Auch während einer Berufsausbildung kann es zu Verfehlungen kommen, die eine Abmahnung rechtfertigen können. Doch obwohl die möglichen Gründe für eine Abmahnung vielfältig sind, gilt es für Ausbildungsbetriebe einiges zu beachten. Denn nicht jedes Fehlverhalten stellt gleich einen Abmahnungsgrund dar. Welche Gründe eine Abmahnung in der Ausbildung rechtfertigen und wie sich Auszubildende bei einer Abmahnung verhalten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste zu Abmahnungen in der Ausbildung

Gründe für die Abmahnung eines Auszubildenden sind beispielsweise unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule oder das Nicht-Führen eines Berichtshefts. Damit auf eine Abmahnung eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses folgen kann, bedarf es jedoch mindestens zwei einschlägiger (artgleicher) Abmahnungen.

Zweck einer Abmahnung in der Ausbildung

Bevor ein Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden kann, muss das vertragswidrige Verhalten des Auszubildenden zunächst abgemahnt werden. Die Abmahnung dient in erster Linie dazu, den Auszubildenden auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Erst nach mindestens zwei einschlägigen Abmahnungen kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Einschlägige Abmahnungen liegen dann vor, wenn sich mehrere Abmahnungen auf dasselbe Fehlverhalten des Auszubildenden beziehen. Beispielsweise dann, wenn wiederholt das unentschuldigte Fehlen in der Berufsschule abgemahnt wird.

Spricht der Arbeitgeber hingegen jedoch eine erste Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen und eine weitere Abmahnung für das verspätete Erscheinen am Arbeitsplatz aus, so handelt es sich dabei um nicht einschlägige Abmahnungen.

Trotz der Tatsache, dass bereits zwei Abmahnungen ausgesprochen wurden, wäre eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt, da zwei unterschiedliche Arten von Fehlverhalten abgemahnt wurden.

Doch nicht immer bedarf es einer Abmahnung, um einen Auszubildenden fristlos kündigen zu können. Handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Vertrauensverstoß, welcher die weitere Zusammenarbeit aus Sicht des Arbeitgebers unmöglich macht, kann auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Beispielsweise bei Diebstahl oder Unterschlagung in einem besonders schweren Fall.

Gründe für eine Abmahnung bei Auszubildenden

Grundsätzlich können Auszubildende aus denselben Gründen abgemahnt werden, wie es bei regulären Angestellten der Fall ist. Dazu zählen beispielsweise Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug, die Nichteinhaltung von Schutzpflichten oder auch Fehlverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden.

Es gibt jedoch einige Abmahngründe, die nur bei Auszubildenden zum Tragen kommen. Beispielsweise, weil sie sich auf die besonderen Pflichten eines Azubis in puncto Berufsschule beziehen. Zusätzlich zu den regulären Abmahngründen kommen daher während einer Ausbildung die folgenden Gründe infrage:

  • Unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule
  • Unentschuldigtes Fehlen im Betrieb
  • Verspätetes Erscheinen in der Berufsschule
  • Verspätetes Erscheinen am Ausbildungsplatz
  • Nicht-Führen eines Berichtsheftes
  • Verweigerung ausbildungsrelevanter Tätigkeiten
  • Unangemessenes Verhalten gegenüber dem Ausbilder
  • Unerlaubte Nebentätigkeiten

Zudem kann eine Abmahnung beispielsweise auch dann erfolgen, wenn ein Auszubildender im Homeoffice seinen arbeits- beziehungsweise ausbildungsvertraglichen Pflichen nicht nachkommt.

Fristen für eine Abmahnung

Grundsätzlich gibt es für Abmahnung keine gesetzlich festgelegten Fristen. So kann ein Fehlverhalten des Auszubildenden prinzipiell auch noch Wochen oder gar Monate später abgemahnt werden kann.

Allerdings ist zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht eine zeitnahe Abmahnung von Vertragsverletzungen vorsieht.

Die Faustregel hierfür lautet, dass eine Abmahnung innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme des Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden sollte.

Erfolgt die Abmahnung später, sollte der Abgemahnte die Rechtsmäßigkeit der Abmahnung prüfen lassen.

So kann eine Abmahnung ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sie zu spät ausgesprochen wird. Schließlich soll die Abmahnung in erster Linie dazu dienen, den Beschäftigten bzw. Auszubildenden auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Erfolgt die Abmahnung erst lange Zeit nach dem eigentlichen Fehlverhalten, so kann davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung nicht so schwerwiegend gewesen ist, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.

Wirkungsdauer einer Abmahnung in der Ausbildung

Wie bereits erwähnt, bedarf es zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung im Regelfall mindestens zweier einschlägiger Abmahnungen. Abhängig von der Schwere des Verstoßes können Abmahnungen jedoch gewissermaßen „verjähren“.

Im Regelfall verlieren Abmahnung nach ein bis zwei Jahren ihre Wirksamkeit. Liegt eine Abmahnung bereits länger zurück, kann diese nicht mehr als Kündigungsgrund angeführt werden. Auch ist es in diesem Fall nicht möglich, aufbauend auf die zurückliegende Abmahnung eine weitere, einschlägige Abmahnung auszusprechen.

Lässt sich ein abgemahnter Auszubildender also längere Zeit nichts mehr zuschulden kommen, verliert die Abmahnung ihre Wirksamkeit. Handelt es sich um einen leichten Verstoß, wie beispielsweise unentschuldigtes Fehlen oder verspätetes Erscheinen, wird eine Abmahnung im Regelfall bereits nach einem Jahr gegenstandslos.

Abmahnungen auch mündlich zulässig

Abmahnungen sind formfrei, sodass sie prinzipiell auch mündlich ausgesprochen werden können. Eine mündliche Abmahnung hat denselben Wert wie eine schriftliche Abmahnung.

Allerdings werden Abmahnung auch bei Auszubildenden in der Regel schriftlich festgehalten. Schon aus Gründen der Beweisführung bietet es sich für Arbeitgeber nicht an, Abmahnung lediglich mündlich auszusprechen.

Soll auf eine Abmahnung die fristlose Kündigung eines Auszubildenden folgen, ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass das Fehlverhalten des Auszubildenden rechtskonform abgemahnt wurde. Ist die Abmahnung lediglich mündlich erfolgt, ist es mitunter schwierig, diese nachzuweisen.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, haben Arbeitgeber in diesem Fall meist schlechte Karten. Dennoch sollten Auszubildende auch mündliche Abmahnungen ernst nehmen und sich mit ihrem Fehlverhalten und den möglichen Konsequenzen auseinandersetzen.

Aufbau und Inhalt einer Abmahnung

Eine Abmahnung besteht im Wesentlichen aus drei Teilen und muss folgende Funktionen erfüllen:

  • Rügefunktion
  • Aufforderungsfunktion
  • Warnfunktion

Fehlt einer dieser Teile, ist die Abmahnung unwirksam und kann nicht als Grundlage für eine Kündigung genutzt werden.

1. Rügefunktion – Fehlverhalten anzeigen

Zunächst muss das Fehlverhalten bzw. der Vertragsverstoß genauestens beschrieben werden. Ein einfaches Stichwort oder eine grobe Umschreibung reichen hierbei nicht aus.

Darüber hinaus müssen sowohl das Datum als auch die Uhrzeit und der Ort des abgemahnten Vorfalls genannt werden. Es ist wichtig, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt genau nachvollzogen werden kann, welches Verhalten abgemahnt wurde.

2. Aufforderungsfunktion – Zur Unterlassung auffordern

Neben dem Grund der Abmahnung muss auch eine Aufforderung an den Abgemahnten enthalten sein. Der Auszubildende muss dazu aufgefordert werden, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen.

3. Warnfunktion – Konsequenzen aufzeigen

Die Abmahnung muss klar erkennen lassen, welche Konsequenzen drohen, sollte der Auszubildende der Aufforderung zur Unterlassung der Vertragsverletzung nicht nachkommen.

Auch hier bedarf es einer genauen Beschreibung der arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Die Androhung „weiterer Schritte“ oder „arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ reicht nicht aus. Viel mehr muss eine konkrete Eskalationsstufe beschrieben werden – beispielsweise die fristlose Kündigung.

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Abmahnung muss nicht unterschrieben werden

Eine Abmahnung in der Ausbildung ist grundsätzlich auch ohne die Unterschrift des Auszubildenden gültig. Sollte der Auszubildende vom Arbeitgeber dazu aufgefordert werden, die Abmahnung zu unterschreiben, sollte in jedem Fall zunächst die Zulässigkeit der Abmahnung geprüft werden.

Unterschreibt der Auszubildende die Abmahnung, kann dies später als Schuldeingeständnis gewertet werden – auch dann, wenn der Inhalt der Abmahnung nicht oder nicht vollständig zutreffend ist.

Ist die Abmahnung jedoch gerechtfertigt und verlangt der Arbeitgeber eine Unterschrift, so sollten Auszubildende zu ihren Fehlern stehen und die Abmahnung unterzeichnen. Auch wenn andernfalls keine Konsequenzen drohen, ist Einsicht bekanntlich der erste Weg zur Besserung.

Soll mit der Unterschrift hingegen lediglich der Erhalt der Abmahnung quittiert werden, kann diese in jedem Fall bedenkenlos geleistet werden. Wichtig ist jedoch, die entsprechende Formulierung genau zu prüfen.

So können sich Azubis gegen eine Abmahnung wehren

Sollte eine ungerechtfertigte Abmahnung ausgesprochen worden sein, ist zunächst das Gespräch mit dem Ausbilder beziehungsweise mit dem Betrieb zu suchen.

Sind die in der Abmahnung genannten Gründe unzutreffend oder nicht schwerwiegend genug, als dass sie eine Abmahnung rechtfertigen würden, kann der Auszubildende die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Entsprechend unwirksam würde eine solche ungerechtfertigte Abmahnung.

Sofern sich im Gespräch keine Einigung erzielen lässt, sollte sich der Auszubildende zunächst an die Schlichtungsstelle der IHK wenden. Der Schlichtungsausschuss ist darum bemüht, eine gütige Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Das Verfahren ist gebührenfrei, sodass Auszubildende ohne Angst vor hohen Kosten ein Schlichtungsverfahren beantragen können.

Sollte auch vor dem Schlichtungsausschuss keine Einigung erzielt werden können, so steht es dem Auszubildenden frei, eine gerichtliche Klärung vor dem Arbeitsgericht zu erwirken. Im Regelfall lassen sich derartige Meinungsverschiedenheiten in der Ausbildung jedoch bereits durch den Schlichtungsausschuss der IHK klären.

Folgen einer Abmahnung für den Ausbildungsverlauf

Eine Abmahnung hat erst einmal keine direkten Auswirkungen auf den weiteren Verlauf der Ausbildung. Sofern es sich um eine einmalige Abmahnung handelt, auf welche keine weiteren einschlägigen Abmahnungen folgen, hat der Auszubildende keine Konsequenzen zu fürchten.

Nur bei mehrfachen einschlägigen Abmahnung kann in letzter Konsequenz die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses drohen.

Abmahnung verbleibt in der Personalakte

Abmahnungen werden im Regelfall in die Personalakte des Beschäftigten aufgenommen. Erhält ein Auszubildender eine Abmahnung und wird später vom Ausbildungsbetrieb übernommen, verbleibt die Abmahnung zunächst weiterhin in der Personalakte.

Anders als oftmals behauptet, besteht im deutschen Arbeitsrecht kein Anspruch auf die Entfernung einer gerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte. Eine Verjährung in Hinblick auf die Aufbewahrung gibt es also nicht.

Doch auch wenn kein rechtlicher Anspruch auf die Entfernung einer Abmahnung besteht, verwerfen viele Arbeitgeber bereitwillig länger zurückliegende Abmahnung. Gerade bei einer Übernahme nach dem Ausbildungsverhältnis ist es keine Seltenheit, dass leichte Vertragsverletzungen aus der Personalakte entfernt werden.