Meldet ein Unternehmen Kurzarbeit an, hat dies direkte Auswirkungen auf das Einkommen der Beschäftigten. Viele von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer stellen sich daher die Frage, ob sie einen zusätzlichen Nebenjob annehmen dürfen, um den Verdienstausfall auszugleichen. Welche Möglichkeiten Arbeitnehmern zur Verfügung stehen und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Nebenjobs während einer Kurzarbeitsphase sind grundsätzlich erlaubt, werden jedoch unter Umständen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Vor Aufnahme der Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber informiert werden. Grundsätzliche Nebenjob-Verbote sind arbeitsrechtlich nicht zulässig.

Nebenjobs sind prinzipiell erlaubt

Arbeitnehmern steht es grundsätzlich frei, zusätzlich zur Haupttätigkeit einen Nebenjob auszuüben. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber im Voraus über die geplante Ausübung einer weiteren Berufstätigkeit unterrichtet werden muss – dies gilt auch im Fall von Kurzarbeit.

Zwar ist es Arbeitgebern nicht ohne Weiteres möglich, dem Arbeitnehmer die Aufnahme eines Nebenjobs zu untersagen, doch gibt es auch hier einige Ausnahmen zu beachten. Unter anderem kann eine Nebentätigkeit in den folgenden Fällen untersagt werden:

  • Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz
  • Konkurrenzsituation zum Hauptarbeitgeber
  • Verstoß gegen Arbeits- oder Tarifverträge

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, welche die Aufnahme eines Nebenjobs grundsätzlich verbietet, ist jedoch nicht zulässig.

Sollten Sie sich dazu entscheiden, während der Kurzarbeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, so ist dies prinzipiell problemlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die Nebenbeschäftigung nicht im Konflikt mit Ihrer Hauptbeschäftigung steht. Ihren Arbeitgeber sollten Sie darüber hinaus in jedem Fall bereits vor der Aufnahme des Nebenjobs über Ihre Pläne unterrichten.

Wird ein Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?

Ob der Verdienst aus dem Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, hängt davon ab, ob die Nebentätigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde oder erst danach aufgenommen wurde. Sofern Sie der Nebentätigkeit bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit nachgegangen sind, hat diese keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Wird die Nebentätigkeit hingegen erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, hat dies direkt Auswirkungen auf den Kurzarbeitergeldanspruch. In diesem Fall liegt eine Erhöhung des tatsächlich erzielten Entgelts vor, welches die Grundlage für Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bildet. Der Verdienst aus der Nebentätigkeit wird daher auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Achtung: Trotz Anrechnung des Nebeneinkommens auf das Kurzarbeitergeld steht dem Arbeitnehmer mit Nebenjob ein höheres Einkommen zu Verfügung, als würde er keinen Nebenjob ausüben!

Kurzarbeit ohne Nebenjob

Soll-Entgelt          3.000 €
Ist-Entgelt          1.500 €
Entgeltdifferenz          1.500 €
Kurzarbeitergeld          1.500 €
Gesamt          2.400 €

Kurzarbeit mit Nebenjob

Soll-Entgelt3.000 €
Ist-Entgelt1.500 €
Entgeltdifferenz1.500 €
Nebenjob600 €
Entgeltdifferenz mit Nebenjob900 €
Kurzarbeitergeld540 €
Gesamt2.640 €

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So viel dürfen Sie während der Kurzarbeit dazuverdienen

Wie viel Sie in einem Nebenjob während Kurzarbeit dazuverdienen und wie viele Stunden Sie arbeiten dürfen, liegt prinzipiell nicht in der Kurzarbeit selbst begründet. Abgesehen von der Anrechnung des zusätzlichen Einkommens auf das Kurzarbeitergeld, unterscheidet sich ein Nebenjob während einer Kurzarbeitsphase nicht von einem Nebenjob, den Sie außerhalb einer solchen Phase ausüben.

Grundsätzlich gilt, dass die verschiedenen Tätigkeiten nicht kollidieren dürfen und die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die im Arbeitszeitgesetz festgeschriebene Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag nicht überschritten werden darf.

Eine Verdienstgrenze für Nebenjobs gibt es auch während der Kurzarbeit nicht. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Zuverdienst auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet wird, sofern Sie den Nebenjob nach Einführung der Kurzarbeit angenommen haben.

Außerdem ist zu beachten, dass lediglich geringfügige Beschäftigungen weitestgehend abgabenfrei sind.

Ist ein Minijob bei Kurzarbeit erlaubt?

Der Minijob ist die wohl beliebteste Form des Nebenjobs. Mit einem Minijob lassen sich monatlich bis zu 538 Euro dazuverdienen – und das meist steuerfrei. Auch Sozialabgaben fallen nicht an, sofern Sie sich von der Rentenversicherung befreien lassen.

Auch während einer Kurzarbeitsphase in Ihrem Hauptberuf können Sie problemlos einen Minijob ausüben. Sofern Sie den Minijob bereits vor der Einführung der Kurzarbeit ausgeübt haben, werden Ihre Einnahmen aus diesem nicht einmal auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet. Falls Sie den Minijob erst dann aufnehmen, nachdem in Ihrem Hauptberuf Kurzarbeit angeordnet wurde, wird Ihr Verdienst jedoch angerechnet.

Bei einem Minijob gelten dieselben Regeln wie bei allen anderen Arten an Nebenjobs:

  • Sie müssen Ihren Arbeitgeber über die Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren
  • Ihr Nebenjob darf nicht mit Ihrer Hauptbeschäftigung kollidieren
  • Die Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden
  • Ruhezeiten müssen eingehalten werden

Agentur für Arbeit kann Nebenjob anordnen

Die Bundesagentur für Arbeit kann Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld beziehen, andere Beschäftigungen anbieten, sofern diese zumutbar sind. Der Verdienst aus dieser Nebenbeschäftigung würde auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.

Sollte der Betroffene die Annahme der Beschäftigung verweigern oder sich der Aufforderung, Bewerbungen für derartige Stellen zu schreiben, widersetzen, kann das Kurzarbeitergeld gekürzt oder gänzlich gestrichen werden.