Neben einer pauschalen Besteuerung besteht auch die Möglichkeit, einen Minijob individuell zu besteuern. Hierbei entscheiden Einkommensteuertarif und Steuerklasse des Beschäftigten über die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer. Im Falle einer individuellen Besteuerung ist die Steuerlast vom Arbeitnehmer zu tragen. Was es bei der individuellen Besteuerung eines Minijobs zu beachten gilt und wann sie von Vorteil ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Bei der individuellen Besteuerung eines Minijobs ist die Lohnsteuer vom Beschäftigten zu tragen. Etwaige Werbungskosten können in diesem Fall im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

So funktioniert die individuelle Besteuerung eines Minijobs

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine individuelle Besteuerung des Beschäftigungsverhältnisses, so wird die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Beschäftigten berechnet.

Das bedeutet, dass die Lohnsteuer anhand des Einkommenssteuertarifs des Minijobbers und dessen Lohnsteuerklasse berechnet wird. Abhängig davon, in welcher Steuerklasse der Minijob versteuert wird, entstehen so teils sehr hohe Abgaben.

Die zu entrichtende Lohnsteuer wird vom Minijobber getragen und reduziert entsprechend dessen Nettoverdienst.

Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber automatisch vom Gehalt des Beschäftigten abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet. Anders als bei einer pauschalen Versteuerung erfolgt die Zahlung nicht an die Minijob-Zentrale.

Minijobber haben kein Mitspracherecht

Arbeitgeber haben prinzipiell zwei beziehungsweise drei Möglichkeiten, einen Minijob zu versteuern. Für welche Art der Versteuerung sie sich entscheiden, bleibt ihnen überlassen.

Idealerweise sollte sie so gewählt werden, dass dem Minijobber keine Nachteile entstehen. Gesetzlich dazu verpflichtet, die für den Beschäftigten sinnvollste Versteuerungsart zu wählen, sind Arbeitgeber jedoch nicht.

Minijobber sind daher gut beraten, mit ihrem Arbeitgeber gleich zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich zu vereinbaren, wie die geringfügige Beschäftigung besteuert werden soll.

Ist die individuelle Besteuerung eines Minijobs sinnvoll?

Im Regelfall gilt, dass eine pauschale Besteuerung für den Minijobber wirtschaftlich am sinnvollsten ist, sofern die Kosten vom Arbeitgeber getragen werden. Eine individuelle Besteuerung muss für den Beschäftigten nicht zwangsweise von Nachteil sein, gewährt ihm jedoch auch keinen Vorteil.

Bietet der Arbeitgeber eine pauschale Besteuerung des Minijobs an, bei welcher die Pauschsteuer vom Arbeitgeber getragen wird, so ist diese einer individuellen Besteuerung stets vorzuziehen.

Wird die Pauschalsteuer vom Arbeitgeber übernommen, wie es üblich ist, so wird die Lohnsteuer im Minijob von diesem getragen und dem Beschäftigten selbst entsteht keinerlei Steuerlast.

Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, die Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. In diesem Fall kann eine individuelle Besteuerung des Minijobs für den Beschäftigten von Vorteil sein.

Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer

Bei der Abwälzung der Pauschalsteuer wird diese nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Beschäftigten selbst getragen. Die Pauschsteuer in Höhe von 2 % des monatlichen Verdienstes wird vom Gehalt des Minijobbers abgezogen und dessen Nettoauszahlungsbetrag verringert sich entsprechend.

Der Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, dass er selbst nicht für die Steuerzahlung aufkommen muss, sondern diese an den Beschäftigten weiterreichen kann.

In diesem Fall kann es für den Minijobber unter Umständen sinnvoller sein, sich mit dem Arbeitgeber auf eine individuelle Besteuerung des Minijobs zu verständigen.

Die Pauschsteuer beträgt nämlich in jedem Fall 2 %. Dies gilt unabhängig vom Einkommenssteuertarif oder der Steuerklasse des Beschäftigten. Daher ist es prinzipiell möglich, dass eine individuelle Besteuerung zu einer geringeren Steuerlast führt.

Handelt es sich bei dem Minijob um das einzige Beschäftigungsverhältnis des Minijobbers und erzielt dieser keine weiteren Einkünfte, so liegt er unterhalb des Grundfreibetrags und der Minijob kann zudem in Steuerklasse I versteuert werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so fällt selbst bei einer individuellen Besteuerung keine Lohnsteuer an. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Dennoch gilt, dass dem Minijobber nur dann ein Vorteil entstehen kann, wenn die pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht möglich ist. Diese ist nach wie vor stets zu bevorzugen.

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Individuelle Besteuerung bei Minijob und Hauptjob

Sollte der Minijob neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, so ist eine individuelle Besteuerung des Minijobs stets von Nachteil für den Beschäftigten.

Da die sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung in Steuerklasse I versteuert wird, fällt der Minijob automatisch in Steuerklasse VI. In dieser Steuerklasse gelten keinerlei Freibeträge, sodass jeder im Minijob verdiente Euro zu versteuern ist.

Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich hierbei nach dem Einkommensteuertarif des Beschäftigten, welcher wiederum vom Gesamteinkommen des Arbeitnehmers abhängt.

Zwar kann eine etwaige Überzahlung der Lohnsteuer im Rahmen einer Steuererklärung zurückgefordert werden, doch da das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist, wird der Minijobber in jedem Fall ein Verlustgeschäft machen.

Eine individuelle Besteuerung führt daher nur dann nicht zu einem negativen Ergebnis, wenn der Minijob die einzige Berufstätigkeit des Beschäftigten ist und dessen Gesamteinkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

Werbungskosten absetzen bei individueller Besteuerung

Der einzige wahre Vorteil, den eine individuelle Besteuerung des Minijobs mit sich bringen kann, ist die Tatsache, dass im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Dennoch ist eine individuelle Besteuerung im Vergleich zu einer pauschalen Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht zu bevorzugen. Der Werbungskostenabzug kann die Lohnsteuerzahlungen schlichtweg nicht aufwiegen.

Wird der Minijob pauschal versteuert, können Werbungskosten wie beispielsweise Fahrtkosten nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Pauschalsteuer auf den Minijobber abgewälzt wird.

Bei einer individuellen Besteuerung hingegen werden die Lohnsteuerzahlungen vom Beschäftigten getragen und dieser erhält von seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung. Auf Grundlage dieser Bescheinigung wird der Verdienst aus dem Minijob in der Einkommenssteuererklärung angegeben.

Sind im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Kosten angefallen, können diese in der Steuererklärung geltend gemacht werden und die Steuerlast reduzieren. Im Falle eine Überzahlung erhält der Beschäftigte einen Teil der Lohnsteuer vom Finanzamt zurück.

Dennoch gilt, dass eine individuelle Besteuerung nicht zu einem positiven Ergebnis für den Beschäftigten führen kann.

Im besten Fall erhält er einen Teil der Lohnsteuerzahlungen zurück, doch sein daraus resultierender Nettoverdienst fällt dennoch keinesfalls höher aus, als wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernommen hätte.

Fazit: Individuelle Besteuerung weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer sinnvoll

Die individuelle Besteuerung eines Minijobs bietet weder Arbeitgebern noch Arbeitnehmern einen wirklichen Vorteil. Zwar können Arbeitgeber auf dies Weise die Pauschsteuer in Höhe von 2 % einsparen, doch diese Kosten fallen im Gesamtverhältnis kaum ins Gewicht.

Die weiteren Arbeitgeberkosten lassen sich schließlich nicht auf den Beschäftigten abwälzen.

Auch für den Beschäftigten bietet die individuelle Besteuerung keinen wirklichen Vorteil.

Selbst dann, wenn der Grundfreibetrag in Summe nicht überschritten wird, kommt der Minijobber nur zum selben Ergebnis, welches auch mit einer pauschalen Besteuerung durch den Arbeitgeber erreicht worden wäre.