Obwohl Abfindungen im Minijob eher die Ausnahme als die Regel sind, kann sich unter gewissen Umständen durchaus ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung ergeben. Handelt es sich um eine sozial ungerechtfertigte Kündigung, so können Beschäftigte auch durch eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung erstreiten. In welchen Fällen Ihnen als Minijobber eine Abfindung zusteht, wie hoch diese ausfällt und was es steuerlich zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung sieht der Gesetzgeber prinzipiell nicht vor. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben.

Abfindung auch im Minijob möglich

Grundsätzlich besteht auch im Rahmen eines Minijobs die Möglichkeit, einen Anspruch auf eine Abfindung zu erwirken oder eine Abfindungszahlung mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

Der Sozialversicherungsstatus des Beschäftigungsverhältnisses bleibt im Falle einer Abfindungszahlung unverändert. Eine Abfindung führt nicht zu einer Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze.

Kein grundsätzlicher Anspruch auf Abfindung

Jedoch muss beachtet werden, dass im Minijob kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht. Es besteht lediglich die Möglichkeit, im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses eine derartige Zahlung zu erhalten beziehungsweise zu verhandeln.

Einen Anspruch auf eine Abfindung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Weder für Minijobber noch für Angestellte in Vollzeit.

Allerdings kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag des Beschäftigten ergeben. Dies ist jedoch, gerade im Falle von Minijobs, die absolute Ausnahme.

In diesen Fällen winkt eine Abfindung im Minijob

Prinzipiell gibt es mehrere Szenarien, in denen Minijobber einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Es muss jedoch gesagt werden, dass ein tatsächlicher gesetzlicher Anspruch nur in Ausnahmefällen vorkommt.

Vielmehr handelt es sich bei Abfindungen in den meisten Fällen um eine reine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

1. Kündigung durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen

Erfolgt die Kündigung des Minijobs aufgrund „dringender betrieblicher Erfordernisse“, so kann sich nach § 1a Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz ein Anspruch auf eine Abfindung ergeben.

Jedoch setzt dies voraus, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung die Zahlung einer Abfindung anbietet und der Beschäftigte die Kündigungsfrist verstreichen lässt, ohne eine Kündigungsschutzklage einzulegen.

§1a Abs. 1 KSchG

Die betriebsbedingte Kündigung als solche gesteht dem Minijobber noch keinen Anspruch auf eine Abfindung zu. Nur wenn der Arbeitgeber die Abfindung anbietet, entsteht ein Anspruch auf die Abfindungszahlung, sofern der Beschäftigte nicht gegen die Kündigung vorgeht.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben keine Anwendung findet.

2. Abfindung infolge einer Kündigungsschutzklage

Doch auch wenn der Arbeitgeber nicht eigenständig eine Abfindung anbietet, kann diese unter Umständen dennoch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor Gericht erwirkt werden.

Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht sozial gerechtfertigt war, so wird dem gekündigten Arbeitnehmer nicht selten eine Abfindung zugesprochen.

Allerdings muss die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar sein. Die Unzumutbarkeit muss entweder im direkten Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Kündigung oder dem daraus resultierenden Rechtsstreit stehen.

Als Arbeitnehmer sollten Sie beachten, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden muss. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung rechtswirksam.

3. Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags

Ist die Kündigung eines Minijobbers nicht möglich, weil diese beispielsweise nicht sozial gerechtfertigt wäre, so besteht die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Durch einen Aufhebungsvertrag kann das Beschäftigungsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis jederzeit und ohne Rücksicht auf die gesetzliche Kündigungsfrist beendet werden.

Zwar geht ein Aufhebungsvertrag nicht automatisch mit einer Abfindung einher, doch es ist durchaus üblich, eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zu vereinbaren.

Schließlich kann der Aufhebungsvertrag nur geschlossen werden, wenn der Beschäftigte sich hiermit einverstanden erklärt.

4. Abfindungen als betriebliche Übung

Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich auch im Minijob durch eine sogenannte betriebliche Übung ergeben.

Hat der Arbeitgeber seinen ausscheidenden Beschäftigten bisher stets Abfindungen gezahlt, so können auch die übrigen Arbeitnehmer einen derartigen Anspruch erwerben.

Ob eine betriebliche Übung vorliegt, muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden.

Die Tatsache, dass einzelne Mitarbeiter in der Vergangenheit eine Abfindung erhalten haben, reicht im Regelfall nicht aus, um daraus eine tatsächliche betriebliche Übung ableiten zu können.

Wurde gekündigten Mitarbeiten in der Vergangenheit jedoch regelmäßig eine Abfindung gezahlt, ohne dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt festgehalten wurde, so stehen die Chancen gut, dass auch zukünftig gekündigte Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Abfindung haben.

5. Abfindungen in Tarifverträgen und Sozialplänen

Gilt für den Minijobber ein Tarifvertrag oder wurde zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Sozialplan vereinbart, so kann sich prinzipiell ebenfalls ein Anspruch auf eine Abfindung ergeben.

Im Falle einer Kündigung sollten derartige Verträge und Vereinbarungen daher sorgfältig geprüft werden.

Abfindungen können frei verhandelt werden

Sollte kein Anspruch auf eine Abfindung bestehen, so haben Arbeitnehmer grundsätzlich dennoch die Möglichkeit, eine Abfindung mit ihrem Arbeitgeber auszuhandeln.

Da eine Abfindung in den meisten Fällen ohnehin eine freiwillige Arbeitgeberleistung ist, kann diese und deren Höhe prinzipiell frei verhandelt werden.

Wie bereits erwähnt, bietet sich vor allem ein Aufhebungsvertrag an, um mit dem Arbeitgeber eine Abfindung infolge einer Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhandeln.

Ist die Kündigung bereits erfolgt und ist davon auszugehen, dass diese rechtswidrig ist, so kann es sinnvoll sein, vor dem Einreichen einer Kündigungsschutzklage zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Nicht selten ist Arbeitgebern bewusst, dass die Kündigung vor Gericht nicht standhalten wird. Sie spekulieren darauf, dass der Minijobber die Kündigung hinnimmt und keine Kündigungsschutzklage einreichen wird.

Daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass Sie als Beschäftigter eine außergerichtliche Einigung erzielen und eine Abfindung verhandeln können.

Sie sollten sich jedoch nicht zu lange hinhalten lassen. Wird keine Einigung erzielt, muss die Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Wie hoch fällt eine Abfindung im Minijob aus?

Die Höhe einer Abfindung ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Besteht im Rahmen des Arbeits- oder Tarifvertrags ein Anspruch auf eine Abfindung, so ist hier meist auch deren Höhe definiert.

Bei einer Abfindung infolge einer Kündigungsschutzklage oder einer durch den Arbeitgeber nach §1a Abs. 1 KSchG angebotenen Abfindung greift §1a Abs. 2 KSchG:

§1a Abs. 2 KSchG

Wird die Abfindung zwischen Arbeitgeber und Minijobber ausgehandelt, beispielsweise im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, so kann die Höhe der Abfindung prinzipiell frei gewählt werden. Im Regelfall wird sich jedoch auch hier an §1a Abs. 2 KSchG orientiert.

Abfindungen im Minijob sind sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig

Abfindungen sind sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt, wenn sie zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Daher führt eine Abfindungszahlung nicht zum Eintritt in die Versicherungspflicht

Dennoch ist zu beachten, dass Abfindungen lohnsteuerpflichtig sind.

Abfindungszahlungen unterliegen der Lohnsteuer nach den Merkmalen der elektronischen Lohnsteuerkarte, auch wenn der Arbeitgeber zuvor lediglich Pauschalabgaben entrichtet hat.

Unter Umständen kann jedoch die sogenannte Fünftelregelung zum Tragen kommen und die Steuerlast für den Minijobber teils deutlich reduzieren.