Durch die Abmahnung wird der Beschäftigte auf sein Fehlverhalten hingewiesen und dazu aufgefordert, dieses künftig zu unterlassen

. Darüber hinaus werden Konsequenzen angedroht, die in Kraft treten, sollte der Arbeitnehmer den Forderungen des Arbeitgebers nicht nachkommen. Dabei handelt es sich in letzter Konsequenz um die Kündigung des Arbeitnehmers.

Eine Abmahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich ausgesprochen werden. Auch eine Abmahnung per E-Mail ist grundsätzlich rechtskonform. Im Regelfall wird eine Abmahnung darüber hinaus in die Personalakte des abgemahnten Beschäftigten aufgenommen.

Mögliche Gründe für eine Abmahnung

Die Gründe für eine Abmahnung können mitunter vielfältig sein. Grundsätzlich sollten kleinere Vergehen eher im Rahmen eines Gesprächs abgestraft werden, bevor eine tatsächliche Abmahnung ausgesprochen wird. Eine Abmahnung arbeitet prinzipiell auf die Kündigung des Arbeitnehmers hin, sodass eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden sollte.

Eine Rechtfertigung besteht prinzipiell dann, wenn der Beschäftigte gegen betriebliche Vereinbarungen verstößt, die sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Die häufigsten Gründe für eine Abmahnung im Arbeitsrecht sind:

  • Arbeitsverweigerung
  • Ablehnung von Überstunden
  • Häufige Verspätungen
  • Versäumte oder verspätete Krankmeldungen
  • Unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit
  • Schlecht- oder Minderleistung
  • Arbeitszeitbetrug
  • Nichteinhaltung von Schutzpflichten
  • Diebstahl von Firmeneigentum
  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
  • Alkoholkonsum trotz rechtmäßigem Verbot
  • Rauchen ohne Erlaubnis
  • Ausübung unerlaubter Nebentätigkeiten
  • Außerberufliches Verhalten mit negativen Folgen für den Arbeitgeber
  • Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
  • Inakzeptables Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden
  • Beleidigung
  • Störung des Betriebsfriedens

Auch bei Straftaten, die von einem Beschäftigten im Betrieb begangen werden, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Unter Umständen ist in diesem Fall sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Bestiehlt ein Arbeitnehmer seinen Betrieb, ist eine fristlose Kündigung im Normalfall problemlos durchzusetzen. Selbst dann, wenn es sich nur um eine geringe Schadenssumme handelt.

In diesen Fällen ist eine Abmahnung unwirksam

Auch wenn eine Abmahnung grundsätzlich formlos erfolgen kann, müssen dennoch einige Anforderungen seitens des Abmahnenden eingehalten werden. Fehler in der Abmahnung können dazu führen, dass diese unwirksam ist.

In erster Linie muss natürlich zunächst sichergestellt sein, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung seitens des Abgemahnten vorliegt. Dass sich der Arbeitgeber am Verhalten eines Angestellten stört, rechtfertigt nicht zwangsläufig auch eine Abmahnung.

Grundsätzlich muss die Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Erscheint ein Mitarbeiter wiederholt verspätet zur Arbeit, ist dies durchaus ein Abmahnungsgrund. Verspätet sich ein Mitarbeiter einmalig nach einer langen Betriebszugehörigkeit, wäre eine Abmahnung wohl überzogen und nicht verhältnismäßig.

Ist der Grund für die Abmahnung legitim, kann diese aus den folgenden Gründen dennoch unwirksam sein:

1. Keine konkrete Nennung der Pflichtverletzung

Das angemahnte Fehlverhalten muss klar und präzise formuliert werden. So muss in einer Abmahnung wegen verspätetem Erscheinen bei der Arbeit die Verspätung konkret mit Datum, Uhrzeit und entsprechender Verspätung genannt werden. Ein einfaches „Sie sind wiederholt unpünktlich zur Arbeit erschienen“ reicht nicht aus. Die Pflichtverletzung beziehungsweise das Fehlverhalten muss genau beschrieben werden, damit die Abmahnung in einem etwaigen Gerichtsverfahren Bestand hat.

2. Fehlende Aufforderung zur künftigen Unterlassung

Eine Abmahnung dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und dafür zu sorgen, dass dieses in Zukunft nicht mehr auftritt. Daher muss eine Abmahnung auch immer eine entsprechende Aufforderung beinhalten. Das bloße Aufzählen von Pflichtverletzung reicht in diesem Fall nicht aus.

3. Unklare Konsequenzen

Neben der Aufforderung, das Fehlverhalten einzustellen, müssen auch die zu erwartenden Konsequenzen aufgezeigt werden. So muss zumindest eine kurze Passage enthalten sein, die beispielsweise ganz allgemein „arbeitsrechtliche Konsequenzen“ androht, sollte der Abgemahnte sein Verhalten nicht der Aufforderung entsprechend ändern. Fehlt dieser Hinweis, ist die Abmahnung unwirksam.

4. Nennung mehrerer (teils unwahrer) Pflichtverstöße

Nicht selten zählen Arbeitgeber gleich eine ganze Reihe an Verfehlungen auf. In diesem Fall sollte geprüft werden, ab alle genannten Pflichtverstöße tatsächlich zutreffen. Erweist sich einer der genannten Verstöße als unverhältnismäßig oder falsch, so ist die ganze Abmahnung unwirksam.

5. Mehrfache Abmahnungen aus denselben Gründen

Gerade bei verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz sprechen Arbeitgeber gerne Abmahnungen aus. Diese sollen dazu führen, dass der Beschäftigte die Arbeitszeiten ernst nimmt und seine Arbeit pünktlich beginnt. Häufen sich Abmahnung wegen desselben Vergehens, kann dies dazu führen, dass die Abmahnung Ihre Warnfunktion verliert.

Erhält ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum immer wieder Abmahnungen, weil er zu spät zur Arbeit erscheint und wird dann nach der fünften oder sechsten Abmahnung aus diesem Grund gekündigt, kann die Kündigung unwirksam sein. Im Zweifelsfall muss ein Arbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit der Kündigung entscheiden – die Chancen für den Arbeitnehmer stehen in so einem Fall jedoch gut.

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Arbeitnehmer können Widerspruch einlegen

Erhalten Arbeitnehmer eine Abmahnung, so müssen sie diese nicht stillschweigend hinnehmen. Auch im Arbeitsrecht haben Abgemahnte die Möglichkeit, gegen eine Abmahnung Widerspruch einzulegen und eine Gegendarstellung einzureichen. Diese muss, genau wie die Abmahnung, in die Personalakte des Betroffenen aufgenommen werden.

Zeigt sich der Arbeitgeber nicht einsichtig und nimmt die Abmahnung nicht zurück, so sollten Betroffene zunächst den Betriebsrat kontaktieren, sofern es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Dieser hat die Pflicht, die Abmahnung zu prüfen und den Betroffenen zu unterstützen, sofern die Abmahnung als ungerechtfertigt angesehen wird. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Abmahnung vom zuständigen Arbeitsgericht prüfen zu lassen.

Arbeitnehmer müssen Abmahnung nicht unterschreiben

Nicht selten werden Abmahnungen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ausgehändigt. Immer wieder kommt es vor, dass der Beschäftigte vom Vorgesetzten oder vom Arbeitgeber dazu gedrängt wird, die Abmahnung noch vor Ort zu unterschreiben und damit zu bestätigen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jedoch nicht dazu zwingen, die Abmahnung zu unterzeichnen. Da die Abmahnung grundsätzlich auch ohne Unterschrift des Abgemahnten gültig ist, ist dies auch in keiner Form notwendig.

Die Unterzeichnung einer Abmahnung kann jedoch dazu führen, dass sich die Chancen des Arbeitnehmers bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung stark verschlechtern. Eine Unterschrift kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Es ist daher ratsam, die Abmahnung im Zweifelsfall nicht zu unterzeichnen.

Verlangt Ihr Arbeitgeber stattdessen lediglich eine Empfangsbestätigung, können Sie diese bedenkenlos abgeben. Quittieren Sie nur den Empfang der Abmahnung und bestätigen nicht die enthaltenen Vorwürfe, hat dies keine Auswirkungen auf den weiteren Fortgang.

Auch Arbeitgeber können abgemahnt werden

Auch wenn Abmahnungen im Regelfall von Arbeitgebern ausgesprochen werden, können auch Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber abmahnen. Dies ist unter anderem möglich, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten den Lohn schuldig bleibt, Pausen- oder Urlaubszeiten nicht einhält oder Sicherheitsvorschriften verletzt.

Für Arbeitnehmer gelten in diesem Fall dieselben Anforderungen wie für Arbeitgeber. Der Grund der Abmahnung muss klar benannt sein und es sollten auch mögliche Folgen, wie beispielsweise eine Kündigung durch den Beschäftigten, klar kommuniziert werden.