Gerade im Rahmen von Minijobs sind Aufhebungsverträge keine Seltenheit. Häufig sind derartige Verträge auch für den Beschäftigten von Vorteil. Beispielsweise dann, wenn ein Minijob möglichst zeitnah beendet werden soll, um eine neue Stelle anzutreten. Was es bei einem Aufhebungsvertrag im Minijob zu beachten gilt, wie es um Ihren Urlaubs- und Überstundenanspruch bestellt ist und wann Sie Anspruch auf eine Abfindung haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht die unmittelbare Beendigung eines Minijobs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Ein Aufhebungsvertrag erfordert stets die Zustimmung, beider Vertragsparteien.

Aufhebungsvertrag auch im Minijob möglich

Ein Aufhebungsvertrag, der eine unmittelbare Auflösung des Arbeitsvertrags ermöglicht, kann auch im Rahmen eines Minijobs geschlossen werden.

Sind sich Arbeitgeber und Minijobber darüber einig, das Beschäftigungsverhältnis ohne Berücksichtigung einer Kündigungsfrist aufzulösen, so ist der Aufhebungsvertrag die ideale Lösung, um den Beschäftigten nicht unnötigerweise länger als nötig an das Unternehmen zu binden.

Entscheidend ist hierbei, dass der Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einverständnis geschlossen wird. Keine der beiden Parteien ist berechtigt, einen derartigen Vertrag einseitig durchzusetzen.

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

Ob es wirklich sinnvoll ist, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, sollte im Vorhinein gründlich bedacht werden. Ist der Vertrag erst einmal unterzeichnet, lässt er sich nicht mehr widerrufen und auch eine Anfechtung ist in den meisten Fällen ein schwieriges Unterfangen.

Was genau ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur Folge hat.

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags kann die Beendigung des Minijobs unmittelbar oder zu einem beliebigen Datum vorgenommen werden.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, handelt es sich hierbei nicht um eine Kündigung. Daher müssen auch die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.

Die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses muss stets schriftlich erfolgen.

Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist ebenso unwirksam wie eine Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses per E-Mail, SMS oder Messenger-Dienst.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag im Minijob sinnvoll?

In erster Linie ist ein Aufhebungsvertrag im Minijob aus Arbeitnehmersicht dann sinnvoll, wenn dieser das Unternehmen schnellstmöglich verlassen möchte. Beispielsweise dann, wenn eine neue Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber aufgenommen werden soll.

Geht die Initiative hingegen vom Arbeitgeber aus, ist Vorsicht geboten.

Arbeitgeber nutzen Aufhebungsverträge oft, um Minijobber zu entlassen, deren ordentliche Kündigung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Eine Kündigung im Minijob muss stets sozial gerechtfertigt sein und entsprechend begründet werden können. Denn auch im Minijob gilt der allgemeine Kündigungsschutz.

Unterzeichnet ein Minijobber einen Aufhebungsvertrag, wird das Beschäftigungsverhältnis ordentlich beendet und ein möglicherweise geltender Kündigungsschutz somit umgangen. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen werden so außer Kraft gesetzt.

Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass ein Aufhebungsvertrag im Minijob sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber sinnvoll sein kann.

Er ist nicht bloß ein Arbeitgeberwerkzeug, um unliebsame Mitarbeiter loszuwerden.

Vorteile eines Aufhebungsvertrags im Minijob

Ein Aufhebungsvertrag im Minijob ist für Arbeitnehmer sinnvoll, wenn das Beschäftigungsverhältnis möglichst schnell beendet werden soll. Beispielsweise um eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zu beginnen.

Da im Falle eines Aufhebungsvertrags prinzipiell keinerlei Fristen eingehalten werden müssen, kann das Arbeitsverhältnis unmittelbar beendet werden.

Neben einer fristlosen Kündigung des Minijobs ist ein Aufhebungsvertrag oftmals die einzige Möglichkeit, ein ordentliches Kündigungsverfahren zu vermeiden.

Sofern die Schließung eines Aufhebungsvertrags vom Arbeitgeber angestoßen wird, kann sich für den Minijobber zudem ein gewisser Verhandlungsspielraum ergeben.

Auch im Minijob kann die gesetzliche Kündigungsfrist, je nach Betriebszugehörigkeit, mehrere Monate betragen. Ist dem Arbeitgeber daran gelegen, diese Frist durch einen Aufhebungsvertrag zu verkürzen, kann der Minijobber unter Umständen eine Abfindung verhandeln.

Die Vorteile für den Arbeitgeber liegen auf der Hand: Das Beschäftigungsverhältnis kann unmittelbar und ohne Wahrung von Fristen beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag spart Zeit und Kosten, da der Arbeitnehmer anders als bei einer ordentlichen Kündigung nicht länger bezahlt werden muss.

Nachteile eines Aufhebungsvertrags im Minijob

Die Nachteile eines Aufhebungsvertrags aus Arbeitnehmersicht sind jedoch keinesfalls zu vernachlässigen.

Unterzeichnet der Minijobber einen solchen Vertrag, verliert er seinen gesetzlichen Kündigungsschutz und auch sein Anspruch auf Entgeltzahlung erlischt unmittelbar mit Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise zum darin vereinbarten Ausscheidetermin.

Auch der Kündigungsschutz für schwangere Minijobberinnen kann durch einen Aufhebungsvertrag umgangen werden. Die nachträgliche Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist selbst dann schwierig, wenn die Schwangerschaft bei Vertragsunterzeichnung noch nicht bekannt war.

Zudem muss beachtet werden, dass eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht, wenn Minijobber einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.

Da ein Aufhebungsvertrag nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann, wird von einer Mitverantwortung des Beschäftigten ausgegangen. Hätte dieser den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, würde er schließlich keine Sozialleistungen beziehen müssen.

Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen, kann jedoch unter Umständen verlängert oder verkürzt werden. Die Sperrzeit hängt maßgeblich davon ab, ob das Arbeitsverhältnis ohnehin zu einem festen Zeitpunkt geendet hätte – beispielsweise durch eine Befristung oder einen Renteneintritt.

In vielen Fällen wird im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zudem vereinbart, dass verbleibende Überstunden und Urlaubstage verfallen.

So sorgen sogenannten Abgeltungsklauseln dafür, dass alle gegenseitig bestehenden Ansprüche mit Abschluss des Aufhebungsvertrags verfallen. Derartige Klauseln müssen jedoch stets explizit vereinbart werden.

Liegt keine derartige Vereinbarung vor, können bereits gesammelte Überstunden und auch die restlichen Urlaubstage auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eingefordert werden.

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Kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung

Aufhebungsverträge enthalten häufig Vereinbarungen über die Zahlung einer Abfindung. Meist jedoch nur, wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgeschlagen wurde. Die Abfindung soll dem Arbeitnehmer die Unterzeichnung des Vertrags häufig schmackhaft machen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht jedoch nicht. Sie erfordert stets eine eindeutige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Unter Umständen kann sich ein Anspruch auch aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Minijobber sollten den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung daher gründlich prüfen. Eine mündliche Zusage über die Zahlung einer Abfindung lässt sich nur schwer beweisen.

Eine Abfindung sollte daher stets schriftlich festgehalten werden.

Aufhebungsvertrag kann nicht widerrufen werden

Ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterzeichnet, lässt er sich nicht mehr widerrufen. Arbeitnehmer sollten sich daher gründlich überlegen, ob sie den Vertrag tatsächlich unterzeichnen möchten.

Legt Ihnen Ihr Arbeitgeber unerwartet einen Aufhebungsvertrag vor, sollten Sie sich erst einmal eine angemessene Bedenkzeit einräumen.

Lassen Sie sich auf keinen Fall zur Unterzeichnung drängen.

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags stets freiwillig. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber sind verpflichtet, einen derartigen Vertrag zu unterzeichnen.

Unter Umständen ist es jedoch möglich, einen im Minijob geschlossenen Aufhebungsvertrag anzufechten. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch vergleichsweise hoch.

Anfechtung eines Aufhebungsvertrags im Minijob ist möglich

Möchten Sie einen Aufhebungsvertrag im Minijob anfechten, sollten Sie sich in jedem Fall zunächst anwaltlich beraten lassen.

Ein Aufhebungsvertrag kann im Regelfall nur dann angefochten werden, wenn eine arglistige Täuschung oder eine Drohung durch den Arbeitgeber erfolgt ist und Sie den Aufhebungsvertrag nur deshalb unterzeichnet haben.

Dass Sie während der Unterzeichnung unter Druck standen, reicht in der Regel nicht aus, um den Vertrag anzufechten.

Hat Ihr Arbeitgeber jedoch mit einer unberechtigten Kündigung gedroht, für den Fall, dass Sie den Vertrag nicht unterzeichnen, so kann es sich hierbei um eine widerrechtliche Drohung handeln, welche wiederum einen Anfechtungsgrund darstellt.

Eine arglistige Täuschung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitgeber behauptet, das Unternehmen würde ohnehin zeitnah geschlossen werden oder eine Weiterbeschäftigung mit einem neuen Arbeitsvertrag verspricht.