Rund 40 % aller Minijobber üben ihre geringfügige Beschäftigung zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit aus. Die Kombination aus Haupt- und Minijob ist demnach grundsätzlich erlaubt. Dennoch gilt es einiges zu beachten, um den steuerlichen Sonderstatus des Minijobs nicht zu gefährden. Wann ein Minijob neben einem Hauptjob problemlos möglich ist, wie es um das Thema Steuern bestellt ist und ob Minijob und Hauptbeschäftigung beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Minijob und Hauptberuf können prinzipiell miteinander kombiniert werden. Die Zustimmung des Hauptarbeitgebers ist im Regelfall nicht erforderlich. Wird der Minijob pauschal versteuert, ist der Verdienst für den Minijobber vollkommen steuerfrei.

Minijob neben einem Hauptjob problemlos möglich

Auch Voll- und Teilzeitbeschäftigte können trotz sozialversicherungspflichtigem Hauptjob zusätzlich einen Minijob ausüben und so einen zusätzlichen steuerfreien Verdienst erzielen.

Eine allgemeine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, für welchen Sie Ihre Haupttätigkeit ausüben, besteht nicht. Ausnahmen ergeben sich jedoch im Rahmen des sogenannten Wettbewerbsverbots.

Demnach darf ein Minijob nicht bei einem Unternehmen ausgeübt werden, das in direkter Konkurrenz zu Ihrem Hauptarbeitgeber steht. Verletzen Sie die Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber, so droht eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass einige Arbeitsverträge Klauseln enthalten, welche den Beschäftigten dazu verpflichten, den Arbeitgeber frühzeitig über einen etwaigen Nebenjob in Kenntnis zu setzen.

Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Genehmigungspflicht ist hingegen im Regelfall unzulässig. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die Aufnahme eines zusätzlichen Minijobs nicht ohne Weiteres untersagen.

Dies ist nur dann zulässig, wenn nachvollziehbar begründet werden kann, warum die Ausübung eines Nebenjobs die Arbeitsleistung des Beschäftigten im Hauptberuf signifikant beeinflussen könnte.

Verdienstgrenze im Minijob muss beachtet werden

Damit Sie die Vorteile eines steuer- und abgabenfreien Minijobs genießen können, muss sichergestellt werden, dass die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten wird.

Derzeit dürfen in einem Minijob, der neben einem Hauptjob ausgeübt wird, monatlich höchstens 538 Euro verdient werden (Stand 2024). Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht länger um eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung.

In diesem Fall würde der Minijob anhand Ihres Einkommenssteuertarifs in der Steuerklasse VI versteuert werden und auch Sozialabgaben würden anfallen.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist jedoch in bis zu zwei Monaten pro Jahr zulässig, sofern diese um höchstens 100 % überschritten wird. Darüber hinaus muss es sich um eine unvorhersehbare Überschreitung handeln.

Eine solche unvorhersehbare Überschreitung kann beispielsweise eintreten, wenn Sie einen erkrankten Kollegen vertreten müssen. Erfolgt die Überschreitung der Verdienstgrenze hingegen bewusst und planmäßig, ist sie in jedem Fall unzulässig.

Höchstarbeitszeiten gelten jobübergreifend

Doch nicht nur die Verdienstgrenze, welche grundsätzlich für alle Minijobber gilt, muss zwingend eingehalten werden.

Für Arbeitnehmer, die neben einem Hauptberuf einen zusätzlichen Minijob ausüben möchten, sind zudem die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten von besonderer Bedeutung.

Handelt es sich bei dem Minijob um das einzige Beschäftigungsverhältnis, so muss den Höchstarbeitszeiten in der Regel keine besondere Beachtung geschenkt werden. Aufgrund der Verdienstgrenze und dem auch im Minijob geltenden Mindestlohn ist eine Überschreitung der Höchstarbeitszeiten rechnerisch nicht möglich.

Wird der Minijob hingegen zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, kann es unter Umständen zu einer Überschreitung der Obergrenzen in Bezug auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit kommen.

So sieht der Gesetzgeber vor, dass Arbeitnehmer pro Tag höchstens 8 Stunden und pro Woche höchstens 48 Stunden arbeiten dürfen. Der Samstag gilt hierbei als regulärer Werktag.

Eine Ausweitung der Arbeitszeiten auf täglich bis zu 10 Stunden und wöchentlich bis zu 60 Stunden ist erlaubt, sofern die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet.

Auch bei der Berechnung dieses Durchschnitts gilt der Samstag als regulärer Werktag.

Weiterhin ist auch die in § 5 Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Ruhezeit zwischen Beendigung und Anfang der täglichen Arbeitszeit zu beachten. Diese muss mindestens elf Stunden betragen.

Im Regelfall ist die Kombination aus Minijob und Hauptjob jedoch auch in Bezug auf die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten problemlos möglich.

Wer beispielsweise unter der Woche 40 Stunden in seinem Hauptberuf arbeitet, kann am Samstag weitere 8 Stunden in einem Minijob arbeiten, ohne dass die Höchstarbeitszeiten überschritten werden.

Auch bis zu 2 zusätzliche Arbeitsstunden im Minijob wären an je 4 Arbeitstagen pro Woche zulässig.

Die Arbeitszeit beträgt in beiden Fällen 48 Stunden pro Woche und bewegt sich so innerhalb der zulässigen Höchstarbeitszeiten. Da der Samstag als regulärer Werktag gilt, liegt die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit auch im letzten Beispiel bei 8 Stunden.

Steuerfreier Minijob bei pauschaler Versteuerung

Anders als häufig angenommen, ist auch ein Minijob grundsätzlich lohnsteuerpflichtig.

Allerdings entscheiden sich die meisten Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung der geringfügigen Beschäftigung.

In diesem Fall führt der Arbeitgeber pauschal 2 % des Verdienstes an die Minijob-Zentrale ab. Damit sind alle anfallenden Steuern abgedeckt und der Beschäftigte selbst muss keine Lohn- oder Kirchensteuer entrichten.

Jedoch steht es Arbeitgebern frei, zwischen einer pauschalen Versteuerung und einer individuellen Versteuerung des Minijobs zu wählen. Der Beschäftigte selbst hat hierbei kein Mitspracherecht.

Individuelle Versteuerung kann zu Abzügen führen

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine individuelle Versteuerung der Beschäftigung, so erfolgt diese anhand der Steuerklasse und des Lohnsteuertarifs des Minijobbers.

Wird der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, fällt der Minijob in die Steuerklasse VI, in welcher keinerlei Freibeträge gelten.

Der Verdienst aus dem Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und muss entsprechend versteuert werden. Die Lohnsteuer wird in diesem Fall vom Bruttoverdienst des Minijobbers abgezogen und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Anders als bei einer pauschalen Versteuerung erhält der Minijobber bei einer individuellen Versteuerung von seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung.

Der Minijob ist in diesem Fall in der Steuererklärung anzugeben. Zu viel gezahlte Steuern kann sich der Beschäftigte in seiner jährlichen Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen.

Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass der Minijob hierdurch steuerfrei wird. Die Lohnsteuer wird nach dem Einkommenssteuertarif des Beschäftigten berechnet und ist in jedem Fall zu zahlen.

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Nur ein Minijob neben dem Hauptjob erlaubt

Grundsätzlich ist es möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Entscheidend ist lediglich, dass die Minijob-Verdienstgrenze insgesamt nicht überschritten wird.

Werden mehrere Minijobs parallel zueinander ausgeübt, so wird der Verdienst aus allen geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet und muss in Summe unterhalb der Verdienstgrenze liegen.

Für Arbeitnehmer, die einen Minijob zusätzlich zu ihrem Hauptberuf ausüben, gilt diese Regel jedoch nicht.

Die Kombination aus mehreren Minijobs und Hauptjob ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Geht der Minijobber bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, ist lediglich ein einzelner Minijob erlaubt. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch der Minijob-Verdienst ausfällt.

Auch ob die Hauptbeschäftigung in Voll- oder Teilzeit ausgeübt wird, ist unerheblich. Entscheidend ist einzig und allein, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Sollten neben einem Hauptberuf zwei oder mehr Minijobs ausgeübt werden, so handelt es sich nur beim ersten Minijob um eine geringfügige Beschäftigung. Alle weiteren Minijobs sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Minijob und kurzfristige Beschäftigung trotz Hauptjob möglich

Sehr wohl möglich ist hingegen die Kombination aus Hauptjob, Minijob und kurzfristiger Beschäftigung.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese von vornherein auf höchstens drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Darüber hinaus darf die kurzfristige Beschäftigung nicht wiederkehrend erfolgen.

Jedoch müssen auch hier zwingend die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Die werktägliche Arbeitszeit darf in Summe aller drei Beschäftigungsverhältnisse im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten.

Minijob und Hauptjob beim selben Arbeitgeber

Ein zusätzlicher Minijob beim Hauptarbeitgeber ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ist geplant, einen Minijob neben dem Hauptjob auszuüben, so muss diese Tätigkeit für ein anderes Unternehmen erbracht werden.

Entscheidend ist hierbei die natürliche beziehungsweise juristische Person, die als Arbeitgeber auftritt.

Betreibt eine natürliche Person oder auch eine juristische Person, wie beispielsweise eine GmbH, mehrere Geschäfte, so ist es nicht möglich, in einem dieser Geschäfte einen Minijob und in einem anderen einen Hauptjob auszuüben.