Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes haben Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Auch in vielen Arbeits- oder Tarifverträgen sind Abfindungen für den Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber vereinbart.Viele Arbeitnehmer stehen jedoch vor der Frage, ob eine Abfindung versteuert werden muss. Hartnäckig hält sich das Gerücht, Abfindungen seien steuerfrei. Ob dem tatsächlich so ist und was es mit der Fünftelregelung auf sich hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste zur Besteuerung von Abfindungen

Abfindungen werden steuerrechtlich als außerordentliche Einkünfte betrachtet und müssen entsprechend versteuert werden. Mithilfe der Fünftelregelung kann die Steuerlast jedoch unter Umständen gesenkt werden. Vor allem dann, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers verhältnismäßig gering ausgefallen ist. Darüber hinaus ist es möglich, einen bestimmten Teil der Abfindungssumme steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge zu überführen.

Abfindungen grundsätzlich nicht steuerfrei

Eine Abfindung ist grundsätzlich nicht steuerfrei, da sie seit 2006 als außerordentliche Einkunft betrachtet wird. Lediglich Sozialversicherungsbeiträge, wie die zur Renten-, Kranken oder Pflegeversicherung, müssen nicht auf Abfindungen entrichtet werden. Ausnahmen gelten hierbei jedoch für freiwillig Krankenversicherte. Hier müssen unter Umständen Beiträge nachgezahlt werden, sobald eine Abfindung ausgezahlt wird.

Hierbei ist es grundsätzlich irrelevant, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt wird. Sowohl bei einem Aufhebungsvertrag, als auch bei einer betriebsbedingten Kündigung und allen anderen Kündigungsformen gilt: Die Abfindung ist als außerordentliche Einkunft voll steuerpflichtig.

Jedoch lässt sich die Steuerlast mithilfe der sogenannten Fünftelregelung in vielen Fällen deutlich reduzieren. Sie eignet sich insbesondere für Personen, deren Einkommen im Vergleich zur Abfindung verhältnismäßig gering ist. Je geringer das Einkommen und je höher die Abfindung, desto größer ist die Steuerersparnis.

Steuern sparen mit der Fünftelregelung

Steuerrechtlich handelt es sich bei einer Abfindung um eine außerordentliche Einkunft, die zwar über mehrere Jahre erwirtschaftet, aber innerhalb nur eines Jahres ausbezahlt wurde.

Die Fünftelregelung dient dazu, die durch die Auszahlung besonders hohe Steuerlast über mehrere Jahre zu verteilen. Hierbei wird zwar die gesamte Abfindung im Jahr der Auszahlung versteuert, doch der Steuersatz, mit welchem die Abfindung zu versteuern ist, wird reduziert.

1. So funktioniert die Fünftelregelung

Bei der Einkommenssteuer kommt ein progressiver Steuersatz zu Anwendung. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Einkommenssteuersatz. Erhält ein Arbeitnehmer nun eine Abfindung, erhöht sich sein zu versteuerndes Gesamteinkommen und es wird ein höherer Steuersatz angewendet.

Bei der Fünftelregelung wird die Abfindung rechnerisch auf die nächsten fünf Jahre aufgeteilt. Hierdurch steigt das Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr der Berechnung nur um ein Fünftel der Abfindungssumme. Dies resultiert, je nach Gesamteinkommen, in einem niedrigeren Steuersatz.

Vereinfacht gesagt, wird zunächst die reguläre Steuerschuld ohne Anrechnung der Abfindung berechnet. Anschließend wird ein Fünftel der Abfindungssumme zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der Differenzbetrag, der sich zwischen der Steuerlast ohne und der Steuerlast mit Abfindung ergibt, wird anschließend mit fünf multipliziert und ergibt die zu zahlende Steuer für die Abfindungszahlung.

2. Berechnung der Fünftelregelung

  • Zunächst wird die Einkommenssteuer für das reguläre Einkommen berechnet.
  • Nun wird zum regulären Einkommen ein Fünftel des Abfindungsbetrags hinzuaddiert und erneut die Einkommenssteuer berechnet.
  • Die Differenz aus den beiden Steuerbeträgen wird mit dem Faktor fünf multipliziert und ergibt die Steuerlast für die Abfindungssumme.

So wirkt sich die Fünftelregelung auf die Steuerlast aus: Rechenbeispiel

Die Fünftelregelung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer ein verhältnismäßig geringes Einkommen hat und durch die außerordentlichen Einkünfte aus der Abfindung einer höheren Belastung durch die Einkommenssteuer ausgesetzt ist.

Ist man bereits durch sein reguläres Einkommen im Bereich des Spitzensteuersatzes angelangt, ergeben sich aus der Fünftelregelung keine steuerlichen Vorteile.

Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 48.000 Euro und einer Abfindung in Höhe von 20.000 Euro, ergäbe sich bei Anwendung der Fünftelregelung folgende Rechnung:

SteuerartFünftelregelungRegelbesteuerung
Einkommenssteuer-18.024,00 Euro-18.587,00 Euro
Solidaritätszuschlag-57,24 Euro-124,24 Euro
Gesamt-Steuer -18.081,24 Euro-18.711,24 Euro
Netto nach Steuern49.918,76 Euro49.288,76 Euro
Vorteil durch Fünftelregelung 630,00 Euro

Abfindungsrechner mit Fünftelregelung

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Fünftelregelung muss nicht beantragt werden

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Fünftelregelung bei der Auszahlung einer Abfindung anzuwenden, sofern sich hierdurch ein Steuervorteil für den Beschäftigten ergibt. Sie muss also vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht explizit beantragt werden.

Ob Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung angewendet hat, lässt sich anhand der Gehaltsabrechnung, mit welcher die Abfindung ausbezahlt wurde, nachprüfen. Sollte Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht angewendet haben, obwohl Sie steuerlich von ihr profitiert hätten, kann sie nachträglich beantragt werden.

Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für das Jahr der Auszahlung kann die Fünftelregelung nachträglich beim Finanzamt eingefordert werden.

Auch wenn Arbeitgeber verpflichtet sind, die Anwendung der Fünftelregelung zu prüfen, sollten Arbeitnehmer beim Erhalt der Abfindung mithilfe der Gehaltsabrechnung kontrollieren, ob diese auch tatsächlich angewendet wurde.

Falls dies nicht der Fall ist, sollte im nächsten Schritt berechnet werden, ob durch die Fünftelregelung überhaupt ein steuerlicher Vorteil entstehen würde. Nur, wenn dies der Fall ist, sollte sie nachträglich beim Finanzamt beantragt werden.

Steuerfreie Abfindung bei Umwandlung in betriebliche Altersvorsorge

Seit 2018 ist es möglich, Abfindungen steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge zu übertragen. So kann für die letzten zehn Jahre des Beschäftigungsverhältnisses ein Betrag in Höhe von vier Prozent des Einkommens steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Jedoch nur bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen derzeit:

BundeslandBeitragsbemessungsgrenze (Stand 2024)
Alte Bundesländer90.600 Euro pro Jahr
Neue Bundesländer89.400 Euro pro Jahr

Der Maximalbetrag berechnet sich anhand der Beitragsbemessungsgrenze und der Betriebszugehörigkeit (maximal 10 Jahre). Hieraus ergibt sich bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren folgender Höchstbetrag, der steuerfrei in die Altersvorsorge investiert werden kann:

Jährlicher Freibetrag: 4 % × 87.600 Euro = 3.504 Euro
Betriebszugehörigkeit: 10 Jahre × 3.504 Euro = 35.040 Euro

Die bereits gezahlten Beiträge werden bei der Berechnung außer Acht gelassen. Mit der Übertragung der Abfindung in die Altersvorsorge lassen sich also nicht nur Steuern sparen, sondern auch die Rente deutlich aufbessern.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Betriebsrente bei der späteren Auszahlung in vollem Umfang zu versteuern ist. Allerdings ist der Steuersatz, welcher in der Rentenphase Anwendung findet, meist deutlich geringer als während der Erwerbsphase.

Die steuerfreie Einzahlung der Abfindung in die Altersvorsorge ist möglich, sofern es sich um eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds handelt. Eine steuerfreie Einzahlung der Abfindung in eine Riester- oder Rürup-Rente ist jedoch nicht möglich.  

Vorsicht bei Ratenzahlung der Abfindung

Oftmals erscheint es Arbeitnehmern und -gebern sinnvoll, die Gesamtsumme der Abfindung in mehreren Raten zu zahlen.

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Die Fünftelregelung kann nur angewendet werden, wenn die Auszahlung der gesamten Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres stattfindet. Wird die Abfindung in mehrere Raten aufgeteilt, kann die Fünftelregelung nur für die gesamte Höhe der Abfindung in Anspruch genommen werden, wenn maximal 10 Prozent der Gesamtsumme in ein neues Kalenderjahr verschoben werden.

Andernfalls kann die Regelung nur auf die Summe angewandt werden, welche im ersten Jahr der Auszahlung ausbezahlt wurde.

Dennoch kann es in einigen Fällen sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber eine Ratenzahlung über mehrere Jahre zu vereinbaren. Auf diese Weise kann die Abfindung nicht nur fiktiv auf mehrere Jahre verteilt werden, wie es bei der Fünftelregelung der Fall ist, sondern sie wird tatsächlich in mehreren kleinen Tranchen bezahlt. Auf diese Weise erhöht sich das zu versteuernde Einkommen in den Jahren der Auszahlung nur geringfügig.

Ob eine solche Ratenzahlung der Abfindung tatsächlich Sinn macht, sollte im Zweifelsfall mit einem Steuerberater besprochen werden. In erster Linie hängt es davon ab, wie hoch die Abfindung ausfällt und wie sich das Einkommen des Arbeitnehmers in den nächsten Jahren voraussichtlich entwickeln wird.

Darüber hinaus sollte ebenfalls die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Im Falle eine Insolvenz wird es schwierig, den Anspruch auf die ausstehenden Raten geltend zu machen.