Nicht selten werden auch Minijobber dazu verpflichtet, an Feiertagen zu arbeiten. Ein Feiertagszuschlag kann durchaus dazu beitragen, die Arbeit erträglicher zu machen. Doch ist es überhaupt erlaubt, an einem Feiertag im Minijob zu arbeiten? Wann Sie im Minijob feiertags arbeiten müssen, ob ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht und wie dieser zu versteuern ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es im Minijob nicht. Erhalten Sie jedoch einen derartigen Zuschlag, ist er in den meisten Fällen steuerfrei.

Darf im Minijob überhaupt an Feiertagen gearbeitet werden?

Bevor wir uns mit der Frage beschäftigten, ob Minijobbern ein Feiertagszuschlag zusteht, muss zunächst geklärt werden, ob das Arbeiten an einem Feiertag im Minijob überhaupt zulässig ist.

Denn allgemein gilt, dass die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen prinzipiell untersagt ist. Dies gilt vollumfänglich auch für Minijobs.

Fällt ein vereinbarter Arbeitstag des Minijobbers auf einen gesetzlichen Feiertag, so muss er an diesem Tag nicht arbeiten. Der Verdienst, den er üblicherweise an diesem Tag erzielt hätte, steht ihm dennoch zu. Denn auch im Minijob gilt das Gesetz zur Entgeltfortzahlung.

Wer an Feiertagen zur Arbeit verpflichtet werden kann, ist in §10 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Das Gesetz zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung beschränkt sich im Wesentlichen auf Beschäftigte der folgenden Branchen:

  • Gesundheitseinrichtungen
  • Gaststätten und Hotels
  • Verkehrsbetriebe
  • Freizeitveranstaltungen
  • Messen, Ausstellungen und Volksfeste
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Landwirtschaft
  • Bewachungsgewerbe

Die genaue Auflistung aller Branchen, die vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen ausgenommen sind, können dem entsprechenden Gesetzestext entnommen werden.

Nur wenn der Minijobber in einer dieser Branchen tätig ist, kann er überhaupt zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen verpflichtet werden. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, müssen Minijobber grundsätzlich nicht an Feiertagen arbeiten.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag       

Anders als häufig vermutet, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung eines Feiertagszuschlags. Kann ein Minijobber zur Arbeit an Sonn- oder Feiertagen verpflichtet werden, so steht ihm rechtlich nur sein gewöhnlicher Verdienst zu.

Bei einem Feiertagszuschlag handelt es sich also stets um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Allerdings können Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen Klauseln enthalten, welche den Beschäftigten einen derartigen Zuschlag zusprechen.

Sofern eine solche Vereinbarung Anwendung findet, besteht auch im Minijob ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag.

Werden an einem Feiertag Überstunden geleistet, besteht zudem ebenfalls kein gesetzlicher Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Auch hierbei handelt es sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung.

Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für Minijobber

Zu beachten ist außerdem, dass auch im Minijob der Grundsatz der Gleichberechtigung gilt.

Ein Minijobber darf demnach nicht schlechter gestellt sein, als ein Vollzeitbeschäftigter mit vergleichbarem Tätigkeitsprofil.

Üben Sie beispielsweise einen Minijob in einer Bäckerei aus und Ihre festangestellten Kollegen haben einen arbeits- oder tarifvertraglichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, so überträgt sich dieser Anspruch auch auf Sie als Minijobber.

Feiertagszuschläge im Minijob sind beitrags- und steuerfrei

Feiertagszuschläge sind auch im Minijob unter gewissen Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei.

Besser noch: Sie werden nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet.

Reizen Sie also mit Ihrem Minijob-Gehalt bereits die Verdienstgrenze aus, führen zusätzlich gezahlte Sonn- oder Feiertagszuschläge nicht zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze.

Entscheidend ist, dass die entsprechenden Höchstgrenzen eingehalten werden. Der Zuschlag darf den regulären Stundenlohn nur bis zu einem gewissen Betrag übersteigen.

Derzeit gelten die folgenden Steuerfreibeträge:

ZuschlagSteuerfreibetrag
Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr)25%
Nachtarbeit (0 Uhr bis 4 Uhr, wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen)40%
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr50%
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr125%
24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150%
31. Dezember ab 14 Uhr 125%

Die Freibeträge beziehen sich jeweils auf den regulären Stundenlohn des Minijobbers. Verdienen Sie beispielsweise 15 Euro pro Stunde, ist ein Feiertagszuschlag von bis zu 18,75 Euro pro Stunde steuer- und beitragsfrei.

Achtung: In diesem Beispiel beträgt der Zuschlag 18,75 Euro – insgesamt können also bis zu 33,75 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Der Grundlohn, aus welchem der Feiertagszuschlag abgeleitet wird, darf jedoch den Betrag von 25 Euro (Stand 2024) nicht überschreiten. Fällt der Stundenlohn höher aus, wird der Anteil des Zuschlags steuerpflichtig, welcher die Grenze von 25 Euro übersteigt.

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Pauschale Feiertagszuschläge sind steuerpflichtig

Damit etwaige Zuschläge steuerfrei bleiben, ist stets eine Einzelaufstellung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden erforderlich. Dies gilt nicht nur für Minijobs, sondern für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse.

Pauschal gezahlte Feiertagszuschläge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Zahlung von pauschalen monatlichen Zuschlägen ist daher in jedem Fall zu vermeiden.

Steuerpflichtige Zuschläge bei Krankheit und Entgeltfortzahlung

Da steuerfreie Zuschläge stets eine tatsächliche Arbeitsleistung des Beschäftigten voraussetzen, können sich auch weitere Sonderfälle ergeben, in denen gezahlte Feiertagszuschläge steuerpflichtig werden.

Beispielsweise dann, wenn der Minijobber aufgrund einer Erkrankung eine Lohnfortzahlung erhält.

Lohnfortzahlungen enthalten auch etwaige Sonn- oder Feiertagszuschläge. Da im Falle einer Arbeitsunfähigkeit jedoch keine Arbeitsleistung erbracht wurde, sind derartige Zuschläge nicht länger steuerfrei.

Minijobber können jedoch aufatmen: Auch wenn der Feiertagszuschlag steuerpflichtig wird, hat er keine Auswirkungen auf die Minijob-Verdienstgrenze. Der zusätzliche Verdienst muss in diesem Fall lediglich versteuert werden.

Feiertags- und Sonntagszuschlag schließen sich aus

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so kann lediglich der Feiertagszuschlag berechnet werden.

Die gleichzeitige Anwendung eines Sonntags- und Feiertagszuschlags ist nicht möglich.