Auch bei einem Minijob fällt grundsätzlich die Lohnsteuer an. Im Regelfall entscheiden sich Arbeitgeber für eine Pauschalversteuerung des Beschäftigungsverhältnisses. Diese muss jedoch nicht zwangsläufig vom Arbeitgeber getragen werden, sondern kann von diesem auch auf den Minijobber abgewälzt werden. Wie die Pauschalversteuerung eines Minijobs funktioniert, was es zu beachten gilt und welche Art der Versteuerung für den Beschäftigten am besten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Pauschalsteuer im Minijob beträgt 2 % des monatlichen Bruttoverdienstes. Im Regelfall wird die Pauschsteuer vom Arbeitgeber übernommen, doch sie kann auch auf den Beschäftigten übertragen werden.

Ein Minijob ist nicht grundsätzlich steuerfrei

Anders als häufig angenommen, sind auch Minijobs durchaus lohnsteuerpflichtig. Im Regelfall nimmt der Arbeitgeber jedoch eine sogenannte Pauschalversteuerung vor, sodass der Beschäftigte selbst keine Lohnsteuer auf seinen Verdienst zu entrichten hat.

Hierbei handelt es sich jedoch um eine optionale Möglichkeit. Dem Arbeitgeber stehen grundsätzlich weitere Möglichkeiten der Versteuerung einer geringfügigen Beschäftigung zur Verfügung.

Darüber hinaus kann die Pauschalsteuer auf den Minijobber abgewälzt werden. Auch wenn es sich hierbei eher um eine Ausnahme handelt, kann es in der Praxis durchaus zu einer solchen Abwälzung kommen.

So funktioniert die einheitliche Pauschalsteuer im Minijob

Bei Anwendung der Pauschalversteuerung im Minijob ist eine Pauschsteuer in Höhe von 2 % des monatlichen Bruttoverdienstes zu entrichten.

Dieser Pauschbetrag wird zusammen mit den übrigen Abgaben monatlich an die Minijob-Zentrale gezahlt. Mit ihm sind sowohl die Lohn- als auch die Kirchensteuer abgedeckt.

Weitere Steuerzahlungen sind bei einer Pauschalversteuerung nicht zu entrichten.

Prinzipiell wird die Pauschalsteuer vom Arbeitgeber getragen. Dieser zahlt monatlich 2 % des Bruttoverdienstes des geringfügig Beschäftigten an die Minijob-Zentrale und übernimmt somit alle anfallenden Steuerzahlungen des Beschäftigungsverhältnisses.

Für den Minijobber ist diese Art der Versteuerung von großem Vorteil, da er selbst keine Steuern auf seinen Verdienst entrichten muss. Mit Ausnahme des Rentenversicherungsbeitrags ist der Minijob für den Beschäftigten in diesem Fall vollkommen abgabenfrei.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht können Minijobber jederzeit anstoßen. Ist diese erfolgt, wird der Minijob vollkommen steuer- und abgabenfrei. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist bei einer Rentenversicherungsbefreiung nicht erforderlich.

Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer möglich

Doch auch wenn die Pauschalsteuer im Regelfall vom Arbeitgeber getragen wird, hat dieser durchaus die Möglichkeit, die Pauschsteuer auf den Minijobber abzuwälzen.

Im Falle einer Abwälzung wird der Pauschbeitrag in Höhe von 2 % vom Bruttoverdienst des Beschäftigten abgezogen. Statt des Arbeitgebers übernimmt nun der Beschäftigte die Steuerzahlung.

Bei einem Verdienst von 538 Euro im Monat ergibt sich für den Minijobber eine Steuerlast von 10,76 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird vom Bruttoverdienst abgezogen und reduziert entsprechend den Nettoauszahlungsbetrag, den der Beschäftigte erhält.

Neben einer pauschalen Versteuerung des Minijobs besteht auch die Möglichkeit einer individuellen Versteuerung des Beschäftigungsverhältnisses.

Auch eine individuelle Versteuerung des Minijobs ist möglich

Bei der individuellen Versteuerung einer geringfügigen Beschäftigung wird das Einkommen anhand der Steuerklasse und des Einkommenssteuertarifs des Beschäftigten versteuert.

Hierbei ist entscheidend, ob es sich bei dem Minijob um die einzige Berufstätigkeit des Beschäftigten handelt, oder ob der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.

Handelt es sich bei dem Minijob um die einzige Berufstätigkeit, so wird dieser in Steuerklasse 1 versteuert. Dies ist häufig bei Schülern, Studenten oder Arbeitsuchenden der Fall.

Wird der Minijob hingegen nebenberuflich ausgeübt, so ist die Steuerklasse 1 im Regelfall bereits durch die Hauptbeschäftigung besetzt. In diesem Fall wird der Minijob in Steuerklasse 6 versteuert, was meist zu hohen Lohnsteuerabzügen führt. In der Steuerklasse 6 gelten keinerlei Freibeträge.

Bei einer individuellen Versteuerung erhält der Minijobber jährlich eine Lohnsteuerbescheinigung von seinem Arbeitgeber und muss den Minijob in seiner Einkommenssteuererklärung angeben.

Sofern zu viel Lohnsteuer einbehalten beziehungsweise gezahlt wurde, kann diese im Rahmen der Steuererklärung zurückgefordert werden.

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Der Arbeitnehmer hat kein Mitspracherecht bei der Versteuerung

Welche Art der Versteuerung für den Minijob gewählt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Der Minijobber selbst hat hierbei kein Mitspracherecht.

Für den Minijobber ist die pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber stets die beste Wahl. Denn in diesem Fall muss der Beschäftigte selbst keine Steuern auf seinen Verdienst aus dem Minijob entrichten.

Eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Beschäftigten führt zwar zu steuerlichen Abzügen, jedoch sind diese äußerst überschaubar. Bei vollem Ausreizen der Minijob-Verdienstgrenze entstehen dem Minijobber gerade einmal Abzüge in Höhe von 10,76 Euro pro Monat.

Auch eine individuelle Versteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Beschäftigten kann zu einer steuerfreien Beschäftigung führen. Jedoch nur dann, wenn es sich bei dem Minijob um die einzige Erwerbstätigkeit des Beschäftigten handelt, dieser entsprechend in Steuerklasse 1 versteuert wird und der Grundfreibetrag nicht überschritten wird.

Wann beträgt die Pauschalsteuer 20 % statt 2 %?

Wer einen oder mehrere Minijobs ausübt, jedoch in Summe aller Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen die Minijob-Verdienstgrenze einhält, für den gilt eine Pauschalsteuer von 2 % auf den monatlichen Verdienst.

Eine Pauschalversteuerung in Höhe von 20 % kommt nur dann infrage, wenn im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 15 % gezahlt werden.

Dies ist der Fall, wenn der Minijobber mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgeht und infolgedessen die monatliche Verdienstgrenze überschreitet.

Übt der Beschäftigte einen Minijob bei Arbeitgeber A aus und verdient dort 300 Euro monatlich, während er zusätzlich einen Minijob bei Arbeitgeber B ausübt, bei welchem er 400 Euro monatlich verdient, so ist die Minijobgrenze überschritten.

Alle Minijobs werden sozialversicherungspflichtig und eine pauschale Versteuerung mit 2 % ist nicht länger möglich. Neben einer individuellen Versteuerung des Minijobs haben Arbeitgeber jedoch auch die Möglichkeit, eine pauschale Versteuerung in Höhe von 20 % vorzunehmen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Verdienstgrenze innerhalb der einzelnen Minijobs eingehalten wird. Für den zuerst ausgeübten Minijob besteht weiterhin die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung mit 2 %.