Hat ein Arbeitnehmer im Jahr seiner Kündigung Urlaubsgeld erhalten, kann unter Umständen die anteilige Rückzahlung verlangt werden. Wie Sie den zurückzuzahlenden Anteil berechnen, was es zu beachten gilt und unter welchen Umständen Ihr Arbeitgeber keine Rückzahlung verlangen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ob Arbeitnehmer nach einer Kündigung Anspruch auf Urlaubsgeld haben, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Oftmals ist der Anspruch an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gebunden. Bei bereits gezahltem Urlaubsgeld kann der Arbeitgeber unter Umständen eine anteilige Rückzahlung verlangen, es sei denn, es gibt tarifliche Regelungen oder das Urlaubsgeld ist an genommene Urlaubstage gekoppelt.

Habe ich trotz Kündigung Anspruch auf Urlaubsgeld?

Ob Arbeitnehmer trotz einer Kündigung Anspruch auf die Auszahlung von Urlaubsgeld haben, ist im Einzelfall zu entscheiden und richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Häufig wird das der Anspruch auf Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag an die Bedingung geknüpft, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Ist eine solche Klausel im Arbeitsvertrag vorhanden, handelt es sich beim Urlaubsgeld um eine Sonderzahlung, deren Zweck es ist, die Betriebstreue zu belohnen. Entsprechend kann der Arbeitgeber die Zahlung des Urlaubsgeldes nach einer Kündigung verweigern.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ausstehendes Urlaubsgeld im Falle einer Kündigung nicht mehr gezahlt werden muss und der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch geltend machen kann. Ist arbeitsvertraglich nicht geregelt, wie bei einer Kündigung mit Urlaubsgeld zu verfahren ist, muss in Ermangelung einer gesetzlichen Vorgabe im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden, ob der Beschäftigte einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes hat.

In der Regel haben Beschäftigte jedoch auch vor Gericht schlechte Chancen, einen Anspruch auf ausstehendes Urlaubsgeld nach einer Kündigung geltend zu machen.

Rückzahlungsklauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen, in denen ein Anspruch auf Urlaubsgeld geregelt ist, sind auch Klauseln enthalten, welche die Rückzahlung derartiger Sonderzahlungen im Falle einer Kündigung regeln. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig und rechtsgültig. Zu beachten ist jedoch, dass sie sich lediglich auf das freiwillig gezahlte Urlaubsgeld und nicht auf das gesetzlich vorgeschriebene Urlaubsentgelt beziehen dürfen.

Während es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Sonderzahlung handelt, auf welche kein grundlegender Rechtsanspruch besteht, ist das Urlaubsentgelt die gesetzlich vorgeschriebene Entgeltfortzahlung während des Urlaubs. Vereinfacht gesagt stellt das Urlaubsentgelt sicher, dass Sie auch während Ihres Urlaubs weiterhin das volle Gehalt gezahlt bekommen. Arbeitgeber können in keinem Fall die Rückzahlung von Urlaubsentgelten verlangen.

Arbeitgeber kann anteilige Rückzahlung von Urlaubsgeld verlangen

Wurde das Urlaubsgeld bereits ausgezahlt, kann der Arbeitgeber im Regelfall eine anteilige Rückzahlung des zu viel gezahlten Urlaubsgeldes verlangen. Dies ist dann möglich, wenn es sich beim Urlaubsgeld um eine einmalige Sonderzahlung handelt, die zu einem festen Stichtag erfolgt – ähnlich wie beim Weihnachtsgeld.

Der zurückzuzahlende Betrag richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit in dem Jahr, in welchem das Urlaubsgeld ausgezahlt wurde. Hat der Arbeitnehmer zum 31. August gekündigt und war mindestens seit dem 1. Januar desselben Jahres im Unternehmen beschäftigt, hat er im Jahr der Auszahlung volle 8 Monate im Unternehmen gearbeitet.

Für diese Zeit bleibt der Anspruch auf das Urlaubsgeld bestehen. Lediglich für die verbleibenden 4 Monate von September bis Dezember kann der Arbeitgeber das bereits gezahlte Urlaubsgeld zurückverlangen.

Bei einem Urlaubsgeld in Höhe von 1.200 Euro ergibt sich daraus folgende Rechnung:

4 Monate / 12 Monate * 1.200 Euro = 400 Euro

Der Arbeitgeber kann eine anteilige Rückzahlung des Urlaubsgeldes in Höhe von 400 Euro verlangen. Für gewöhnlich erfolgt die Verrechnung mit der letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnung.

Urlaubsgeld in Abhängigkeit von Urlaubstagen

Ist das Urlaubsgeld abhängig von den genommenen Urlaubstagen, ergibt sich hieraus jedoch eine Sonderregelung. In einigen Tarif- und Arbeitsverträgen wird die Auszahlung des Urlaubsgeldes direkt an die Urlaubstage geknüpft. Für jeden Urlaubstag steht den Beschäftigten in diesem Fall eine Sonderzahlung zu, welche vorgenommen wird, sobald der Beschäftigte einen oder mehrere Urlaubstage nimmt.

Gilt eine solche Regelung und hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Kündigung bereits alle ihm zustehenden Urlaubstage genommen, kann der Arbeitgeber keine Rückzahlung des Urlaubsgeldes verlangen.

Andersherum gilt jedoch auch, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsgeld verfällt, sobald er kündigt. Hat er zum Zeitpunkt seiner Kündigung noch offene Urlaubstage, kann er zwar eine Verrechnung des Urlaubs fordern, jedoch nicht die Zahlung des Urlaubsgeldes.

Tariflicher Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld

Eine weitere Sonderregelung kommt zum Tragen, wenn der Beschäftigte einen tariflichen Anspruch auf Urlaubsgeld hat. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber keine Rückzahlung des Urlaubsgeldes verlangen – auch keine anteilige.

Diese Regelung greift, sofern es sich um ein tarifliches Urlaubsgeld handelt und der Arbeitnehmer die Wartezeit von sechs Monaten bereits in der ersten Jahreshälfte erfüllt hat. Die nachträgliche und durch die Kündigung herbeigeführte Reduzierung des Urlaubs auf einen Teilurlaub hat keine Auswirkungen auf den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.

Urlaubsanspruch bei Kündigung

Ähnlich wie mit dem Urlaubsgeld verhält es sich auch mit dem Urlaubsanspruch im Falle einer Kündigung. So haben Arbeitnehmer auch bei Kündigung einen Anspruch auf den ihnen zustehenden Resturlaub. Entscheidend ist hierbei, ob die Kündigung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte erfolgt.

Bei einer Kündigung vor dem 30. Juni, hat der Arbeitnehmer einen anteiligen Anspruch auf den verbleibenden Resturlaub. Bei einer Kündigung nach dem 30. Juni haben Beschäftigte hingegen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Hat der Beschäftigte mehr Urlaub genommen, als ihm eigentlich anteilig zustehenden würde, hat der Arbeitgeber das Nachsehen. Zu viel genommener Urlaub muss durch den Beschäftigten weder ausgeglichen noch zurückgezahlt werden.