Auch Minijobberinnen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzzeit. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der vergangenen drei Monate. Auch wenn ein zusätzlicher Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss besteht, entscheidet letzten Endes der Versicherungsstatus der Beschäftigten darüber, wie hoch die Entgeltersatzleistung insgesamt ausfällt. Wie viel Mutterschaftsgeld Ihnen im Minijob zusteht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Obwohl auch Minijobberinnen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, hängt die Höhe der Zahlung maßgeblich davon ab, ob ein eigener Krankenversicherungsschutz besteht.

Auch Minijobber haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Grundsätzlich haben alle berufstätigen und arbeitsuchenden Frauen einen Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgelds während der Mutterschutzzeit. Dieser Anspruch gilt vollumfänglich auch für geringfügig Beschäftigte.

Die Mutterschutzzeit beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Kommt das Kind früher als erwartet zur Welt, so verlängert sich die Mutterschutzzeit um die Anzahl der Tage, um die das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen ist.

Während der Mutterschutzzeit besteht prinzipiell ein Beschäftigungsverbot.

Dabei gilt, dass Frauen auf eigenen Wunsch hin bis zum Geburtstermin weiterarbeiten dürfen. Nach der Geburt gilt jedoch ein zwingend einzuhaltendes Beschäftigungsverbot für die Dauer von acht Wochen.

Da eine Minijobberin während der Mutterschutzzeit nicht ihrer Tätigkeit nachgehen kann, würde entsprechend ein Verdienstausfall drohen. Dieser wird jedoch durch das Mutterschaftsgeld und einen möglichen Arbeitgeberzuschuss aufgefangen.

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld bei einem Minijob?

Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Minijobberinnen unabhängig von ihrem Verdienst oder ihrem Krankenversicherungsstatus. Letzterer entscheidet jedoch darüber, wer für die Entgeltersatzleistung aufkommt.

Sind Sie selbst gesetzlich krankenversichert, beispielsweise als Mitglied der Studentenversicherung, als freiwillig Versicherte oder über Ihren sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, so übernimmt Ihre Krankenkasse die Zahlung des Mutterschaftsgelds.

Sind Sie nicht selbst krankenversichert, weil Sie beispielsweise kostenfrei familienversichert sind, so wird das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung übernommen.

Sind Sie privat krankenversichert, so übernimmt ebenfalls das Bundesamt für Soziale Sicherung die Mutterschaftsgeldzahlung. Haben Sie im Rahmen Ihrer privaten Krankenversicherung eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, können sich hieraus weitere Ansprüche ergeben.

Höhe des Mutterschaftsgelds im Minijob

Die Höhe des Mutterschaftsgelds ist maßgeblich vom Krankenversicherungsstatus der Beschäftigten abhängig.

Auch wenn Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschusses verpflichtet sind, ergeben sich für nicht selbst versicherte beziehungsweise privatversicherte Minijobberinnen möglicherweise Nachteile.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Liegt das Mutterschaftsgeld unterhalb des durchschnittlichen Nettoverdienstes, erfolgt die Aufstockung durch einen Arbeitgeberzuschuss.

Ist die Minijobberin selbst krankenversichert, so hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen Verdienstes der vergangenen drei Monate. Der Anspruch ist auf 13 Euro pro Tag beziehungsweise 390 Euro pro Monat begrenzt.

Ist die Minijobberin nicht selbst krankenversichert, weil sie beispielsweise kostenfrei familienversichert ist, so richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgelds ebenfalls nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der vergangenen drei Monate.

Höchstens werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung jedoch 210 Euro für den gesamten Schutzzeitraum gezahlt. Selbiges gilt für Minijobberinnen, die privat krankenversichert sind.

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Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Sofern der durchschnittliche Nettoverdienst pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro übersteigt, so haben Minijobberinnen einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Differenzbetrags.

Dieser Anspruch erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum der Mutterschutzzeit.

Verdienen Sie als selbst krankenversicherte Minijobberin beispielsweise 538 Euro pro Monat, so haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 390 Euro pro Monat und einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 148 Euro pro Monat.

Insgesamt erhalten Sie also für die Dauer der Mutterschutzzeit Ihren üblichen Verdienst.

Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeberzuschuss nicht in voller Höhe zum Tragen kommt, wenn die Minijobberin nicht selbst krankenversichert oder privatversichert ist.

Denn der Arbeitgeberzuschuss orientiert sich am Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro pro Tag und dem durchschnittlichen täglichen Nettoverdienst der vergangenen drei Monate (§ 20 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)

Dies gilt auch dann, wenn Sie lediglich 210 Euro für den gesamten Schutzzeitraum vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten. Ihr Arbeitgeber muss lediglich für die Differenz zwischen (den fiktiven) 13 Euro pro Tag und dem täglichen Durchschnittsverdienst aufkommen.

Sind Sie also nicht selbst krankenversichert oder privat krankenversichert und verdienten bislang 538 Euro pro Monat, so erhalten Sie einmalig 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und monatlich 148 Euro von Ihrem Arbeitgeber.

Mutterschaftsgeld bei Minijob und Hauptbeschäftigung

Üben Sie den Minijob lediglich nebenberuflich aus, während Sie einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, so haben Sie weiterhin einen Gesamtanspruch auf Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag.

Beim Arbeitgeberzuschuss gilt, dass prinzipiell beide Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zu leisten haben.

Hierfür werden die Durchschnittsverdienste beider Beschäftigungsverhältnisse addiert, um zu ermitteln, welches Beschäftigungsverhältnis in welchem Umfang zum Gesamtverdienst der Beschäftigten beigetragen hat.

Anschließend wird die Unterschiedssumme zwischen dem durchschnittlichen täglichen Verdienst und dem täglichen Anspruch in Höhe von 13 Euro gebildet.

Bei dieser Unterschiedssumme handelt es sich um den gesamten Arbeitgeberzuschuss, welcher nun anteilig auf die beiden Arbeitgeber aufgeteilt wird. Entscheidend ist der zuvor berechnete Anteil der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse am Gesamteinkommen der Minijobberin.

Beispiel: Eine Minijobberin verdient 538 Euro monatlich in einer geringfügigen Beschäftigung und weitere 2.000 Euro netto in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Ihr monatlicher Gesamtverdienst beträgt demnach 2.538 Euro.

  • Der Minijob trägt 21,2 % zu ihrem Gesamteinkommen bei (538 Euro / 2.538 Euro)
  • Die Hauptbeschäftigung trägt 78,8 % zu ihrem Gesamteinkommen bei (2.000 Euro / 2.538 Euro)

Entsprechend dieser Prozentwerte wird der insgesamt zu zahlende Arbeitgeberzuschuss auf die beiden Arbeitgeber aufgeteilt.

So beantragen Sie Mutterschaftsgeld im Minijob

Die Beantragung des Mutterschaftsgeld erfolgt auch im Minijob, abhängig von Ihrem Krankenversicherungsstatus, über Ihre Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Als selbst versicherte Minijobberin, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, welche Sie von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Ihrer Hebamme erhalten.

Die meisten Krankenkassen stellen hierfür inzwischen Online-Formulare zur Verfügung.

Sofern Sie nicht (selbst) gesetzlich krankenversichert sind, beantragen Sie das Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Den Antrag können Sie sich auf der Internetseite des Bundesamts herunterladen.

Arbeitgeberzuschuss muss zusätzlich beantragt werden

Beachten Sie, dass Sie den Arbeitgeberzuschuss stets separat beantragen müssen. Mit der Beantragung des Mutterschaftsgelds geht nicht automatisch der Antrag auf einen Arbeitgeberzuschuss einher.

Den entsprechenden Antrag stellen Sie direkt bei Ihrem Arbeitgeber. Meist genügt hierfür ein formloses Schreiben.

Erkundigen Sie sich idealerweise bereits frühzeitig bei Ihrem Arbeitgeber, ob dieser hierfür ein eigenes Formular zur Verfügung stellt und/oder welche weiteren Informationen dieser von Ihnen benötigt.