Das Mutterschutzgesetz regelt, wie es der Name schon erahnen lässt, den Schutz und die Rechte von Müttern und solchen, die es bald sein werden. Das Gesetz trifft auch klare Aussagen darüber, wie arbeitsrechtlich mit Freistellungen zum Zwecke von Untersuchungen und Arztbesuchen im Rahmen der Schwangerschaft zu verfahren ist. Welche Rechte Sie als Schwangere haben und wann Ihr Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellen muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Prinzipiell sind werdende Mütter unter Bezahlung von der Arbeit freizustellen, um einen Vorsorgetermin oder andere ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft wahrzunehmen.

Arbeitgeber ist zur Freistellung verpflichtet

Prinzipiell sind Arbeitgeber von Rechtswegen dazu verpflichtet, werdende Mütter von der Arbeit freizustellen, um die Wahrnehmung eines ärztlichen Termins im Rahmen der Schwangerschaft oder Mutterschaft zu ermöglichen.

Die Rechtsgrundlage hierfür schafft § 7 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG):

§ 7 MuSchG

Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin prinzipiell dazu angehalten ist, einen derartigen Termin außerhalb ihrer Arbeitszeit, sprich in der Freizeit, wahrzunehmen. Dies ergibt sich aus der sogenannten Treuepflicht, welche gegenüber dem Arbeitgeber besteht 1.

Ist es also problemlos möglich, die Untersuchung in der Freizeit der Beschäftigten vorzunehmen, so sollte der Termin entsprechend geplant werden. Andernfalls kann die Pflicht zur Freistellung seitens des Arbeitgebers entfallen.

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Kürzung des Gehalts ist nicht zulässig

Für die Dauer der Freistellung sind Lohn oder Gehalt wie üblich zu zahlen. Bei der Freistellung nach § 7 MuSchG handelt es sich keinesfalls um eine unbezahlte Freistellung.

Darüber hinaus muss die Zeit, welche für den Termin aufgewandt wurde, nicht nachgearbeitet werden. Es handelt sich also, vereinfacht gesagt, um die reguläre Arbeitszeit der Beschäftigten.

Auch eine Verrechnung mit Urlaubstagen oder Überstunden ist nicht zulässig. Sofern ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung nach §7 MuSchG besteht, ist dieser uneingeschränkt zu gewähren.

Möglicher Sonderfall bei Gleitzeitmodellen

Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen, wie beispielsweise dem Gleitzeitmodell, können sich unter Umständen Sonderfälle ergeben, nach denen ein Anspruch nach § 7 MuSchG ausgeschlossen sein kann.

Wie bereits dargelegt, sind Arbeitnehmerinnen grundsätzlich dazu verpflichtet, sich zu bemühen, Untersuchungen und Arzttermine in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Da dies gerade im Falle von flexiblen Arbeitszeitmodellen häufig durchaus im Bereich des Machbaren liegt, könnte der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung nach § 7 MuSchG verweigern.

Lediglich dann, wenn der Termin zwingend innerhalb einer Kernarbeitszeit mit vereinbarter Arbeits- oder Anwesenheitspflicht wahrgenommen werden muss, kann ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung geltend gemacht werden.

Es empfiehlt sich jedoch, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eine für beide Parteien annehmbare Einigung zu erzielen.

Freistellung umfasst auch etwaige Warte- und Fahrzeiten

Der Freistellungsanspruch umfasst nicht nur die für die Untersuchung aufgewandte Zeit, sondern auch etwaige Warte- und Wegezeiten. Ebenso verhält es sich mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das bedeutet, dass eine werdende Mutter für die gesamte Dauer, die sie für den Arztbesuch benötigt, von der Arbeit freigestellt werden muss. Dies schließt auch die Zeit ein, die sie im Wartezimmer verbringt sowie die Zeit, die sie für die Hin- und Rückfahrt zur Arztpraxis benötigt 2.

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Arbeitgeber muss frühzeitig informiert werden

Auch wenn ein rechtlicher Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft besteht, müssen Arbeitgeber dennoch vorab über einen solchen Termin informiert werden.

Wie bereits dargelegt, müssen sich Arbeitnehmerinnen entsprechend ihrer Treuepflicht bemühen, eine Einigung zu erzielen, welche auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in angemessener Weise berücksichtigt.

Im Zweifelsfall kann es zudem erforderlich sein, nachzuweisen, dass eine Terminvergabe außerhalb der Arbeitszeit der Beschäftigten nicht möglich war – beispielsweise durch eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes.

Sollte sich der Arbeitgeber weigern, die Beschäftigte für die Teilnahme an einer Vorsorgeuntersuchung während der Schwangerschaft von der Arbeit freizustellen, obwohl die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 7 MuSchG gegeben sind, kann die Beschäftigte der Arbeit fernbleiben.

Die zugrundeliegende Regelung des MuSchG ist nicht dispositiv und kann daher vom Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus würde ein Arbeitgeber, der einen Anspruch nach § 7 MuSchG versagt, eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann 3.

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Diese Untersuchungen sind von Freistellungsanspruch ausgenommen

Grundsätzlich bezieht sich der Freistellungsanspruch nach § 7 MuSchG ausschließlich auf Untersuchungen, die im Rahmen der Schwangerschaft oder Mutterschaft anfallen.

Das bedeutet, dass gewöhnliche Arzttermine nicht von diesem Freistellungsanspruch abgedeckt sind. Eine Routineuntersuchung, die nicht in einem konkreten Zusammenhang mit der Mutter- oder Schwangerschaft steht oder beispielsweise auch ein Zahnarzttermin, rechtfertigen keine bezahlte Freistellung nach dem MuSchG.

Das Mutterschutzgesetz bezieht sich explizit auf Untersuchungen, „die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.“ 4.

Arbeitgeber darf Nachweis über die Untersuchung verlangen

Wird eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber zwecks Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der Schwangerschaft freigestellt, so kann dieser einen Nachweis über die erfolgte Untersuchung verlangen.

Auch wenn Arbeitnehmerinnen dazu verpflichtet sind, diesen Nachweis, beispielsweise in Form eines ärztlichen Attestes, zu erbringen, so dürfen etwaige Kosten für die Bescheinigung nicht auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

In § 9 Abs. 6 MuSchG heißt es dazu:

§ 9 Abs. 6 MuSchG

    Quellenverzeichnis

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  1. §§ 241, 242 BGB ↩︎
  2. Kanzlei Klostermann – Schwangerschaft am Arbeitsplatz ↩︎
  3. § 32 MuSchG – Bußgeldvorschriften ↩︎
  4. § 7 MuSchG – Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen ↩︎

Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.