Auch im Minijob gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass Arbeitnehmer ihren Minijob kurzfristig kündigen müssen, um beispielsweise eine neue Tätigkeit aufnehmen zu können. Wenn Arbeitgeber und Minijobber sich nicht einig werden, muss der Minijob prinzipiell bis Fristende fortgeführt werden. Welche Konsequenzen drohen, wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhalten und in welchen Fällen die Kündigungsfrist verkürzt werden kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Verletzung der Kündigungsfrist im Minijob kann arbeitsrechtliche Konsequenzen und im schlimmsten Fall Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers nach sich ziehen.

Auch im Minijob gelten Kündigungsfristen

Auch im Rahmen von Minijobs gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, sodass bei Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung stets die entsprechende Kündigungsfrist zu berücksichtigen ist.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen und kann sich bei langjähriger Betriebszugehörigkeit auf bis zu 7 Monate erhöhen. Wurde eine Probezeit im Minijob vereinbart, reduziert sich die Kündigungsfrist während dieser Zeit auf 2 Wochen.

Es ist zu beachten, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen für alle Vertragsparteien, also sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Minijobber, gelten.

Beide Parteien können den Minijob nur unter Einhaltung einer Frist kündigen.

Ferner muss geprüft werden, ob im Arbeitsvertrag eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist ist prinzipiell möglich, doch die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht unterschritten werden.

Hält sich eine der Parteien nicht an die jeweils geltende Kündigungsfrist, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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Wenn sich Minijobber nicht an die Kündigungsfrist halten

Hält sicher der Arbeitnehmer nach der Kündigung seines Minijobs nicht an die Kündigungsfrist und erscheint einfach nicht mehr zur Arbeit, so handelt es sich hierbei um unentschuldigte Abwesenheit oder klassische Arbeitsverweigerung.

Zur Arbeit zwingen kann der Arbeitgeber den Minijobber jedoch nicht.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, auch im Minijob, nach einer Kündigung dazu verpflichtet, ihre vertraglich vereinbarten Arbeitspflichten bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin zu erbringen.

Geschieht dies nicht, können arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie eine Abmahnung oder auch eine fristlose Kündigung des Minijobs folgen.

In den meisten Fällen wird das unentschuldigte Fehlen zumindest finanzielle Konsequenzen für den Minijobber haben. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Lohn und Gehalt für die Tage einzubehalten, an denen die Arbeit verweigert wurde.

Darüber hinaus können auf den Beschäftigten im schlimmsten Fall Schadensersatzforderungen zukommen. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass ihm durch das unentschuldigte Fehlen ein direkter finanzieller Schaden entstanden ist, so kann der Arbeitnehmer hierfür haftbar gemacht werden.

In der Praxis fällt der Nachweis über einen solchen finanziellen Schaden jedoch schwer, sodass es nur selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitsvertrag Klauseln über mögliche Vertragsstrafen enthält.

So sehen einige Arbeitsverträge Vertragsstrafen für genau diesen Fall vor. Erscheint der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nicht mehr zu Arbeit, ohne dass das Fehlen entschuldigt ist, wird eine Strafzahlung fällig.

Erkrankung während der Kündigungsfrist im Minijob

Grundsätzlich besteht auch bei Minijobs ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für die Dauer von bis zu 6 Wochen ist dem Beschäftigten der vertraglich vereinbarte Verdienst weiterhin zu zahlen.

Erkrankt ein Arbeitnehmer nach der Kündigung seines Minijobs und während der Kündigungsfrist, so besteht auch in diesem Fall prinzipiell ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attests belegt werden kann.

Auch etwaige vereinbarte Vertragsstrafen können nicht gegenüber dem Beschäftigten geltend gemacht werden, da dieser schließlich nicht für seine Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gemacht werden kann.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Krankschreibung während der Kündigungsfrist in keinem Fall eine Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber aufgenommen werden sollte.

Selbst ein Probearbeiten während einer Krankschreibung ist risikobehaftet.

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Kündigungsfrist nicht einhalten, um eine neue Stelle anzutreten

Nicht selten erfolgt durch den Arbeitnehmer die Kündigung des Minijobs, um stattdessen eine andere Stelle anzutreten. Sie sollten jedoch in jedem Fall die Kündigungsfrist verstreichen lassen, bevor Sie für einen anderen Arbeitgeber tätig werden.

Die Kündigungsfrist des Minijobs nicht einzuhalten, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten, ist keine gute Idee.

Solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, was während der Kündigungsfrist der Fall ist, sollte unter keinen Umständen eine weitere Beschäftigung aufgenommen werden. Andernfalls drohen Schadensersatzforderungen oder die bereits erwähnten Vertragsstrafen.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber unter Umständen eine einstweilige Verfügung gegen die Aufnahme der neuen Tätigkeit erwirken und diese untersagen lassen. In diesem Fall droht möglicherweise auch gleich die Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses.

Es ist sicherlich nicht gerne gesehen, den neuen Arbeitgeber gleich zu Beginn in einen Rechtsstreit zu verwickeln.

Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung

Möchten Sie als Beschäftigter das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich beenden, ohne die gesetzlichen Kündigungsfristen im Minijob einhalten zu müssen, empfiehlt es sich, einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber zu schließen.

Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht es, das Beschäftigungsverhältnis im beidseitigen Einverständnis zu einem beliebigen Termin und ohne die Einhaltung jeglicher Fristen zu beenden.

Ist es Ihnen wichtig, das Arbeitsverhältnis möglichst zeitnah zu beenden, sollten Sie daher proaktiv und frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihm die Situation, in der Sie sich befinden, bestmöglich erklären.

In vielen Fällen ist es möglich, eine gütliche Einigung zu erzielen.

Auch Arbeitgeber wissen, dass die Motivation des Beschäftigten nach einer Kündigung meist gering ausfällt und ein Aufhebungsvertrag häufig die beste Lösung für beide Parteien ist.

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Fristlose Kündigung auch im Minijob möglich

Eine fristlose Kündigung im Minijob kann nicht nur durch den Arbeitgeber, sondern auch durch den Minijobber selbst erfolgen.

Sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt, kann das Arbeitsverhältnis einseitig und unmittelbar beendet werden.

Die Anforderungen an eine fristlose Kündigung sind jedoch hoch.

So muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unmöglich macht. Dies können beispielsweise sein:

  • Ausbleibende Lohnzahlungen (bei vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers)
  • Verstöße gegen den Arbeitsschutz
  • Sexuelle Belästigung
  • Körperliche Angriffe
  • Mobbing
  • Urlaubsverweigerung

Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist hingegen, wie bereits erwähnt, kein Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.