Arbeitgebern steht es prinzipiell frei, die vereinbarte Probezeit zu verlängern – auch im Falle einer Erkrankung des Arbeitnehmers. Jedoch muss in jedem Fall die gesetzliche Höchstdauer beachtet werden. Welche Regeln für Auszubildende gelten und warum es sinnvoll sein kann, als Arbeitnehmer selbst eine Verlängerung der Probezeit anzubieten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste im Überblick

Eine Verlängerung der Probezeit aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers ist möglich, sofern die vereinbarte Probezeit weniger als sechs Monate beträgt. Ausnahmen gelten jedoch für Auszubildende: Versäumt ein Auszubildender mehr als ein Drittel der Probezeit, kann diese auch über die Höchstdauer hinaus verlängert werden.

Verlängerung der Probezeit prinzipiell erlaubt

Eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich erlaubt und kann auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit erkrankt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit durch die Verlängerung nicht überschritten wird.

Ferner ist anzumerken, dass eine Verlängerung der Probezeit nur dann möglich ist, wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits eine Probezeit vereinbart wurde. Eine Probezeit muss stets vertraglich festgelegt werden und erfolgt in keinem Fall automatisch. Sollte keine Probezeit vereinbart worden sein, kann sie einem laufenden Arbeitsverhältnis nicht nachträglich hinzugefügt werden.

Erkrankt also ein Arbeitnehmer zu Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses, ohne dass eine Probezeit vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber eine Probezeit nicht nachträglich anordnen.

Höchstdauer darf nicht überschritten werden

Das deutsche Arbeitsrecht legt eine Höchstdauer der Probezeit von sechs Monaten fest. Wurde vertraglich eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, kann diese nachträglich auf insgesamt sechs Monate verlängert werden – auch im Falle einer Erkrankung des Beschäftigten.

Theoretisch können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbaren. Dies macht in der Praxis jedoch nur wenig Sinn, da ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist greift.

Ausnahme bei Auszubildenden

Im Rahmen einer Ausbildung gelten andere Regelungen für die Probezeit. So darf die Probezeit während einer Ausbildung die Dauer von vier Monaten nicht überschreiten.

Wurde vertraglich eine verkürzte Probezeit von beispielsweise zwei Monaten vereinbart, kann diese durch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung auf bis zu vier Monate verlängert werden. Die entsprechende Vereinbarung ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und bei der zuständigen IHK-Stelle einzureichen.

Sollte ein Auszubildender während der Probezeit erkranken, kann die Probezeit auch über die Höchstdauer von vier Monaten hinaus verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auszubildende durch Krankheit mehr als ein Drittel der Probezeit versäumt hat. In solch einem Fall kann die Probezeit um die Dauer der Erkrankung verlängert werden.

  • Eine Verlängerung der Probezeit auf bis zu vier Monate ist zulässig, sofern zuvor eine verkürzte Probezeit vereinbart wurde.
  • Die Probezeit kann auf über vier Monate verlängert werden, sofern der Auszubildende mehr als ein Drittel der Probezeit aufgrund einer Erkrankung versäumt hat. Die Probezeit darf höchstens um die Dauer der Erkrankung verlängert werden.

Beispiele für die Verlängerung der Probezeit in der Ausbildung:

  • Ein Auszubildender erkrankt in der Probezeit und muss diese für insgesamt sechs Wochen unterbrechen. Die Probezeit beträgt vier Monate. Zwischen Arbeitgeber und Auszubildendem wird eine Verlängerung der Probezeit um sechs Wochen vereinbart. Die Verlängerung ist zulässig.
  • Ein Auszubildender muss die Probezeit aus gesundheitlichen Gründen für eine Woche unterbrechen. Die vereinbarte Probezeit beträgt drei Monate. Auszubildender und Arbeitgeber vereinbaren eine Verlängerung der Probezeit um eine Woche. Die Verlängerung ist zulässig.
  • Ein Auszubildender muss die Probezeit aus gesundheitlichen Gründen für zwei Wochen unterbrechen. Die vereinbarte Probezeit beträgt drei Monate. Auszubildender und Arbeitgeber vereinbaren eine Verlängerung der Probezeit um vier Wochen. Die Verlängerung ist zulässig.
  • Ein Auszubildender erkrankt in der Probezeit und muss diese für insgesamt zwei Wochen unterbrechen. Die Probezeit beträgt vier Monate. Zwischen Arbeitgeber und Auszubildendem wird eine Verlängerung der Probezeit um zwei Wochen vereinbart. Die Verlängerung ist nicht zulässig.
  • Ein Auszubildender erkrankt in der Probezeit und muss diese für insgesamt vier Wochen unterbrechen. Die Probezeit beträgt vier Monate. Zwischen Arbeitgeber und Auszubildendem wird eine Verlängerung der Probezeit um vier Wochen vereinbart. Die Verlängerung ist nicht zulässig.

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Keine Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig

Die Probezeit kann ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers verlängert werden. Schließlich dient sie in erster Linie dazu, den Arbeitgeber zu schützen. Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, die Probezeit nachträglich zu verlängern, kann er dies problemlos tun.

Voraussetzung hierfür ist, wie bereits erwähnt, dass die Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschritten wird. Andernfalls greift die gesetzliche Kündigungsfrist, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate andauert.

Als Arbeitnehmer die Verlängerung der Probezeit anbieten

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, als Arbeitnehmer eigenständig die Verlängerung der Probezeit anzubieten. Gerade dann, wenn Beschäftigte gleich zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnissen erkranken.

Nicht selten fürchten sich Arbeitnehmer davor, während der Probezeit eine Krankmeldung einzureichen. Zu groß ist die Sorge, negativ aufzufallen und gekündigt zu werden. Unter diesen Umständen bietet es sich an, eigenständig eine mögliche Verlängerung der Probezeit vorzuschlagen. Sofern die bisher vereinbarte Probezeit eine Dauer von weniger als sechs Monaten aufweist, ist dies problemlos umsetzbar.