Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt und die Absprachen zur Beschäftigung lediglich mündlich erfolgt sind, haben Arbeitnehmer gesetzliche Rechte und Pflichten. Diese Rechte beziehen sich nicht nur auf die Mindesthöhe des Lohns und vorgeschriebene Ruhepausen, sondern auch auf den Kündigungsschutz. Welche Kündigungsfristen auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gelten und was Arbeitnehmer beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt auch ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag mindestens 4 Wochen. Wurde eine Probezeit vereinbart, gilt innerhalb dieser eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Bei längeren Beschäftigungsverhältnissen kann die Kündigungsfrist auf bis zu sieben Monate ansteigen.

Keine Arbeit ohne Arbeitsvertrag

Zur Einordnung: Arbeiten ohne einen Arbeitsvertrag ist prinzipiell kaum möglich. Denn auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, so sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vermutlich zumindest mündlich über die Konditionen der Beschäftigung einig geworden.

In diesem Fall liegt zwar kein schriftlicher, aber immerhin ein mündlicher Arbeitsvertrag vor. Das ist grundsätzlich zulässig und der mündlich geschlossene Vertrag ist genauso rechtskräftig gültig, wie es ein schriftlicher Arbeitsvertrag wäre.

Arbeitnehmer haben im Übrigen ein Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 2 des Nachweisgesetzes.

Demnach haben Arbeitgeber die Pflicht, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb von einem Monat nach Vertragsbeginn schriftlich festzuhalten und unterschrieben an den Arbeitnehmer auszuhändigen.

Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen […]

§ 2 Nachweisgesetz 

Grundlegende Rechte für alle Arbeitnehmer

Auch wenn schriftliche Arbeitsverträge in Deutschland die Regel sind, kann prinzipiell auch ein mündlicher Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen werden. Solange die wesentlichen Vertragsinhalte kommuniziert wurden und beide Parteien mit diesen einverstanden sind, steht einer solchen mündlichen Übereinkunft nichts im Wege.

Problematisch wird es allerdings, wenn es zu Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten kommt. Da es keinen schriftlichen Nachweis über die getroffenen Vereinbarungen gibt, kann es für Arbeitnehmer schwierig sein, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Sofern es jedoch unstrittig ist, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestanden hat, haben Arbeitnehmer in jedem Fall zumindest die grundlegenden Ansprüche, die im Bürgerlichen Gesetzbuch in Hinblick auf das Arbeitsrecht festgehalten sind.

Hier werden grundlegende Vorschriften geregelt, die für jeden Arbeitnehmer gelten. Dazu zählen:

  • Kündigungsfristen
  • Urlaubsansprüche
  • Arbeitszeiten
  • Pausenzeiten
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit

Darüber hinaus findet selbstverständlich auch bei einem mündlichen Arbeitsvertrag das Mindestlohngesetz Anwendung. Grundsätzlich stehen Arbeitnehmern mit einem mündlichen Arbeitsvertrag dieselben Rechte zu, wie einem Beschäftigten mit schriftlichem Arbeitsvertrag.

Werden jedoch mündlich Absprachen getroffen, die über den gesetzlichen Mindestanspruch des Arbeitnehmers hinausgehen, kann es schwierig sein, diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuweisen und einzufordern.

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Kündigungsfristen ohne schriftlichen Arbeitsvertrag

Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich im Rahmen des mündlichen Arbeitsvertrags auf gesonderte Kündigungsfristen geeinigt, sind diese für Arbeitnehmer nur schwer nachzuweisen.

In jedem Fall greifen aber die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 des BGB. Die gesetzliche Kündigungsfrist, auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag, beträgt mindestens vier Wochen. Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung dieser Frist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Wurde eine Probezeit vereinbart, die maximal sechs Monate dauern darf, verkürzt sich die Kündigungsfrist während dieser auf 14 Tage. Wurde keine Probezeit vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Besteht das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens zwei Jahren, kann eine Kündigung nur noch zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden. Gerade bei längeren Beschäftigungsverhältnissen sollten Arbeitnehmer in jedem Fall Ihr Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag geltend machen. Nur so lassen sich Ansprüche, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen, vollständig nachweisen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die folgenden Kündigungsfristen vor:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
0 bis 6 Monate 2 Wochen ohne Stichtag
7 Monate bis 2 Jahre 1 Monat zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
Ab 2 Jahren 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
Ab 5 Jahren 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
Ab 8 Jahren 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
Ab 10 Jahren 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
Ab 12 Jahren 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
Ab 15 Jahren 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
Ab 20 Jahren 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Fristlose Kündigung ohne Arbeitsvertrag

Prinzipiell ist auch bei mündlichen Arbeitsverträgen eine fristlose Kündigung des Beschäftigten möglich. Hierfür gelten jeden dieselben Voraussetzungen, wie bei der fristlosen Kündigung eines Beschäftigten mit schriftlichem Arbeitsvertrag.