Wird ein Minijob für einen gemeinnützigen Träger oder einen Verein ausgeübt, so ist es prinzipiell möglich, zusätzlich eine steuerfreie Übungsleiterpauschale zu beziehen. Der Vorteil besteht für den Beschäftigten darin, dass sich so ein deutlich höherer steuerfreier Verdienst erzielen lässt. Jedoch gibt es einige Feinheiten zu beachten, um keine Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge zu riskieren. Wann die Kombination aus Übungsleiterpauschale und Minijob problemlos möglich ist, welche Auswirkungen auf die Verdienstgrenze zu erwarten sind und ob es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handeln muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Prinzipiell können Übungsleiterpauschale und Minijob problemlos miteinander kombiniert werden. Handelt es sich um denselben Arbeitgeber, sollten im Zweifelsfall jedoch unterschiedliche Tätigkeitsbereiche vereinbart werden.

Übungsleiterpauschale und Minijob kombinieren

Es ist durchaus möglich, die Übungsleiterpauschale und einen Minijob miteinander zu kombinieren.

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um einen Freibetrag, welcher im Rahmen von ehrenamtlichen pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Tätigkeit gezahlt werden kann.

Hierbei ist es zunächst unerheblich, ob Minijob und ehrenamtliche Tätigkeit bei verschiedenen oder beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden.

Denn die Übungsleiterpauschale ist, sofern die Höchstgrenze eingehalten wird, steuerfrei und wird entsprechend nicht auf das restliche Einkommen des Beschäftigten angerechnet.

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale und wer kann sie erhalten?

Der Freibetrag, bis zu welchem der Verdienst aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit steuerfrei bleibt, liegt derzeit bei 3.000 Euro pro Jahr (Stand 2024).

Dieser Gesamtbetrag muss dabei nicht zwangsläufig gleichmäßig auf die einzelnen Monate eines Jahres aufgeteilt werden. Es ist durchaus zulässig, die gesamte Übungsleiterpauschale innerhalb eines einzigen Monats zu verdienen.

Entscheidend ist jedoch, dass der Stundenlohn der ehrenamtlichen Tätigkeit 50 Euro nicht übersteigt. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Tätigkeit lediglich nebenberuflich ausgeübt wird (höchstens 14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt).

Damit die Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden kann, muss es sich zwingend um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft handeln.

Darüber hinaus muss es sich um eine begünstigende Tätigkeit mit einer pädagogischen Ausrichtung handeln. Während ein Sporttrainer durchaus die Übungsleiterpauschale erhalten kann, bleibt einem Zeug- oder Platzwart dieser Anspruch vorenthalten.

Die Definition des gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecks ist den Paragrafen 52, 53 und 54 der Abgabenordnung zu entnehmen.

Übungsleiterpauschale und Minijob beim selben Arbeitgeber

Sofern die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Übungsleiterpauschale erfüllt sind, so spricht nichts dagegen, beim selben Arbeitgeber beziehungsweise Träger einen zusätzlichen Minijob aufzunehmen.

So ist es zulässig, einen Mitarbeiter auf geringfügiger Basis zu beschäftigen, ihm monatlich bis zu 538 Euro im Rahmen des Minijobs zu zahlen und zusätzlich jeden Monat weitere 250 Euro in Form der Übungsleiterpauschale zukommen zu lassen.

In Summe können so bis zu 788 Euro steuerfrei pro Monat verdient werden.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung des Minijobs, so sind sämtliche anfallenden Steuerzahlungen vom Arbeitgeber zu tragen. Die Übungsleiterpauschale muss hingegen weder vom Arbeitgeber noch vom Beschäftigten versteuert werden.

Jedoch sollten sich die Tätigkeiten des Minijobs inhaltlich von denen unterscheiden, für welche der Beschäftigte zusätzlich die Übungsleiterpauschale erhält.

Muss es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handeln?

Die Frage, ob sich die Tätigkeiten im Rahmen des Minijobs von denen, für welche die Übungsleiterpauschale gezahlt wird, unterscheiden müssen, lässt sich nicht abschließend beantworten.

Während die Minijob-Zentrale anführt, die Kombination aus Minijob und Übungsleiterpauschale sei auch dann problemlos möglich, wenn es sich um dieselbe Tätigkeit handelt, kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu einer anderen Einschätzung.

Laut eines Urteils vom 24. April 2015 (Az. L 4 R 1621/14) ist dieses Vorgehen nicht zulässig und kann zu Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge führen.

Es ist allerdings anzumerken, dass sich der Fall auf die Kombination aus einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit und einer Übungsleiterpauschale bezieht. Das Urteil muss also nichts zwangsläufig auch für geringfügige Beschäftigungen gelten.

Dennoch ist es zu empfehlen, die Tätigkeiten so zu gestalten, dass sie sich inhaltlich voneinander unterscheiden.

Übt ein Sporttrainer im Rahmen seines Minijobs beispielsweise Tätigkeiten in der Verwaltung des Sportvereins aus und bezieht zusätzlich eine Übungsleiterpauschale für das Trainieren einer Jugendmannschaft, so ist eine Beanstandung dieses Konstrukts nicht zu befürchten.

Übungsleiterpauschale führt nicht zur Überschreitung der Verdienstgrenze

Die Übungsleiterpauschale zählt, sofern sie 3.000 Euro im Jahr nicht übersteigt, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Entsprechend wird sie nicht zum Minijob-Verdienst hinzugerechnet.

Die Zahlung der Übungsleiterpauschale kann also nicht zu einer Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze führen.

Dennoch gilt bei der Kombination aus Übungsleiterpauschale und Minijob weiterhin, dass der Verdienst im Minijob höchstens 538 Euro pro Monat betragen darf.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist in bis zu zwei Monaten pro Kalenderjahr um höchstens 100 % zulässig, sofern es sich um eine unvorhersehbare Überschreitung handelt.

Die Jahresgrenze im Minijob kann infolge dieser Überschreitungen bis zu 7.532 Euro betragen. Zusammen mit der Übungsleiterpauschale entsteht so ein möglicher steuerfreier Gesamtverdienst von bis zu 10.532 Euro pro Jahr.

Es muss jedoch beachtet werden, dass die Überschreitung der Verdienstgrenze keinesfalls planmäßig erfolgen darf. Andernfalls entfällt der Sonderstatus des Minijobs und dieser wird vollumfänglich sozialversicherungspflichtig.

Übungsleiterpauschale und Minijob bei unterschiedlichen Arbeitgebern

Die Kombination aus Minijob und Übungsleiterpauschale bei unterschiedlichen Arbeitgebern ist in jedem Fall zulässig. Auch dann, wenn es sich um dieselbe Tätigkeit handelt.

Entscheidend ist lediglich, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt sind und die Minijob-Verdienstgrenze nicht überschritten wird.

Die Verdienste werden jedoch selbst bei einer Überschreitung einer der Obergrenzen nicht zusammengerechnet. Es handelt sich um eigenständige und unabhängige Beschäftigungsverhältnisse, sofern sie für unterschiedliche Arbeitgeber ausgeübt werden.