Minijobs erfreuen sich großer Beliebtheit. Mehr als 7 Millionen Deutsche gehen derzeit einer geringfügigen Beschäftigung nach. Der Stundenlohn im Minijob ist jedoch nicht einheitlich geregelt und kann je nach Branche und Tätigkeitsprofil teils stark variieren. Da ein Minijob nicht immer mit einem festen Arbeitsentgelt einhergeht, spielt der Stundenlohn eine entscheidende Rolle für die Einkommenssituation des Beschäftigten. Was es beim Stundenlohn im Minijob zu beachten gilt und wie es um den Mindestlohn bestellt ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Der Stundenlohn im Minijob ist nicht einheitlich geregelt. Der gesetzliche Mindestlohn ist jedoch zwingend einzuhalten und darf auch bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht unterschritten werden.

Wie hoch ist der Stundenlohn in einem Minijob?

Einen festen Stundenlohn für Minijobs gibt es nicht. Der effektive Stundenlohn wird stets individuell im Arbeitsvertrag des Minijobbers vereinbart.

Der Stundenlohn kann hierbei je nach Branche, Region, Tätigkeitsfeld und Vorerfahrung des Beschäftigten stark variieren.

Der durchschnittliche Stundenlohn in Minijobs lässt sich kaum beziffern. Eine grobe Orientierung bietet jedoch der aktuell geltende Mindestlohn.

In einigen Fällen kann sich jedoch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ein Anspruch auf einen deutlich höheren Stundenlohn ergeben.

Ist das Unternehmen, für welchen der Minijobber tätig ist, an einen Tarifvertrag gebunden, so gelten die darin vereinbarten Stundenlöhne und etwaige Zuschläge auch für geringfügig Beschäftigte.

Doch nicht für jeden Betrieb gilt ein solcher Tarifvertrag, sodass in vielen Fällen individuell vereinbarte Stundenlöhne möglich sind.

In einigen Branchen gelten hingegen sogenannte allgemeinverbindliche Tarifverträge. Diese gelten für alle Unternehmen, die in den jeweiligen Branchen tätig sind. Darunter beispielsweise das Baugewerbe, der Handel oder das Gastgewerbe.

Wird der Minijob in einer Branche ausgeübt, für welche ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, kann der Stundenlohn, der mindestens zu zahlen ist, bereits vorab geprüft werden.

Mindestlohn gilt auch für Minijobs

Zu beachten ist jedoch, dass der gesetzliche Mindestlohn im Minijob zwingend einzuhalten ist. Die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn gelten uneingeschränkt auch für Minijobber.

Derzeit beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro (Stand 2024.) Zum 1. Januar 2025 erhöht er sich auf 12,82 Euro.

Das bedeutet, dass der Stundenlohn im Minijob mindestens 12,41 Euro betragen muss. Vereinbarungen über einen Stundenlohn, der unter dem Mindestlohn liegt, sind unzulässig.

Eine Ausnahme ergibt sich lediglich für Jugendliche, die keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können. Zwar ist prinzipiell bereits ein Minijob ab 13 Jahren möglich, jedoch findet das Mindestlohngesetz in diesem Fall unter Umständen keine Anwendung.

Der gesetzliche Mindestlohn greift für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Für Jugendliche unter 18 Jahren findet das Mindestlohngesetz nur dann Anwendung, wenn der Jugendliche bereits eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen kann.

Keine Höchstgrenze beim Stundenlohn im Minijob

Eine Höchstgrenze des Stundenlohns in Minijobs gibt es nicht. Die Höhe des Stundenlohns wird einzig und allein durch den gesetzlichen Mindestlohn beziehungsweise durch etwaige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen definiert.

Es ist daher durchaus möglich, einen deutlich höheren Stundenlohn zu vereinbaren.

Entscheidend ist selbstverständlich, dass die Minijob-Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro pro Monat (Stand 2024) eingehalten wird. Die Verdienstgrenze passt sich jedoch dynamisch an den Mindestlohn an.

Sobald der Mindestlohn steigt, wird die auch die Verdienstgrenze im Minijob entsprechend angehoben. Das Ziel ist es, Minijobbern eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche zu ermöglichen.

Durch die Anpassung der Verdienstgrenze soll sichergestellt werden, dass Arbeitsverhältnisse auch nach einer Erhöhung des Mindestlohns fortgeführt werden können, ohne die Stundenzahl reduzieren zu müssen.

Was passiert bei Arbeitsverträgen mit einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns?

Wie bereits erwähnt, ist die Vereinbarung von Stundenlöhnen, die unterhalb des Mindestlohns liegen, rechtlich nicht zulässig.

Es kann jedoch vorkommen, dass ein in der Vergangenheit geschlossener Arbeitsvertrag durch die Erhöhung des Mindestlohns einen Stundenlohn aufweist, der unterhalb des aktuell oder zukünftig geltenden Mindestlohns liegt.

In diesem Fall muss der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden.

Es empfiehlt sich daher, eine Vereinbarung zu treffen, nach welcher sich der Bruttostundenlohn des Beschäftigten am jeweils geltenden Mindestlohn orientiert.

So berechnen Sie Ihren Stundenlohn im Minijob

Beim vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt kann auch im Minijob zwischen einem Stundenlohn und einem Monatslohn unterschieden werden. Bei letzterem wird zusätzlich eine feste Anzahl an monatlichen Arbeitsstunden definiert.

Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht bei einem festen monatlichen Arbeitsentgelt vor allem darin, dass er jeden Monat das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt erhält – unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden.

Durch die Führung von Arbeitszeitkonten können Arbeitgeber den Arbeits- beziehungsweise Personaleinsatz zudem flexibel planen.

Den Stundenlohn berechnen Minijobber, indem sie das vertraglich vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt durch die Anzahl der vereinbarten Arbeitsstunden teilen.

Bei einem Arbeitsentgelt von monatlich 538 Euro und einer vereinbarten Arbeitszeit von 35 Stunden im Monat ergibt sich beispielsweise die folgende Rechnung:

538 Euro / 35 Arbeitsstunden = 15,37 Euro Stundenlohn

Ist der Mindestlohn im Minijob brutto oder netto?

Der im Rahmen des Arbeitsvertrags vereinbarte Stundenlohn im Minijob ist stets der Bruttolohn. Von diesem werden, sofern zutreffend, Steuern und Sozialabgaben abgezogen.

Ein Minijob ist jedoch zumeist steuerfrei, sodass der Minijobber selbst auf seinen Verdienst keine Lohnsteuer zu entrichten hat. Diese wird meist durch den Arbeitgeber in Form eines Pauschalbeitrags beglichen.

Es steht Arbeitgebern jedoch prinzipiell frei, statt einer Pauschalversteuerung die individuelle Versteuerung des Verdienstes nach der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten zu wählen.

Unabhängig von der Versteuerungsart gilt jedoch auch im Minijob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitnehmeranteil beträgt hierbei pauschal 3,6 % des monatlichen Verdienstes.

Wird der Minijob in einem Privathaushalt ausgeübt, erhöht sich der Beitrag auf 13,6 %.

Jedoch ist zu beachten, dass ein Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist. Dieser berechnet sich anhand eines fiktiven Verdienstes von 175 Euro.

Wer weniger verdient, zahlt effektiv mehr als den eigentlichen Pauschalbeitrag.

Die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung werden vom Bruttoeinkommen des Beschäftigten abgezogen. Bei einem Verdienst von 538 Euro im Monat ergibt sich so eine Abgabenlast von 19,37 Euro bei gewerblichen Arbeitgebern beziehungsweise 73,17 Euro bei Minijobs, die in einem Privathaushalt ausgeübt werden.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch jederzeit möglich. Ist die Befreiung erfolgt, wird der Minijob vollkommen abgabenfrei.

Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine solche Befreiung unumkehrbar ist.

Wer sich einmal dazu entschieden hat, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, der hat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine Möglichkeit auf eine erneute freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.