Pausen während der Arbeitszeit sind unerlässlich und gesetzlich vorgeschrieben. Sie dienen der Erholung und sind ein wichtiger Faktor für eine ausgeglichene Work-Life-Balance. Wie Arbeitnehmer ihre Pausenzeit gestalten, bleibt ihnen dabei selbst überlassen. In diesem Beitrag erfahren Sie, ab welcher Arbeitszeit Sie einen Anspruch auf eine Pause haben und welche Entscheidungen Ihr Arbeitgeber in Bezug auf Ihre Pause treffen darf.

Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Pausen und deren Dauer. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Pausen eingehalten werden, wobei Verstöße hohe Geldstrafen nach sich ziehen können. Zusätzliche Pausen, wie Raucher- oder Stillpausen, sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber tariflich oder individuell vereinbart werden.

Gesetzliche Regelungen bei Arbeitspausen

Das Arbeitszeitgesetz legt unter anderem fest, ab wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pausen haben und wie viel Pausenzeit ihnen zusteht.

Das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten ist dabei nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht des Arbeitnehmers. Hierbei muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten ihre Pausenzeiten einhalten.

Nicht zu verwechseln sind hierbei die Ruhezeit und die Ruhepause. Während eine Ruhepause die klassische Pause während der Arbeit beschreibt, handelt es sich bei der Ruhezeit um den Zeitraum zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des neuen Arbeitstages.

Die Ruhezeit beträgt laut Arbeitsschutzgesetz mindestens 11 Stunden. Das bedeutet, dass zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn eines neuen Arbeitstages mindestens 11 Stunden liegen müssen. Die Mindestruhezeit kann jedoch nun Ausnahmefällen um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.

Pausenzeit bei 8 Stunden Arbeit

Grundsätzlich steht allen Beschäftigten eine Pause von mindestens 30 Minuten zu, sofern die Arbeitszeit 6 oder mehr Stunden beträgt.

Erst ab einer Arbeitszeit von 9 oder mehr Stunden erhöht sich der Pausenanspruch um weitere 15 Minuten auf insgesamt 45 Minuten.

Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um das gesetzliche Minimum. In Arbeits- und Tarifverträgen sowie in Betriebsvereinbarungen können zusätzliche Pausenzeiten vereinbart werden.

Eine Reduzierung der im Arbeitszeitgesetz festgelegten Pausenzeiten ist allerdings nicht zulässig.

Nicht mehr als 6 Stunden Arbeit am Stück

Auch wenn nicht vorgeschrieben ist, zu welchem Zeitpunkt eine Pause zu erfolgen hat, so ist zumindest gesetzlich geregelt, dass die maximale Arbeitszeit nicht mehr als sechs Stunden am Stück betragen darf.

Arbeitnehmer müssen also spätestens nach sechsstündiger Arbeit eine Pause einlegen.

Sonderregelung für Jugendliche

Jugendlichen gesteht der Gesetzgeber eine Sonderregelung bei Pausenzeiten zu. Für Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren gelten folgende Pausenzeiten:

  • Ab einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden stehen Jugendlichen 30 Minuten Pause zu
  • Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden stehen Jugendlichen 60 Minuten Pause zu
  • Eine Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden ist bei Jugendlichen grundsätzlich nicht zulässig

Freie Gestaltung der Pausenzeiten

Wie Arbeitnehmer ihre Pausenzeit gestalten, bleibt ihnen selbst überlassen. Der Arbeitgeber darf nicht vorgeben, wie die Beschäftigten ihre Pausenzeit zu nutzen haben.

Auch darf den Arbeitnehmern nicht untersagt werden, den Arbeitsplatz oder das Betriebsgelände während der Pause zu verlassen. Die Bereitstellung eines gesonderten Pausenraums ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Arbeitgeber darf Pausenzeiten vorschreiben

Zwar sind Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten Pausenzeiten einzuräumen, jedoch dürfen sie entscheiden, wann diese Pausen von den Beschäftigten zu nehmen sind.

Grundsätzlich können Arbeitnehmer also nicht frei entscheiden, wann sie ihre Pause nehmen möchten. Auch wenn flexible Pausenzeiten in Bürojobs keine Seltenheit sind, ist es gerade im produzierenden Gewerbe unerlässlich, die Pausen der Mitarbeiter auf feste Zeiten zu legen.

Pausenzeiten dürfen aufgeteilt werden

Grundsätzlich können Pausenzeiten aufgeteilt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Mindestpausenzeit 15 Minuten beträgt.

Stehen Ihnen 30 Minuten Pause zur Verfügung, könnten Sie diese also auf zwei kürzere Pausen á 15 Minuten aufteilen. Eine 20- und eine 10-minütige Pause wäre hingegen unzulässig.

Bei einer Arbeitszeit von 9 oder mehr Stunden stehen Ihnen 45 Minuten Pause zu. Diese können Sie entweder auf drei kurze Pausen á 15 Minuten aufteilen oder auf eine 30- und eine 15-minütige Pause. Allerdings müssen Pausen nicht aufgeteilt werden und können demnach auch an einem Stück genommen werden.

Wie bereits erwähnt, liegt das sogenannte Weisungsrecht beim Arbeitgeber. Er kann frei darüber entscheiden, wann die Angestellten Ihre Pause nehmen. Die Aufteilung einer Pause ist demnach zwar arbeitsrechtlich zulässig, muss jedoch vom Arbeitgeber genehmigt werden.

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Bezahlte Arbeitspausen

Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, Arbeitspausen müssten vergütet werden. Obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben sind, zählen Pausen nicht zur Arbeitszeit. Daher gilt: Arbeitspausen müssen nicht bezahlt werden. Ausnahmen können jedoch im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt werden.

Betriebspausen hingegen zählen sehr wohl zur Arbeitszeit. Dabei handelt es sich um unerwartete Pausen oder Verzögerungen im Betriebsablauf, aufgrund derer die Arbeit der Beschäftigten pausiert werden muss.

Konsequenzen bei Missachtung der Pausenzeiten

Bei Missachtung der im Arbeitszeitgesetz festgelegten Pausenzeiten drohen Arbeitgebern empfindliche Geldstrafen.

Verstöße können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.

Gewähren Arbeitgeber ihren Beschäftigten nicht die ihnen zustehenden Pausenzeiten, können die Arbeitnehmer den Verstoß beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz melden.

Doch auch Arbeitnehmern können Konsequenzen drohen, wenn sie die vorgegebenen Pausenzeiten nicht einhalten. Wie eingangs erwähnt, sind die gesetzlichen Pausenzeiten nicht nur ein Recht des Arbeitnehmers, sondern auch eine Pflicht.

Daher sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Angestellten während der Arbeit entsprechende Pausen einlegen. Kommen Sie als Arbeitnehmer Ihrer Pausenpflicht nicht nach, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen im Zweifelsfall sogar eine Abmahnung aussprechen.

Keine zusätzlichen Raucherpausen

Auch kurze Pausen, beispielsweise um eine Zigarette zu rauchen, zählen zur regulären Pausenzeit dazu. Zwar dürfen Sie Ihre Pause nach Ihrem Belieben gestalten, doch es ist Ihnen nicht erlaubt, zusätzlich weitere kurze Pausen zu nehmen.

Auch wenn in vielen Betrieben gerne mal ein Auge zugedrückt wird, besteht rein rechtlich kein Anspruch auf Raucherpausen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Unternehmen nicht nur das Rauchen im Gebäude, sondern unter Umständen auf dem gesamten Betriebsgelände untersagen dürfen.

Kurzpausen neben der regulären Pausenzeit

In vielen Tarifverträgen sind zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten weitere sogenannte Kurzpausen vereinbart. Dabei handelt es sich, wie der Name schon erahnen lässt, um besonders kurze Pausen, die den Arbeitnehmern zusätzlich gewährt werden.

Für gewöhnlich haben Kurzpausen eine Dauer von etwa 5 bis 10 Minuten und können in vielen Fällen frei gewählt werden. Im Regelfall zählen die Kurzpausen, anders als die vorgeschriebenen Ruhepausen, zur Arbeitszeit und werden entsprechend auch bezahlt.

Beachten Sie jedoch, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Kurzpausen besteht. Sie werden ausschließlich als Zusatzleistung im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gewährt. Darüber hinaus können Kurzpausen und auch weitere zusätzliche Pausenzeiten individuell mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.

Sonderregelung bei Stillpausen

Stillende Mütter haben einen Anspruch auf zusätzliche Pausenzeiten. Diese zusätzlichen Stillzeiten sind zwar vom Arbeitnehmer eigenständig einzufordern, müssen jedoch vom Arbeitgeber gewährt werden.

Die Länge der Pausen richtet sich in diesem Fall ebenfalls nach der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin und wird zusätzlich zu den gesetzlichen Arbeitspausen gewährt. Es gelten hierbei folgende Regelungen:

  • Ab einer Arbeitszeit von 4,5 bis 8 Stunden steht Ihnen eine Stillpause von 45 Minuten zu
  • Ab einer Arbeitszeit von 8 Stunden stehen Ihnen zwei Stillpausen á 45 Minuten zu