Arbeitgebern steht es prinzipiell frei, die mit Arbeitnehmern vereinbarte Probezeit zu verlängern – auch im Falle einer Erkrankung des Arbeitnehmers. Jedoch muss in jedem Fall die gesetzliche Höchstdauer beachtet werden. Welche besonderen Regeln für Auszubildende gelten und warum es sinnvoll sein kann, als Arbeitnehmer selbst eine Verlängerung der Probezeit anzubieten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Eine Verlängerung der Probezeit aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers ist möglich, sofern die vereinbarte Probezeit weniger als sechs Monate beträgt. Ausnahmen gelten jedoch für Auszubildende: Versäumt ein Auszubildender mehr als ein Drittel der Probezeit, kann diese auch über die Höchstdauer hinaus verlängert werden.
Verlängerung der Probezeit prinzipiell erlaubt
Eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich erlaubt und kann auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit erkrankt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit durch die Verlängerung nicht überschritten wird.
Ferner ist anzumerken, dass eine Verlängerung der Probezeit nur dann möglich ist, wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits eine Probezeit vereinbart wurde. Eine Probezeit erfordert stets eine vertragliche Vereinbarung und erfolgt in keinem Fall automatisch. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Nachweisgesetz 1. Sollte keine Probezeit vereinbart worden sein, kann sie einem laufenden Arbeitsverhältnis nicht nachträglich hinzugefügt werden.
Erkrankt also ein Arbeitnehmer zu Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses, ohne dass eine Probezeit vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber eine Probezeit nicht nachträglich anordnen.
Höchstdauer darf nicht überschritten werden
Das deutsche Arbeitsrecht legt eine Höchstdauer der Probezeit von sechs Monaten fest. Wurde vertraglich eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, kann diese nachträglich auf insgesamt sechs Monate verlängert werden – auch im Falle einer Erkrankung des Beschäftigten 2.
Theoretisch können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbaren. Dies macht in der Praxis jedoch nur wenig Sinn, da ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist greift.
Ausnahme bei Auszubildenden
Im Rahmen einer Ausbildung gelten andere Regelungen für die Probezeit. So darf die Probezeit während einer Ausbildung die Dauer von vier Monaten nicht überschreiten 3.
Wurde vertraglich eine verkürzte Probezeit von beispielsweise zwei Monaten vereinbart, kann diese nachträglich durch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung auf bis zu vier Monate verlängert werden. Die entsprechende Vereinbarung ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und bei der zuständigen IHK-Stelle einzureichen.
Sollte ein Auszubildender während der Probezeit erkranken, kann die Probezeit auch über die Höchstdauer von vier Monaten hinaus verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auszubildende durch Krankheit mehr als ein Drittel der Probezeit versäumt hat und eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. In solch einem Fall kann die Probezeit um die Dauer der Erkrankung verlängert werden 4.
Beispiele für die Verlängerung der Probezeit in der Ausbildung:
Prinzipiell ist die Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig
Die Probezeit kann nicht ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers verlängert werden. Die neu geschlossene Vereinbarung muss sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden
Jedoch bleibt Arbeitnehmern meist keine andere Wahl, als der Verlängerung der Probezeit zuzustimmen. Schließlich kann der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der ersten sechs Monate ohne die Angabe von Gründen mit einer Frist von nur 14 Tagen kündigen.
Voraussetzung für eine Verlängerung der Probezeit ist jedoch, wie bereits erwähnt, dass die Höchstdauer von sechs Monaten hierdurch nicht überschritten wird. Dauert das Arbeitsverhältnis wenigstens sechs Monate an, so greifen ohnehin die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes.
Als Arbeitnehmer die Verlängerung der Probezeit anbieten
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, als Arbeitnehmer eigenständig die Verlängerung der Probezeit anzubieten. Gerade dann, wenn Beschäftigte gleich zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses erkranken.
Nicht selten fürchten sich Arbeitnehmer davor, während der Probezeit eine Krankmeldung einzureichen. Zu groß ist die Sorge, negativ aufzufallen und gekündigt zu werden. Unter diesen Umständen bietet es sich an, eigenständig eine mögliche Verlängerung der Probezeit vorzuschlagen. Sofern die bisher vereinbarte Probezeit eine Dauer von weniger als sechs Monaten aufweist, ist dies problemlos umsetzbar.
Quellenverzeichnis
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.