Weist das Arbeitszeitkonto eines Beschäftigten bei dessen Kündigung einen negativen Wert auf, müssen die gesammelten Minusstunden zum Beschäftigungsende ausgeglichen werden. Abhängig davon, ob es sich um eine fristlose oder um eine ordentliche Kündigung handelt, ergeben sich hierfür verschiedene Möglichkeiten. Wie Minusstunden bei einer Kündigung ausgeglichen werden können und in welchen Fällen ein Ausgleich nicht erforderlich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wichtig zu wissen

Minusstunden können grundsätzlich nur dann anfallen, wenn zwischen Arbeitnehmer und -geber ausdrücklich die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart wurde. Wird kein Arbeitszeitkonto geführt, können auch keine Minusstunden gesammelt und dokumentiert werden. Bei fehlendem Nachweis kann der Arbeitgeber keinen Ausgleich etwaiger Minusstunden verlangen.

Rechtliche Voraussetzungen für Minusstunden

Grundsätzlich können Minusstunden nur dann gesammelt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart wurde. Arbeitnehmer müssen diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen.

Dies geschieht für gewöhnlich im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrages. Hier wird auch festgelegt, wie viele Minusstunden der Beschäftigte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sammeln kann. Gleichzeitig wird bestimmt, in welcher Zeit diese Minusstunden nachzuholen sind.

Es sollte es das Ziel der Arbeitnehmers sein, die angefallenen Minusstunden durch zusätzliche Arbeitszeit auszugleichen. Erst wenn der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegten Regelungen verstößt, kann der Arbeitgeber die Minusstunden mit dem Gehalt des Beschäftigten verrechnen.

Verfallen Minusstunden bei einer Kündigung

Ein Verfallsdatum für Minusstunden gibt es nicht – das gilt auch im Rahmen einer Kündigung. Der Ausgleichszeitraum für Minusstunden wird im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Im Regelfall endet er bei einer Kündigung mit der Kündigungsfrist, sodass das Arbeitszeitkonto bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgeglichen sein muss.

Sollte sich das Arbeitszeitkonto zum Ende der Kündigungsfrist noch im Minus befinden, kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohns beziehungsweise Gehalts verlangen.

Minusstunden bei Kündigung: nacharbeiten oder zurückzahlen?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung etwaige Minusstunden durch Überstunden ausgleichen. Gelingt dies nicht, kann der Arbeitgeber den zu viel gezahlten Lohn zurückfordern. Im Regelfall werden die Minusstunden jedoch einfach mit der letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnung verrechnet, sofern das Arbeitszeitkonto beim Ausscheiden aus dem Unternehmen noch nicht ausgeglichen ist.

Zu unterscheiden ist prinzipiell zwischen einer fristlosen und einer ordentlichen Kündigung. Bei einer fristlosen Kündigung endet das Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung, sodass ein Ausgleich der Minusstunden nicht möglich ist.

Ordentliche Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung muss dem Beschäftigten die Möglichkeit gegeben werden, die Minusstunden durch Überstunden auszugleichen. Gelingt ihm dies nicht, so kann der Arbeitgeber die Abrechnung der verbleibenden Minusstunden mit der letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnung vornehmen.

Fristlose Kündigung

Im Falle einer fristlosen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Der Arbeitnehmer hat daher keine Möglichkeit, die Minusstunden durch Überstunden auszugleichen. Dem Arbeitgeber steht dennoch ein Ausgleich für die angefallenen Minusstunden zu, sodass dieser eine Verrechnung fordern kann. Im Regelfall erfolgt die Verrechnung der Minusstunden mit der letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnung.

Minusstunden bei Kündigung mit Resturlaub verrechnen

Kurz und knapp: Eine Verrechnung von Minusstunden mit Urlaubstagen ist nicht zulässig. In der Vergangenheit liegende Negativzeiten können nicht nachträglich zu Urlaub umdeklariert werden.

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