Arbeitszeitkonten ermöglichen es Arbeitgebern, den Einsatz von Beschäftigten flexibel zu planen. Auch bei geringfügigen Beschäftigungen lässt sich ein solches Arbeitszeitmodell unkompliziert installieren. So ist es Minijobbern möglich, in einzelnen Monaten mehr zu arbeiten und das Zeitguthaben in anderen Monaten entsprechend abzubauen. Was es dabei zu beachten gilt und warum zwingend ein fester Monatslohn zu vereinbaren ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Mithilfe eines Arbeitszeitkontos lässt sich im Minijob eine flexible Personaleinsatzplanung realisieren. Voraussetzung ist die Vereinbarung eines festen Monatsverdienstes.

Arbeitszeitkonto auch im Minijob möglich

Grundsätzlich ist es problemlos möglich, auch im Rahmen eines Minijobs ein Arbeitszeitkonto zu führen und so einen flexiblen Einsatz des Minijobbers zu ermöglichen.

Ein Arbeitszeitkonto ist eine erstklassige Alternative zur Arbeit auf Abruf und bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern mehr Planungssicherheit.

Zu beachte ist jedoch, dass die allgemeinen Regeln einer geringfügigen Beschäftigung zwingend einzuhalten sind.

Die Jahresverdienstgrenze darf nicht überschritten werden und gesammeltes Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto muss innerhalb von 12 Monaten abgebaut werden.

Zudem muss klar erkennbar sein, dass geplant ist, etwaige Plusstunden auch tatsächlich abzubauen. Andernfalls kann es zu einer Beanstandung kommen, in deren Folge das Beschäftigungsverhältnis für sozialversicherungspflichtig erklärt wird.

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Vereinbarung eines festen monatlichen Arbeitsentgelts erforderlich

Weiterhin setzt ein Arbeitszeitkonto im Minijob voraus, dass Arbeitgeber und Minijobber sich auf einen festen Monatsverdienst einigen.

Dieser ist unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen.

Die Abgaben im Minijob berechnen sich anhand dieses fest vereinbarten Entgelts und nicht nach dem Verdienst, welcher sich bei einer stundengenauen Abrechnung innerhalb der einzelnen Monate ergeben würde.

Entscheidend ist, dass die Minijob-Verdienstgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt derzeit 538 Euro pro Monat, woraus sich ein möglicher Jahreshöchstverdienst von 6.456 Euro ergibt (Stand 2024).

Überschreitung der Verdienstgrenze im Ausnahmefall zulässig

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist jedoch unter gewissen Umständen zulässig, sofern es sich um eine unvorhersehbare Überschreitung handelt und es nicht möglich ist, die angesammelten Plusstunden durch zusätzliche Freizeit auszugleichen.

So darf die Verdienstgrenze in bis zu zwei Monaten pro Jahr um jeweils höchstens 100 % überschritten werden. Voraussetzung hierfür ist, wie bereits erwähnt, dass die Überschreitung unvermittelt beziehungsweise unvorhersehbar eintritt.

Dies kann zum Beispiel bei der Vertretung eines erkrankten Kollegen der Fall sein. Die Überschreitung darf jedoch in keinem Fall planmäßig erfolgen.

Wurde beispielsweise eine monatliche Arbeitszeit von 35 Stunden bei einem Stundenlohn von 15 Euro vereinbart, ergibt sich hieraus ein monatlicher Verdienst von 525 Euro, welcher sich unterhalb der Verdienstgrenze befindet.

Muss der Beschäftigte nun unvorhersehbar die Krankheitsvertretung für einen Kollegen übernehmen, weshalb er in einem Monat 60 statt den vereinbarten 35 Stunden arbeitet, so kann ihm der zusätzliche Verdienst ausgezahlt werden, ohne dass der sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus des Minijobs entfällt.

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Einschränkungen bei Vergütung nach dem Mindestlohn

Eine Einschränkung hinsichtlich der zulässigen Über- beziehungsweise Plusstunden pro Monat ergibt sich dann, wenn der Minijobber lediglich einen Stundenlohn in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erhält.

In diesem Fall greift § 2 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG):

§ 12 Abs. 2 Mindestlohngesetz

Pro Monat dürfen also nur halb so viele Plusstunden gesammelt werden, wie als feste monatliche Arbeitszeit vereinbart wurde.

Sieht der Arbeitsvertrag eine monatliche Arbeitszeit von 40 Stunden vor, so dürfen in einem Monat höchstens 60 Arbeitsstunden geleistet werden.

Liegt der Stundenlohn jedoch über dem gesetzlichen Mindestlohn, sind prinzipiell auch mehr zusätzliche Arbeitsstunden erlaubt.

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Gesetzliche Höchstarbeitszeiten müssen beachtet werden

Der Gesetzgeber legt im Rahmen der Höchstarbeitszeiten fest, wie viele Stunden ein Beschäftigter pro Tag und Woche höchstens leisten darf. Diese Regelungen gelten uneingeschränkt auch für Minijobber.

Demnach sind täglich höchstens acht und wöchentlich höchstens 48 Arbeitsstunden zulässig. Der Samstag gilt hierbei als regulärer Werktag.

Eine Ausweitung auf bis zu 10 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche ist zulässig, sofern die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt acht Stunden nicht überschreitet.

Zu beachten ist, dass die Arbeitsstunden aller Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitnehmers zusammengerechnet werden.

Übt der Beschäftigte beispielsweise mehrere Minijobs aus oder wird der Minijob neben einem Hauptberuf ausgeübt, so darf die Arbeitszeit aller Beschäftigungsverhältnisse in Summe die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten.

Zeitguthaben muss rechtzeitig abgebaut werden

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten stets die Anzahl der gesammelten Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto im Auge behalten.

Denn etwaiges Guthaben muss innerhalb von 12 Kalendermonaten nach Entstehung vollständig abgebaut oder ausgezahlt werden.

Auch hierbei ist die Verdienstgrenze von regelmäßig 538 Euro pro Monat einzuhalten.

Idealerweise sollte das Arbeitszeitkonto am Ende eines jeden Kalenderjahres ausgeglichen sein. Auf diese Weise können Komplikationen bei einer möglichen Prüfung durch die Sozialversicherung von vornherein vermieden werden.

Bezahlte Freistellung von bis zu drei Monaten möglich

Hat sich ein größeres Zeitguthaben auf dem Konto des Minijobbers angesammelt, so kann dieser für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten unter Bezahlung von der Arbeit freigestellt werden.

Während der Freistellung erhält der Beschäftigte weiterhin das vereinbarte Arbeitsentgelt und das Beschäftigungsverhältnis besteht uneingeschränkt fort.

Sonderzahlungen können zur Überschreitung der Verdienstgrenze führen

Auch im Minijob kann es zu Sonderzahlungen kommen. Darunter beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Diese Sonderzahlungen können eine direkte Auswirkung auf die Verdienstgrenze haben, da sie zum regulären Verdienst des Beschäftigten hinzugerechnet werden.

Dies sollte vor allem dann bedacht werden, wenn angesammeltes Zeitguthaben ausbezahlt werden soll, da es in Kombination mit Sonderzahlungen schnell zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze kommen kann.

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Was passiert mit Plusstunden bei einer Kündigung?

Auch Minijobber haben einen rechtlichen Anspruch darauf, geleistete Überstunden auszahlen zu lassen, sofern ein Ausgleich durch Freizeit nicht möglich ist.

Im Falle einer Kündigung verfällt das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto also keineswegs.

Minijobber müssen jedoch beachten, dass die Auszahlung des Zeitguthabens nicht zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze führen darf. Andernfalls fallen für den Monat der Auszahlung möglicherweise Steuern und Sozialabgaben an.

Es ist daher ratsam, mit dem Arbeitgeber den Abbau des Zeitguthabens durch die bereits oben beschriebene bezahlte Freistellung zu vereinbaren.