Auch in einem Minijob kann es zu schwankenden monatlichen Arbeitszeiten kommen. Nicht selten führt auch eine Krankheitsvertretung dazu, dass ein Minijobber mehr arbeiten muss, als vertraglich vorgesehen. Obwohl geringe Schwankungen in der monatlichen Arbeitszeit zulässig sind, kann eine Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze weitreichende Folgen mit sich bringen. Was passiert, wenn die Verdienstgrenze im Minijob überschritten wird und wann selbst deutliche Überschreitungen zulässig sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Leichte Schwankungen des Verdienstes sind auch im Rahmen eines Minijobs prinzipiell erlaubt. Zudem darf die Verdienstgrenze in zwei Monaten pro Jahr um bis zu 100 % überschritten werden.

Schwankungen im Verdienst sind prinzipiell erlaubt

Prinzipiell sind monatliche Schwankungen im Minijob-Verdienst durchaus erlaubt. Eine gelegentliche Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Sonderstatus des Minijobs entfällt.

Entscheidend ist, dass die jährliche Verdienstgrenze von derzeit 6.456 Euro (Stand 2024) nicht überschritten wird.

Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Schwankungen nicht zu extrem ausfallen. Andernfalls droht sich der Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu verwandeln.

Beträgt der Verdienst beispielsweise in einigen Monaten 580 Euro und in anderen Monaten 496 Euro, sodass sich der monatliche Verdienst ausgleicht und auch im Jahresdurchschnitt die Verdienstgrenze nicht überschreitet, sind keine Konsequenzen zu befürchten.

Nicht zulässig wäre es hingegen, für einige Monate im Jahr im Rahmen eines Minijobs Vollzeit zu arbeiten und die Arbeitszeit in den restlichen Monaten so stark zu reduzieren, dass die jährliche Verdienstgrenze eingehalten wird.

Dies widerspricht dem Grundgedanken eines Minijobs. Der Status einer geringfügigen Beschäftigung kann in diesem Fall aberkannt werden.

Doch neben geringen Schwankungen des Verdienstes ist unter gewissen Umständen auch das (deutliche) Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze erlaubt.

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Minijob-Grenze darf bis zu zweimal pro Jahr überschritten werden

Obwohl die jährliche Verdienstgrenze prinzipiell einzuhalten ist, erkennt der Gesetzgeber durchaus an, dass unvorhersehbare Ereignisse zu einer Überschreitung dieser Grenze führen können.

Daher ist es zulässig, die monatliche Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro (Stand 2024) bis zu zweimal pro Jahr zu überschreiten.

Unter gewissen Voraussetzungen darf in Folge dieser monatlichen Überschreitungen auch der Jahresverdienst höher als 6.456 Euro ausfallen. Die Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze muss jedoch für den Arbeitnehmer unvorhersehbar eintreten.

Eine solche unvorhersehbare Überschreitung kann beispielsweise eintreten, wenn der Beschäftigte für einen kranken Kollegen einspringen muss. Lässt sich jedoch bereits vorab absehen, dass die Mehrarbeit erforderlich sein wird, ist eine Überschreitung der Verdienstgrenze unzulässig.

Zudem muss beachtet werden, dass der Verdienst in den Monaten, in welchen die Grenze überschritten wird, höchstens das Doppelte der Minijob-Verdienstgrenze betragen darf.

Das bedeutet, dass ausgehend von der derzeitigen Verdienstgrenze in Höhe von 538 Euro, höchstens 1.076 Euro verdient werden dürfen.

Darüber hinaus ist das unvorhersehbare Überschreiten der Verdienstgrenze auf zwei Monate im Jahr begrenzt. Berücksichtigt wird hierbei nicht das Kalenderjahr, sondern die vergangenen 12 Monate des Beschäftigungsverhältnisses.

Wiederholtes Überschreiten der Verdienstgrenze unzulässig

Sollte die Verdienstgrenze ein drittes Mal überschritten werden, so ist diese Überschreitung in jedem Fall unzulässig.

Dabei ist es unerheblich, ob die Überschreitung abermals unvorhersehbar erfolgt. Auch die Höhe des Betrags, um welchen die Verdienstgrenze überschritten wird, spielt in diesem Fall keine Rolle.

Eine Kombination aus schwankendem Verdienst und unvorhersehbarem Überschreiten der Verdienstgrenze kann hingegen zulässig sein.

Wird die Verdienstgrenze innerhalb von 12 Monaten zweimal überschritten, sodass in beiden Monaten statt 538 Euro nun 1.076 Euro verdient wurden und folgen nun einzelne Monate, in denen die Verdienstgrenze wieder überschritten, dafür in anderen Monaten aber unterschritten wird, kann diese Kombination zulässig sein.

Entscheidend ist, dass der jährliche Verdienst in diesem Fall höchstens 7.532 Euro beträgt. Die Schwankungen müssen zudem entsprechend gering ausfallen.

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Überschreitungen der Verdienstgrenze müssen dokumentiert werden

Sollte es zu einer unvorhersehbaren Überschreitung der Verdienstgrenze im Minijob kommen, so muss die Überschreitung und deren Ursache genauestens dokumentiert werden.

Wird die Verdienstgrenze beispielsweise überschritten, weil der Minijobber einen erkrankten Kollegen vertreten muss, so kann die Dokumentation beispielsweise in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des erkrankten Mitarbeiters erfolgen.

Die bloße Behauptung, es habe die Notwendigkeit einer Krankheitsvertretung bestanden, reicht in diesem Fall nicht aus.

Der Grund, welcher die Überschreitung der Verdienstgrenze notwendig gemacht hat, muss detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die Verdienstgrenze passt sich an den Mindestlohn an

Die Verdienstgrenze im Minijob passt sich dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn an. Wird dieser angehoben, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass es Minijobbern möglich sein soll, bis zu 10 Stunden pro Woche einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen.

Damit bestehende Arbeitsverhältnisse nicht infolge einer Mindestlohnerhöhung angepasst und Arbeitszeiten reduziert werden müssen, wird die Verdienstgrenze entsprechend angehoben.

Eine Mindestlohnerhöhung führt demnach im Regelfall nicht zu einer Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze.

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Folgen einer Überschreitung der Verdienstgrenze im Minijob

Wird die Verdienstgrenze vorhersehbar oder mehr als zweimal innerhalb von 12 Monaten unvorhersehbar überschritten, so entfällt der Sonderstatus des Minijobs.

Es handelt sich nicht länger um eine geringfügige Beschäftigung und das Beschäftigungsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass im Falle mehrerer gleichzeitig ausgeübter Minijobs eine Überschreitung der Verdienstgrenze Auswirkungen auf alle ausgeübten Minijobs hat.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze hat zur Folge, dass alle Arbeitgeber, für welche bislang Minijobs ausgeübt wurden, den Beschäftigten bei der Krankenkasse sozialversicherungspflichtig melden müssen.

Zudem müssen alle Beschäftigungsverhältnisse bei der Minijob-Zentrale abgemeldet werden.

Arbeitgeber müssen unmittelbar reagieren

Kommt es zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze, müssen Arbeitgeber unverzüglich handeln.

Sobald erkennbar ist, dass die Jahresverdienstgrenze unzulässigerweise überschritten wird, muss die Umstellung auf eine reguläre nicht geringfügige Beschäftigung erfolgen. Spätestens ab dem Tag, an welchem die Überschreitung erfolgt.

Eine rückwirkende Umstellung erfolgt jedoch nicht. Es handelt sich so lange um einen Minijob, bis die Verdienstgrenze unzulässig überschritten wird.

Rückwirkender Lohnabzug möglich

Sofern sich erst im Nachhinein herausstellt, dass es sich bereits in der Vergangenheit nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt hat, können versäumte Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn des Minijobbers einbehalten werden.

Wird also eine rückwirkende Forderung der Sozialversicherungsbeiträge gestellt, können Arbeitgeber diese mit zukünftigen Lohnzahlungen verrechnen.

Diese Verrechnung muss jedoch innerhalb der nächsten drei Lohnzahlungen nach Bekanntwerden der Sozialversicherungspflicht erfolgen. Eine spätere Verrechnung ist unzulässig und muss in diesem Fall vom Arbeitgeber getragen werden.

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Sonderzahlungen zählen zum Verdienst

Auch im Minijob kann es zu Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kommen. Was erst einmal erfreulich ist, kann jedoch weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.

Denn Sonderzahlungen werden grundsätzlich zum Verdienst des Beschäftigten hinzugerechnet. Zudem handelt es sich bei Sonderzahlungen keinesfalls um unvorhersehbare Ereignisse.

Sonderzahlungen können demnach schnell zu einer Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze führen