Minijobs erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Bereits mehr als 7 Millionen Deutsche gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach. Die Vorteile eines Minijobs liegen für Arbeitnehmer vor allem in den geringen Abgaben. Damit ein Minijob den Status der geringfügigen Beschäftigung behält, darf die Verdienstgrenze nicht überschritten werden. Wie hoch die Minijob-Verdienstgrenze derzeit ist, welche Zahlungen zum Verdienst hinzugerechnet werden und was es bei Sonderzahlungen zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Verdienstgrenze im Minijob beträgt derzeit 538 Euro im Monat und 6.456 Euro im Jahr (Stand 2024). Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden zum regulären Verdienst hinzugerechnet.

Höhe der Minijob-Verdienstgrenze 2024

Die Verdienstgrenze im Minijob ist maßgeblich vom aktuell geltenden Mindestlohn abhängig.

Entsprechend des Mindestlohngesetzes spricht die Unabhängige Mindestlohnkommission der Bundesregierung alle zwei Jahre eine Empfehlung bezügliche der Höhe des Mindestlohns aus. Dieser Vorschlag wird von der Bundesregierung geprüft und anschließend meist im Rahmen einer Verordnung verbindlich übernommen.

Die Verdienstgrenze im Minijob beträgt derzeit 538 Euro im Monat beziehungsweise 6.456 Euro im Jahr (Stand 2024).

Somit kann ein Minijobber, der zum Mindestlohn beschäftigt ist, derzeit 43,35 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Mit dem Anstieg des Mindestlohns auf 12,82 Euro im Jahr 2025, wird voraussichtlich auch die Verdienstgrenze im Minijob auf 556 Euro pro Monat angehoben.

Sonderzahlungen werden zum Verdienst hinzugerechnet

Zu beachten ist, dass etwaige Sonder- und Einmalzahlungen zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet werden müssen.

So sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Minijob grundsätzlich zum regulären Verdienst des Beschäftigten hinzuzurechnen und können zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze führen.

Verdienen Sie beispielsweise monatlich 500 Euro in einer geringfügigen Beschäftigung und erhalten zusätzlich Weihnachtsgeld in Höhe von 500 Euro, so ergibt sich folgender Gesamtverdienst:

12 Monate * 500 Euro = 6.000 Euro Jahresverdienst + 500 Euro Weihnachtsgeld = 6.5000 Gesamtverdienst

In diesem Fall wäre die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro überschritten und der Status des sozialversicherungsfreien Minijobs würde entfallen.

Entscheidend ist jedoch gerade im Fall von Sonderzahlungen, ob diese vertraglich vereinbart und somit vorhersehbar waren. Erfolgt die Sonderzahlung beispielsweise aufgrund eines besonders guten Unternehmensergebnisses und war für Arbeitgeber und Minijobber nicht vorhersehbar, kann sich ein Sonderfall ergeben.

Auf derartige Sonderfälle gehen wir im Abschnitt „Ausnahmen bei unvorhersehbaren Überschreitungen“ genauer ein.

Es gilt jedoch: Ist dies Sonderzahlung vertraglich vereinbart, muss sie dem Einkommen des Minijobbers ohne Abzüge hinzugerechnet werden.

Steuerfreie zusätzliche Einnahmen werden nicht berücksichtigt

Auch Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge oder einen angemessenen Freizeitausgleich.

Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann sich jedoch aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag des Beschäftigten ergeben. Selbiges gilt für Feiertags- und Sonntagszuschläge.

Für Minijobber gilt, dass etwaige Zuschläge dieser Art steuerfrei sind und nicht auf den Verdienst aus dem Minijob angerechnet werden. Erhält ein Minijobber also beispielsweise einen Nachtarbeits- oder Feiertagszuschlag, wird der Zuschlag als solcher nicht zum Einkommen hinzugerechnet.

Der reguläre Stundenlohn ist jedoch weiterhin Teil des Einkommens. Lediglich der Zuschlag wird nicht berücksichtigt.

Erhält ein Minijobber also beispielsweise einen regulären Stundenlohn in Höhe von 15 Euro und einen zusätzlichen Feiertagszuschlag in Höhe von 100 %, so ergibt sich für die Arbeit an einem Feiertag ein effektiver Stundenlohn von 30 Euro.

Der reguläre Stundenlohn in Höhe von 15 Euro wird als Einkommen gewertet, während die zusätzlichen 15 Euro Feiertagszuschlag nicht in die Bewertung einfließen.

Entscheidend ist, dass der Stundenlohn, anhand dessen der Zuschlag berechnet wird, 25 Euro nicht übersteigt.

Schwankende monatliche Einnahmen im Minijob

Die Verdienstgrenze im Minijob ist stets anhand des monatlichen Durchschnitts zu betrachten. So sind Schwankungen der monatlichen Einnahmen meist unbedenklich.

Entscheidend ist, dass keine erheblichen Schwankungen vorliegen und der monatliche Verdienst in höchstens zwei Monaten im Jahr die Verdienstgrenze von 538 Euro (um maximal das Doppelte) übersteigt.

Schwankt die monatliche Arbeitszeit beispielsweise regelmäßig zwischen 20 und 40 Stunden, ist nicht mit einer Beanstandung zu rechnen.

Wer hingegen innerhalb von zwei Monaten so viel arbeitet, dass für den Rest des Jahres nur noch wenige Arbeitsstunden pro Monat geleistet werden können, ohne die jährliche Verdienstgrenze zu überschreiten, der bewegt sich auf sehr dünnem Eis.

Der Sinn und Zweck eines Minijobs ist es schließlich nicht, die jährliche Arbeitszeit innerhalb weniger Monate zu erbringen und die Arbeit anschließend weitestgehend ruhen zu lassen.

Ein solches Vorgehen kann beanstandet werden und zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Folgen bei einer Überschreitung der Verdienstgrenze

Wird die Verdienstgrenze im Minijob überschritten, führt dies zu einer Aberkennung des Minijob-Status. Die geringfügige Beschäftigung verwandelt sich in eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Zu beachten ist hierbei, dass das sogenannte Entstehungsprinzip gilt.

Sobald absehbar ist, dass die Verdienstgrenze überschritten wird, handelt es sich nicht länger um eine geringfügige Beschäftigung und Arbeitgeber müssen eine entsprechende Ummeldung vornehmen.

Der Verdienst des Beschäftigten wird steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Verdienstgrenze gilt als überschritten, sobald der Beschäftigte mehr als 6.456 Euro im Jahr verdient oder in mehr als zwei Monaten über 538 Euro verdient oder in einem Monat mehr als 1.076 Euro verdient.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist zwar prinzipiell erlaubt, jedoch an strenge Vorgaben gebunden.

Ausnahmen bei unvorhersehbaren Überschreitungen

So darf die Verdienstgrenze an bis zu 2 Kalendermonaten innerhalb eines Jahres überschritten werden. In diesen 2 Monaten darf der Verdienst des Minijobbers maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen.

Es ist also möglich, in bis zu 2 Monaten pro Jahr bis zu 1.076 Euro (Stand 2024) zu verdienen, ohne den Minijob-Status zu verlieren.

Entscheidend ist, dass der zusätzliche Verdienst für Arbeitgeber und -nehmer nicht vorhersehbar war.

Ist beispielsweise vertraglich vereinbart, dass dem Minijobber Urlaubsgeld zusteht und führt diese Zahlung nun zu einer Überschreitung der jährlichen Verdienstgrenze, so entfällt der Sonderstatus der geringfügigen Beschäftigung.

Eine unvorhersehbare Überschreitung der Verdienstgrenze kann sich jedoch dann ergeben, wenn der Minijobber im Falle der Erkrankung eines Kollegen dessen Vertretung übernehmen muss oder unvorhersehbare Überstunden anfallen.

Auch wenn ein Weihnachtsgeld gezahlt wird, kann es sich hierbei unter Umständen um ein unvorhersehbares Ereignis handeln. Und zwar dann, wenn die Zahlung beispielsweise vom Geschäftsergebnis abhängig ist und nicht vorhersehbar war, dass die Zahlung überhaupt zustande kommen würde.

Auch in diesem Fall gilt jedoch, dass der Verdienst des Minijobbers höchstens in zwei Monaten pro Jahr maximal das Doppelte der Verdienstgrenze betragen darf.

Sonderzahlungen werden nicht gesondert betrachtet, sondern zählen in jedem Fall zum Gesamteinkommen und entsprechend auch zur Verdienstgrenze.