Minijobber genießen grundsätzlich dieselben Rechte wie alle anderen Beschäftigten. Daher gilt auch im Minijob, dass an Feiertagen nicht gearbeitet werden muss und dennoch ein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht. Es gilt jedoch, dass der Minijobber am Feiertag auch tatsächlich hätte arbeiten müssen. Was Sie als Beschäftigter über Feiertage im Minijob wissen müssen und was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Fällt der Arbeitstag eines Minijobbers auf einen Feiertag, muss der Beschäftigte nicht arbeiten und hat dennoch einen Vergütungsanspruch. Feiertage müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden.

Müssen Minijobber an Feiertagen arbeiten?

Minijobber haben prinzipiell dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Beschäftigten auch. Daher gilt auch bei Minijobs, dass an einem Arbeitstag, der auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, nicht gearbeitet werden muss.

Eine Ausnahme kann sich jedoch ergeben, wenn eine Verpflichtung zur Feiertagsarbeit vorliegt. Grundsätzlich ist es jedoch nur in wenigen Branchen erlaubt, überhaupt an Feiertagen zu arbeiten.

Der Gesetzgeber findet in Bezug auf Feiertagsarbeit klare Worte:

§ 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich einzelne Branchen, welche in § 10 ArbZG genauer definiert sind. Darunter beispielsweise Gesundheitseinrichtungen, Gastronomie- und Verkehrsbetriebe sowie Energieversorger.

Wird der Minijob in einer Branche ausgeübt, in welcher Feiertagsarbeit grundsätzlich erlaubt ist oder verfügt das Unternehmen über eine Ausnahmegenehmigung, so ist die Arbeit an Feiertagen grundsätzlich zulässig und kann vom Arbeitgeber angeordnet werden.

In diesem Fall bedarf es keiner gesonderten Vereinbarung. Entsprechend seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber die Feiertagsarbeit anordnen, sofern keine anderslautende Vereinbarung geschlossen wurde.

Feiertagsarbeit muss stets bezahlt werden

Unabhängig davon, ob der Minijobber zur Arbeit an einem Feiertag verpflichtet ist oder nicht, hat er einen Vergütungsanspruch für den Feiertag.

Fällt ein regulärer Arbeitstag des geringfügig Beschäftigten auf einen Feiertag, sodass er an diesem Tag nicht seiner Arbeit nachgehen kann, muss er vom Arbeitgeber dennoch regulär bezahlt werden.

Dabei steht dem Minijobber der Verdienst zu, den er regulär am entsprechenden Arbeitstag verdient hätte, wenn dieser nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gefallen wäre.

Entscheidend ist jedoch, dass der Minijobber am jeweiligen Tag auch tatsächlich hätte arbeiten müssen.

Arbeitet der Beschäftigte für gewöhnlich jeden Montag und Mittwoch in seinem Minijob und fällt nun ein gesetzlicher Feiertag auf einen Montag, so muss der Minijobber nicht zur Arbeit erscheinen und hat dennoch Anspruch auf seine reguläre Vergütung.

Fällt im selben Beispiel ein gesetzlicher Feiertag auf einen Dienstag, an welchem der Minijobber ohnehin nicht hätte arbeiten müssen, ergibt sich hieraus kein Vorteil für den Beschäftigten.

Feiertagsregelungen bei flexiblen Arbeitszeiten

Nicht selten kommt es vor, dass Minijobber mit ihrem Arbeitgeber flexible Arbeitszeiten vereinbaren. Werden dem Minijobber keine festen Arbeitstage zugewiesen, erfolgt der Arbeitseinsatz meist kurzfristig und auf Abruf.

In diesem Fall besteht nur dann ein Anspruch auf die Bezahlung eines Feiertags, wenn dem Minijobber der Feiertag vom Arbeitgeber vorab als Arbeitstag zugewiesen wurde.

Im Regelfall planen Arbeitgeber den flexiblen Arbeitseinsatz eines geringfügig Beschäftigten so, dass die Arbeitstage nicht auf gesetzliche Feiertage fallen. Wurde dies versäumt, besteht der gesetzliche Anspruch auf Feiertagsentgeltfortzahlung.

Feiertage müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden

Fälschlicherweise wird häufig angenommen, dass Minijobber Feiertage vor- beziehungsweise nacharbeiten müssen. Dies ist jedoch keineswegs der Fall.

Fällt der reguläre Arbeitstag eines Minijobbers auf einen gesetzlichen Feiertag, so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ohne dass der ausgefallene Arbeitstag vor- oder nachgearbeitet werden muss.

Hier greifen dieselben Regeln, wie bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten.

Wie werden Feiertage im Minijob bezahlt?

Grundsätzlich ist zunächst zwischen Stunden- und Monatslöhnen zu unterscheiden. Der Minijobber hat Anspruch auf Zahlung des Verdienstes, den er erhalten hätte, wenn der Arbeitstag nicht auf einen Feiertag gefallen wäre.

Hat der Beschäftigte einen Monatslohn vereinbart, so ist dieser in voller Höhe zu zahlen und darf nicht etwa um den verlorenen Arbeitstag bereinigt beziehungsweise gekürzt werden.

Bei einem Stundenlohn steht dem Minijobber der Verdienst zu, den er regulär hätte erwirtschaften können. Waren für den Feiertag beispielsweise vier Arbeitsstunden vorgesehen, so hat der Beschäftigte Anspruch auf die Zahlung von vier Stundenlöhnen in entsprechender Höhe.

Kein rechtlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge

Einen Anspruch auf Feiertagszuschläge im Minijob gibt es nicht. Zumindest ist ein solcher Anspruch nicht gesetzlich verankert. Dies gilt nicht nur für Minijobs, sondern für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse.

Jedoch muss beachtet werden, dass sich ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag auch im Minijob ergeben kann, wenn dieser im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen ist.

Weiterhin gilt auch für geringfügige Beschäftigungen der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser besagt, vereinfacht ausgedrückt, dass einzelne Arbeitnehmer bei begünstigenden Maßnahmen durch ihren Arbeitgeber nicht benachteiligt werden dürfen.

Haben also beispielsweise die Kollegen in Voll- oder Teilzeit einen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, so überträgt sich dieser auch auf etwaige Minijobber im selben Unternehmen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber Feiertage nicht bezahlt?

Die Rechtslage ist eindeutig: Fällt ein regulärer Arbeitstag des Beschäftigten auf einen Feiertag, hat er Anspruch auf Feiertagsentgeltfortzahlung.

Aus dieser Verantwortung können sich auch Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigten, nicht herausreden. Der entfallene Arbeitstag muss bezahlt werden, ohne dass der Minijobber die Arbeitszeit vorab leisten oder nachholen muss.

Im Streitfall muss jedoch nachgewiesen werden können, dass der Beschäftigte am besagten Tag auch tatsächlich hätte arbeiten müssen. Sind die Arbeitstage fest definiert, beispielsweise im Rahmen des Arbeitsvertrages, fällt dieser Nachweis leicht.

Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und diesen auf die Rechtslage hinzuweisen.

Nicht selten ist gerade kleineren Arbeitgebern schlichtweg nicht bekannt, dass sie zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen auch im Rahmen von Minijobs verpflichtet sind.