Nicht selten wird von Arbeitnehmern erwartet, dass sie an Geschäftsessen oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen. Und das sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten. Es stellt sich daher die Frage, ob derartige Treffen und Veranstaltungen zur Arbeitszeit oder zur Freizeit des Arbeitnehmers zählen. In welchen Fällen ein Geschäftsessen zur Arbeitszeit zählt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Anders als häufig angenommen, zählt ein Geschäftsessen nicht automatisch zur Arbeitszeit des Beschäftigten. Entscheidend ist, ob das Essen innerhalb oder außerhalb der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers stattfindet. Darüber hinaus ist im Einzelfall auch der Charakter der Veranstaltung zur berücksichtigen.

Geschäftsessen zählen nicht automatisch zur Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz legt nicht genau fest, wie Geschäftsessen in Hinblick auf die Arbeitszeit der teilnehmenden Arbeitnehmer zu bewerten sind. So stellt sich bei einem Mittagessen oder auch einer Abendveranstaltung zunächst die Frage, ob der private oder geschäftliche Charakter der Zusammenkunft überwiegt.

So kann es beispielsweise entscheidend sein, ob es sich um eine Pflichtveranstaltung oder doch eher um ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers handelt. Auch kann ausschlaggebend sein, wer die Einladung ausspricht, zu welcher Zeit das Essen stattfindet und welche Inhalte im Rahmen des Treffens besprochen werden.

In der Praxis ist jedoch so, dass Geschäftsessen nicht zwangsläufig zur Arbeitszeit zählen. Tatsächlich ist dies sogar eher die Ausnahme. In den allermeisten Fällen werden Geschäftsessen als Freizeit der teilnehmenden Arbeitnehmer gewertet.

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Unterscheidung zwischen dienstlichen und privaten Essen

Da es im Arbeitszeitgesetz keine allgemeingültige Regelung gibt, die festlegen würde, ab wann ein Essen zur Arbeitszeit zählt, fällt eine Unterscheidung zwischen privaten und dienstlichen Essen nicht leicht. Dabei ist diese entscheidend, um zu ermitteln, ob es sich um die Arbeits- oder Freizeit der Beteiligten handelt.

Die konkrete Einordnung eines Geschäftsessens als Arbeitszeit oder Freizeit hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die Art der Tätigkeit, die Gepflogenheiten des Unternehmens und die individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Grundsätzlich empfiehlt es sich für Arbeitnehmer, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten zu suchen. In vielen Unternehmen gibt es interne Richtlinien, welche festlegen, wie und in welchem Umfang Geschäftsessen arbeitszeittechnisch zu werten sind.

Geschäftsessen während der Arbeitszeit

Findet das Geschäftsessen während der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers statt, ist davon auszugehen, dass es sich auch beim Essen selbst um Arbeitszeit handelt. Insbesondere dann, wenn im Rahmen des Treffens berufliche Themen besprochen, Projekte geplant oder Verhandlungen geführt werden und die Teilnahme für den Beschäftigten verpflichtend ist 1.

Handelt es sich hingegen lediglich um ein Angebot des Arbeitgebers, an einem gemeinsamen Mittagessen teilzunehmen, so kann argumentiert werden, dass das Essen während der Ruhepause des Beschäftigten stattfindet. Hat die Zusammenkunft jedoch einen beruflichen Charakter, entfällt diese Möglichkeit im Regelfall. Eine klare Trennung ist oft schwierig, hängt jedoch von den spezifischen Umständen und der Ausgestaltung ab​.

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Verschmelzung von Arbeitszeit und Feierabend

Reicht ein Geschäftsessen bis in den Feierabend des Arbeitnehmers hinein, können unter Umständen Überstunden geltend gemacht werden.

Die Einforderung des Überstundenanspruchs sollte jedoch mit Bedacht vorgenommen werden. Schließlich hat der Arbeitgeber nur einen begrenzten Einfluss darauf, wie lange das Treffen tatsächlich dauert.

Hat das Essen inhaltlich jedoch keinen geschäftlichen Charakter, kann es schwierig werden, die aufgebrachte Zeit als Arbeitszeit geltend zu machen. Auch dann, wenn das Essen während der Arbeitszeit beginnt und bis in den Feierabend hineinreicht 2.

Geschäftsessen außerhalb der Arbeitszeit

Geschäftsessen, die außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, werden in der Regel als Freizeit des Arbeitnehmers betrachtet.

Auch wenn derartige Veranstaltungen durchaus einem geschäftlichen Zweck dienen können, stehen sie nicht zwangsläufig in einem direkten Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers.

Oftmals kommen Arbeitnehmer nicht darum herum, gelegentlich an Geschäftsessen und Veranstaltungen außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit teilzunehmen. Auch wenn das eigentliche Ziel eines solchen Treffens das Netzwerken mit potenziellen Kunden oder Partnern ist, werden solche Veranstaltungen im Regelfall nicht als Arbeitszeit gewertet.

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Quellenverzeichnis

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