Für eine Abmahnung durch den Arbeitgeber kann es eine Vielzahl verschiedener Gründe geben. Ist die Abmahnung jedoch ungerechtfertigt, können Arbeitnehmer der Abmahnung widersprechen. Eine ungerechtfertigte Abmahnung muss vom Arbeitgeber aus der Personalakte entfernt werden. Welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben, in welchem Fall ein Widerspruch möglich ist und wie Sie diesen formulieren, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Arbeitnehmer können auch ohne Rechtsbeistand eine Gegendarstellung zu einer Abmahnung einreichen. Diese ist, gemeinsam mit der Abmahnung, der Personalakte des Beschäftigten hinzuzufügen.
Recht auf Gegendarstellung
Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich immer das Recht, im Falle einer Abmahnung eine Gegendarstellung einzureichen. Diese ermöglicht es Ihnen, Stellung zu den vom Arbeitgeber vorgebrachten Vorwürfen zu beziehen. Zunächst sollte jedoch geprüft werden, ob die Abmahnung überhaupt gerechtfertigt ist. Ist sie das nicht, haben Sie die bestmögliche Argumentationsgrundlage für Ihren Widerspruch.
Bei der Formulierung einer Gegendarstellung sollten Sie auf die Vorwürfe Ihres Arbeitgebers eingehen und etwaiges Fehlverhalten erklären und begründen. Es sollte dargelegt werden, warum es sich aus Ihrer Sicht nicht um einen Verstoß gegen bestehende Vereinbarungen handelt oder warum ein Verstoß möglicherweise gerechtfertigt war.
Ebenso wie die Abmahnung selbst muss auch die Gegendarstellung in die Personalakte des Beschäftigten aufgenommen werden, sofern der Beschäftigte dies verlangt 1.
Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, ihre Personalakte einzusehen und können im Zweifelsfall überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht nachgekommen ist, die Gegendarstellung in diese aufzunehmen 2.
Eine Pflicht zur Gegendarstellung seitens des Arbeitnehmers besteht jedoch nicht. Auch wenn nach einer Abmahnung keine Gegendarstellung eingereicht wird, kann der Beschäftigte später noch Rechtsmittel gegen die Abmahnung einlegen.
Fristen beim Anfechten einer Abmahnung
Eine gesetzliche Frist, in welcher eine Abmahnung angefochten werden kann, gibt es nicht. Der Arbeitnehmer muss demnach nicht unbedingt direkt nach einer Abmahnung seinen Widerspruch formulieren. Auch lange nach einer Abmahnung hat der Beschäftigte die Möglichkeit, eine Gegendarstellung vorzubringen oder seinen Widerspruch einzureichen.
Legt ein Arbeitnehmer zunächst keinen Widerspruch ein, kann dies vom Arbeitgeber nicht als Schuldeingeständnis oder als Anerkennung der Vorwürfe gewertet werden.
Sollte man einer Abmahnung widersprechen?
Wie bereits erwähnt, besteht für den Arbeitnehmer nach einer Abmahnung kein direkter Handlungszwang. Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich zu einer Abmahnung zu äußern oder einen Widerspruch einzureichen. Ob Sie einer Abmahnung widersprechen sollten, hängt von mehreren Faktoren ab.
Prinzipiell sollten Sie es vermeiden, spontan und unbedacht auf eine Abmahnung zu reagieren. Da Sie keine Frist einhalten müssen, sollten Sie sich zunächst in Ruhe mit den Vorwürfen Ihres Arbeitgebers und der Begründung der Abmahnung auseinandersetzen.
Halten Sie die Abmahnung für ungerechtfertigt, so können Sie anschließend in aller Ruhe Ihren Widerspruch formulieren. Ob Sie zunächst einen Anwalt konsultieren, hängt in erster Linie von den Abmahnungsgründen und den Folgen ab, die möglicherweise für Sie entstehen könnten. Sind Sie sich unsicher, welche Konsequenzen drohen und befürchten, dass die Abmahnung als Grundlage für eine Kündigung genutzt werden soll, ist das Hinzuziehen eines Anwalts in jedem Fall ratsam.
Einer Abmahnung sollten Sie nicht widersprechen, wenn Sie sich in der Probezeit befinden oder nur befristet beschäftigt sind. Zwar hätten Sie auch in diesen Fällen die Möglichkeit, der Abmahnung zu widersprechen, doch die Konsequenzen eines Widerspruchs überwiegen in der Regel gegenüber den Folgen einer Abmahnung.
In der Probezeit können Sie ohne die Angabe von Gründen gekündigt werden und bei einer befristeten Beschäftigung laufen Sie Gefahr, dass Ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wird 3.
Der Widerspruch gegen eine Abmahnung wird von Arbeitgebern in aller Regel nicht positiv aufgefasst und kann zu großen Spannungen führen. Gerade in der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverträgen können derartige Spannungen unschöne Konsequenzen nach sich ziehen.
Benötige ich einen Rechtsanwalt, um einer Abmahnung zu widersprechen?
Grundsätzlich benötigen Sie keinen Anwalt, um eine Abmahnung anzufechten und Widerspruch einzulegen. Je nach Komplexität der Angelegenheit und Inhalt der Abmahnung kann es jedoch ratsam sein, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
In vielen Fällen enthalten Abmahnungen Formfehler oder erfüllen nicht die an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen. Für Laien ist es oftmals schwierig, derartige Fehler zu erkennen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei helfen, zunächst die rechtliche Zulässigkeit einer Abmahnung zu prüfen.
Jedoch sollte auch beachtet werden, dass das Hinzuziehen eines Anwalts unter Umständen für Unmut beim Arbeitgeber sorgt. Lassen sich die in der Abmahnung genannten Vorwürfe Ihrer Ansicht nach mit einer Erklärung einfach und schnell aus der Welt schaffen, sollten Sie unter Umständen zunächst versuchen, selbst einen Widerspruch ohne das Hinzuziehen eines Anwalts zu formulieren.
Alternativ können Sie sich selbstverständlich auch von einem Anwalt beraten lassen, ohne dass dieser Ihrem Arbeitgeber gegenüber direkt in Erscheinung tritt. Es steht Ihnen darüber hinaus jederzeit frei, auch zu einem späteren Zeitpunkt einen Anwalt zu konsultieren.
Sie sollten allerdings auch berücksichtigen, dass Widerspruch und Gegendarstellung gemeinsam mit der Abmahnung in Ihrer Personalakte archiviert werden. Ein unglücklich formulierter Widerspruch kann unter Umständen später gegen Sie vorgebracht werden.
Abmahnungen im Zweifelsfall nicht unterschreiben
Häufig werden Abmahnungen in persönlichen Gesprächen übergeben. In vielen Fällen besteht der Arbeitgeber auf eine sofortige Unterzeichnung der Abmahnung vor Ort: Dieses Vorgehen ist nicht zulässig!
Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, eine Abmahnung zu unterzeichnen. Eine Unterschrift unter der Abmahnung kann als Schuldeingeständnis gewertet werden und erschwert den späteren Widerspruch 4.
Bittet Sie Ihr Arbeitgeber jedoch lediglich den Erhalt der Abmahnung zu quittieren, so können Sie dieser Bitte nachkommen. Achten Sie jedoch darauf, dass aus Ihrer Unterschrift klar hervorgeht, dass Sie lediglich den Erhalt bestätigen und nicht den Inhalt der Abmahnung selbst.
So wehren Sie sich gegen eine Abmahnung
Ist die Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers ungerechtfertigt, kann er einen Widerspruch in Form einer schriftlichen Gegendarstellung einreichen. Die Gegendarstellung sollte sich auf die in der Abmahnung genannten Vorwürfe beziehen und diese erklären oder Ihnen widersprechen, sofern sie unwahr sind.
In der Gegendarstellung kann der Arbeitnehmer darüber hinaus die Rücknahme der Abmahnung fordern. Wird dieser Aufforderung seitens des Arbeitgebers nicht nachgekommen, muss die Gegendarstellung dennoch zumindest in die Personalakte aufgenommen werden, sofern der Arbeitnehmer dies verlangt.
Sollte Ihr Arbeitgeber nicht auf Ihren Widerspruch reagieren oder diesen nicht anerkennen, sollten Sie sich von einer geeigneten Stelle beraten lassen. Dies kann beispielsweise der Betriebsrat, Ihre Gewerkschaft oder auch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sein.
Beispiel für ein Widerspruchsschreiben
Das Widerspruchsschreiben und die Gegendarstellung bei einer Abmahnung müssen keiner bestimmten Form folgen. Enthalten sein sollte in jedem Fall das Datum der Abmahnung und eine ausführliche Gegendarstellung zu den gemachten Vorwürfen.
Eine Gegendarstellung kann nach folgendem Muster erstellt werden:
Muster GmbH
Die Geschäftsleitung
Musterweg 12
12345, Musterstadt
Gegendarstellung zur Abmahnung vom [DATUM]
Sehr geehrte Damen und Herren,
die mir zugestellte Abmahnung mit Datum vom [DATUM] weise ich als unbegründet zurück. Ich widerspreche den in der Abmahnung erhobenen Vorwürfen ausdrücklich und möchte den zugrundeliegenden Sachverhalt nachfolgend richtigstellen.
[IHRE AUSFÜHRLICHE GEGENDARSTELLUNG]
Ich möchte Sie daher bitten, die Abmahnung zurückzunehmen und aus meiner Personalakte zu entfernen. Bitte lassen Sie mir bis zum [DATUM] eine schriftliche Bestätigung hierüber zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Fazit: Im Zweifelsfall beraten lassen
Auch wenn eine Abmahnung offensichtlich unbegründet ist, kann es hilfreich sein, zunächst bei geeigneter Stelle Rat einzuholen. Wie ein Arbeitgeber auf einen Widerspruch gegen eine Abmahnung reagiert, lässt sich im Voraus nur schwer sagen.
Gerade wenn Sie befürchten, dass Ihr Arbeitgeber die Abmahnung eskalieren und gegen Sie einsetzen möchte, ist Vorsicht geboten.
Lassen Sie sich in keinem Fall zu einer spontanen Reaktion hinreißen. Sie müssen eine Abmahnung nicht unterzeichnen und sind grundsätzlich auch nicht dazu verpflichtet, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Auch wenn es oftmals sinnvoll ist, zunächst das Gespräch zu suchen und eine mündliche Gegendarstellung vorzubringen. Nicht selten gründen sich auch Abmahnungen auf Missverständnissen, die sich in einem Gespräch schnell richtigstellen lassen.
Quellenverzeichnis
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.