Der Toilettengang am Arbeitsplatz zählt nicht zur Arbeitszeit im engeren Sinne, ist jedoch als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt. Denn ein Toilettengang stellt eine unvermeidbare und notwendige Unterbrechung dar, die untrennbar mit der Arbeitsausführung verbunden ist. Was das für Arbeitnehmer bedeutet, ob Dauer und Häufigkeit überwacht oder gar limitiert werden dürfen und welche Sonderrolle ein Toilettenbesuch in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung einnimmt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Auch wenn ein Toilettengang nicht als Arbeitszeit gilt, ist er dennoch vergütungspflichtig. Die Dauer, welche für einen Toilettengang aufgewendet wird, darf also nicht von der Arbeitszeit des Beschäftigten abgezogen werden.

Toilettengänge sind keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes

Wer während seiner Arbeitszeit die Toilette aufsucht, der erbringt mit dieser Handlung keine Arbeitsleistung. Auch erfolgt der Toilettengang nicht primär im Interesse des Arbeitgebers.

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass es sich bei einem Toilettengang grundsätzlich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) handelt.

Anders als oftmals angenommen, handelt es sich bei einem Toilettengang jedoch auch nicht um eine Ruhepause. Vielmehr handelt es sich bei einem Toilettengang während der Arbeitszeit um eine kurze Unterbrechung der Arbeitszeit.

Dabei ist es zunächst unerheblich, wie lange der Toilettengang dauert oder wie häufig der Beschäftigte die Toilette aufsucht. Weder die Häufigkeit noch die Dauer eines Toilettengangs kann ohne Weiteres durch den Arbeitgeber limitiert werden.

Toilettengänge müssen dennoch vergütet werden

Häufig wird aus der Tatsache, dass es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des ArbZG handelt, gefolgert, dass die Toilettenzeiten entsprechend auch nicht vergütet werden müssten. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Fehlannahme.

Da es sich weder um Arbeitszeit noch um eine Ruhepause, sondern lediglich um eine kurzzeitige Unterbrechung der Arbeitszeit handelt, dürfen Toilettengänge nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden.

Das bedeutet im Klartext: Ist ein Arbeitnehmer täglich zu acht Stunden Arbeit verpflichtet und sucht während seiner Arbeitszeit zweimal für je zehn Minuten die Toilette auf, so darf die Arbeitszeit nicht um die Dauer der Toilettengänge gekürzt werden.

Die Zeit, welche der Beschäftigte auf der Toilette verbracht hat, ist vergütungspflichtig und muss weder vor noch nachgearbeitet werden.

Kein Ein- und Ausstempeln bei Toilettengängen

In vielen Unternehmen ist es aufgrund der Zeiterfassungspflicht üblich, sich morgens, vor und nach den Pausen sowie am Feierabend ein- beziehungsweise auszustempeln.

In einigen Betrieben werden Arbeitnehmer zudem aufgefordert, sich auch im Falle eines Toilettengangs aus der Zeiterfassung auszustempeln. Doch ist das überhaupt zulässig?

Gemeinhin kann angenommen werden, dass ein solches Vorgehen nicht zulässig ist. Und das gleich aus zwei Gründen.

Zum einen stellt die Überwachung der Toilettengänge der Beschäftigten einen Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrechte dar.

Zum anderen können kurze Unterbrechungen der Arbeitszeit, wie eben Toilettengänge oder auch Trinken, nicht ohne Weiteres von der Arbeitszeit abgezogen werden.

Es handelt sich schließlich um menschliche Grundbedürfnisse. Beschäftigte müssen trinken und infolgedessen auch von Zeit zu Zeit die Toilette aufsuchen.

Die Überwachung der Toilettengänge einzelner Beschäftigter kann in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer die Toilettengänge bewusst in die Länge zieht, um sich vor der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung zu drücken.

Wann dieser Punkt des „begründeten Verdachts“ erreicht ist, muss jedoch stets im Einzelfall entschieden werden.

Arbeitgeber, die einen dahingehenden Verdacht hegen, sollten zunächst das Gespräch mit dem Beschäftigten suchen. Sind häufige oder verhältnismäßig lange Toilettengänge beispielsweise gesundheitlich bedingt, so besteht kaum eine rechtliche Handhabe.

Wie häufig und wie lange dürfen Arbeitnehmer während der Arbeit auf die Toilette?

Wie eingangs bereits kurz erwähnt, gibt es keine klare rechtliche Einordnung, wie lange ein gewöhnlicher Toilettengang dauern oder wie häufig die Toilette aufgesucht werden darf.

Entscheidend ist lediglich, dass die Toilettengänge nicht missbräuchlich genutzt werden. So ist es selbstverständlich nicht erlaubt, den Toilettengang vorsätzlich und bewusst in die Länge zu ziehen. Beispielsweise um privat zu telefonieren, mit dem Handy zu spielen oder eine Zeitung zu lesen.

Die Dauer des Toilettengangs an sich gibt jedoch keine Auskunft darüber, ob der Beschäftigte diesen für private Aktivitäten missbraucht.

So urteilte das Arbeitsgericht Köln im Jahre 2010 beispielsweise, dass ein täglicher Toilettengang von über 30 Minuten kein Grund sei, den Arbeitslohn eines Beschäftigten zu streichen (Az. 6 Ca 3846/09).

Es muss jedoch beachtet werden, dass es sich hierbei um ein Einzelurteil handelt, das nicht als allgemeingültig betrachtet werden kann.

Demnach ist nicht jeder Toilettengang mit einer Dauer von unter 30 Minuten automatisch von der Vergütungspflicht gedeckt.

Im Homeoffice gelten dieselben Regeln

Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit aus dem Homeoffice heraus erbringen, gelten prinzipiell dieselben Regeln.

Auch hier zählen Toilettengänge lediglich als kurzzeitige Unterbrechung der Arbeitszeit und nicht etwa als Pause, welche von der Arbeitszeit abgezogen werden könnte.

Ebenfalls ist es auch im Homeoffice unzulässig, die Häufigkeit und Dauer der Toilettengänge beispielsweise im Rahmen eines Systems zur Zeiterfassung zu dokumentieren.

Versicherungsschutz bei einem Unfall während des Toilettengangs

Während der Arbeit stehen die Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Unfällen während des Toilettengangs handelt es sich jedoch um einen Sonderfall.

Denn obwohl der Gang zur Toilette zum Alltag gehört, handelt es sich hierbei, wie bereits dargelegt, nicht um Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne. Daher endet der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Regelfall mit dem Durchschreiten der Türe zu den Waschräumen.

Grund hierfür ist, dass es sich bei dem Aufenthalt in den Wasch- oder Toilettenräumen nicht um eine versicherte berufliche Tätigkeit handelt. Während der Weg zu den Toilettenanlagen durchaus im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, endet dieser Versicherungsschutz, sobald der Beschäftigte den Waschraum betritt.

Es gibt zahlreiche Urteile, welche das Aussetzen des Versicherungsschutzes für die Dauer des Toilettengangs als zulässig erklären (bspw. Az. S 31 U 427/14, Az. L 3 U 323/01 & Az. M 12 K 13.1024).

Wer also beispielsweise auf der Toilette ausrutscht oder sich den Kopf stößt, der ist zu diesem Zeitpunkt nicht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Diese Regeln gelten auch im Homeoffice. Wer sich aus dem häuslichen Arbeitszimmer in Richtung Toilette begibt und auf dem Weg dorthin verunfallt, der ist von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Wer sich hingegen innerhalb des Badezimmers verletzt, der genießt keinen gesetzlichen Unfallschutz.