Die Arbeit im Homeoffice bringt zahlreiche Vorteile mit sich und gewinnt zunehmend an Bedeutung. Kein Wunder also, dass auch immer mehr Auszubildende gerne im Homeoffice arbeiten möchten. Doch ist das überhaupt ohne Weiteres möglich? Was das Berufsbildungsgesetz dazu sagt, was Auszubildende beachten sollten und wie Sie Homeoffice in der Ausbildung beantragen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Die Arbeit im Homeoffice während einer Ausbildung ist prinzipiell möglich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass auch die Tätigkeit im Homeoffice von einem Ausbilder supervidiert wird.
Dürfen Azubis im Homeoffice arbeiten?
Auch wenn es prinzipiell nicht vorgesehen ist, dass Auszubildende im Homeoffice arbeiten, gibt es kein grundsätzliches Homeoffice-Verbot während der Ausbildung.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) legt in § 2 die Lernorte fest, an welchen die Berufsbildung des Auszubildenden durchzuführen ist.
Darunter werden konkret der Ausbildungsbetrieb, berufsbildende Schulen und sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung genannt.
Eine explizite Nennung des Homeoffice als Ausbildungsort sucht man vergeblich.
Darüber hinaus ergibt sich aus § 14 BBiG, dass der Betrieb die Ausbildung des Auszubildenden durch einen ausdrücklich beauftragten Ausbilder zu gewährleisten hat. Dieser Ausbilder muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, um den Auszubildenden fachgerecht anleiten zu können.
Es wird argumentiert, dass dies prinzipiell nur in den Räumlichkeiten des Betriebs möglich sei. Andererseits werden zunehmend Stimmen laut, die betonen, die Ausbildung im Homeoffice sei im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung durchaus möglich.
Die Diskussion um die Notwendigkeit der physischen Anwesenheit in der Ausbildungsstätte intensiviert sich und führt zunehmend zu Unstimmigkeiten. Die rechtliche Zulässigkeit einer Ausbildung im Homeoffice nach BBiG bleibt unklar, da keine einheitliche rechtliche Grundlage vorliegt.
Homeoffice in der Ausbildung prinzipiell zulässig
Die IHK stellt klar, dass eine Ausbildung grundsätzlich vor Ort im Ausbildungsbetrieb zu erfolgen hat. Gleichzeitig wird angemerkt, dass eine zeitweise Ausbildung im Homeoffice durchaus zulässig sei.
Entscheidend ist, dass dem Auszubildenden ein Ausbilder zur Seite steht. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass dem Auszubildenden auch im Homeoffice alle relevanten Ausbildungsinhalte vermittelt werden.
Eine vollständige Ausbildung im Homeoffice, bei welcher der Auszubildende kaum oder gar nicht im Betrieb anwesend ist, wird mehrheitlich als unzulässig angesehen.
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch Auszubildende regelmäßig für einige Tage in der Woche im Homeoffice arbeiten dürfen, solange sie auch hier in direktem Kontakt zu ihrem Ausbilder stehen und sichergestellt wird, dass der Auszubildende ordnungsgemäß angeleitet wird.
Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die Ausübung der Ausbildungstätigkeit grundsätzlich nicht an eine physische Anwesenheit im Ausbildungsbetrieb geknüpft ist. Die für die Berufsausbildung relevanten Tätigkeiten müssen problemlos auch im Homeoffice ausgeübt werden können.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass der Auszubildende über alle notwendigen Arbeitsmittel verfügt.
Arbeitgeber muss Homeoffice-Ausstattung stellen
Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Angestellten im Homeoffice alle für die Tätigkeit relevanten Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt uneingeschränkt auch für Auszubildende.
Wird zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb vereinbart, dass der Auszubildende zeitweise im Homeoffice arbeiten soll, so muss ihm die dafür notwendige Homeoffice-Ausstattung zur Verfügung gestellt werden.
Darunter fällt beispielsweise ein Laptop, ein Headset oder auch ein geeigneter Bürostuhl. Prinzipiell umfasst die Homeoffice-Ausstattung nicht nur Arbeitsmittel im engeren Sinne, sondern auch die notwendige Büroausstattung.
Die Nutzung privater Geräte ist zwar möglich, sollte jedoch vertraglich vereinbart werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen bietet sich eine klare Trennung zwischen beruflicher und privater Trennung der genutzten Geräte an.
Kein Recht auf Homeoffice in der Ausbildung
Ein Recht auf Homeoffice in der Ausbildung gibt es nicht. Ein solches könnte sich lediglich aus der Notwendigkeit im Zuge einer Pandemie ergeben. Liegt keine entsprechende Anordnung vor, haben Auszubildende kein Recht, von zu Hause aus zu arbeiten.
Dies gilt selbst dann, wenn die übrigen Beschäftigten des Unternehmens teilweise oder überwiegend von zu Hause aus arbeiten. Es ist die Pflicht des Ausbildungsbetriebs, den Auszubildenden bestmöglich anzulernen und ihm alle relevanten Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
Ist dies in den Augen des Betriebs oder des Ausbilders nur vor Ort möglich, so hat der Auszubildende seine Ausbildung vor Ort zu absolvieren. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine (zeitweise) Ausbildung im Homeoffice.
Wird im Ausbildungsvertrag vereinbart, dass die Ausbildung an einigen Tagen in der Woche im Homeoffice stattfinden soll, kann diese Vereinbarung widerrufen werden, sofern der Ausbilder befürchtet, die Ausbildungsinhalte könnten im Homeoffice nicht wie erwartet vermittelt werden.
Gleichzeitig können Auszubildende jedoch auch nicht ohne Weiteres zur Arbeit im Homeoffice verpflichtet werden. Auszubildende haben Anspruch auf eine umfangreiche und ordnungsgemäße Ausbildung innerhalb des Betriebs. Eine Homeoffice-Pflicht für Azubis ist daher rechtlich kaum haltbar.
Ausbildungsnachweis auch im Homeoffice erforderlich
Auch bei einer Ausbildung im Homeoffice gilt darüber hinaus, dass der Auszubildende seine Ausbildungsnachweise, beispielsweise in Form eines Berichtshefts, zu erbringen hat.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gelten außerdem uneingeschränkt auch dann, wenn der Auszubildende von zu Hause aus arbeitet.
Arbeitgeber sind auch hier verpflichtet, die Einhaltung dieser Regeln zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, die Pausen- und Arbeitszeiten von Auszubildenden im Homeoffice regelmäßig zu überprüfen.
Homeoffice in der Ausbildung beantragen (Muster)
Grundsätzlich können sowohl gewöhnliche Arbeitnehmer als auch Auszubildende die Arbeit im Homeoffice beantragen. Auszubildende sollten sich bei der Formulierung eines solchen Antrags jedoch besondere Mühe geben.
Ein Antrag auf Homeoffice sollte sich in erster Linie darauf fokussieren, dass der Arbeitnehmer auch zu Hause in der Lage ist, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen.
Auszubildende sollten zusätzlich darlegen, wie es ihnen auch im Homeoffice möglich ist, alle relevanten Ausbildungsinhalte in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
Es empfiehlt sich daher, zunächst das Gespräch mit dem Ausbilder zu suchen und zu klären, ob dieser grundsätzlich damit einverstanden ist, wenn der Auszubildende einen Teil seiner Ausbildung im Homeoffice absolviert.
Wie bereits erwähnt, haben Auszubildende keinen gesetzlichen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Sie sind also zwingend auf die Zustimmung ihres Arbeitgebers beziehungsweise ihres Ausbilders angewiesen.
„Sehr geehrte/r Frau/Herr,
hiermit beantrage ich in Absprache mit [AUSBILDER], meiner Berufsausbildung an [X] Tagen pro Woche im Homeoffice nachzugehen. Der Grund für meinen Antrag ist in erster Linie, dass [BEGRÜNDUNG].
In einem umfassenden Gespräch mit [AUSBILDER] haben wir gemeinsam einen zusätzlichen Ausbildungsplan erarbeitet, der es mir ermöglicht, die für meine Ausbildung relevanten Inhalte auch während der Tätigkeit im Homeoffice in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Darüber hinaus steht mir [AUSBILDER] auch während der Arbeit im Homeoffice dauerhaft telefonisch/per E-Mail/per Chat zur Verfügung, um etwaige Fragen schnell und umfassend zu beantworten.
So ist sichergestellt, dass die Arbeit im Homeoffice meinen Ausbildungsfortschritt in keinem Fall behindern wird.
Ich verfüge zu Hause über einen vollständig eingerichteten Arbeitsplatz, an dem ich ungestört und in ruhiger Umgebung meiner Arbeit nachgehen kann.
Folgende zusätzliche Arbeitsmittel benötige ich für die Erbringung meiner Tätigkeit:
[ARBEITSMITTEL AUFLISTEN]
Gerne würde ich die Arbeit im Homeoffice ab dem [DATUM] aufnehmen. Sollte diesem Termin etwas entgegenstehen, lassen Sie es mich bitte wissen.
Bitte geben Sie mir schriftlich Bescheid, ob Sie meinem Antrag stattgeben. Ich stehe Ihnen gerne jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um etwaige offene Fragen zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
Chancen und Herausforderungen für Auszubildende und Betriebe
Die Arbeit im Homeoffice ist nicht nur bei gewöhnlichen Arbeitnehmern, sondern auch bei Auszubildenden sehr beliebt. Schließlich liegen die Vorteile klar auf der Hand: mehr Flexibilität, eine bessere Work-Life-Balance und eigenverantwortliches Arbeiten.
Doch gerade das eigenverantwortliche Arbeiten kann bei Auszubildenden schnell zum Problem werden.
Denn obwohl Auszubildende selbstverständlich zum eigenständigen Arbeiten motiviert werden sollen, erfordert eine Ausbildung in jedem Fall die fundierte Anleitung durch einen Ausbilder.
Während dieser im Ausbildungsbetrieb idealerweise dauerhaft für Rückfragen zur Verfügung steht, kann es im Homeoffice schnell zu Kommunikationsproblemen kommen.
Es muss daher sichergestellt werden, dass der Ausbilder auch während der Arbeit im Homeoffice dauerhaft erreichbar ist und dem Auszubildenden zur Verfügung steht.
Auch wenn die Arbeit im Homeoffice perspektivisch immer mehr an Bedeutung gewinnen wird und es durchaus sinnvoll sein kann, bereits Auszubildende in diese Form des Arbeitens einzuführen, birgt das Homeoffice in der Ausbildung durchaus auch Risiken.
Es empfiehlt sich daher, das Arbeiten von zu Hause aus auf einige Tage im Monat zu beschränken, um nicht Gefahr zu laufen, wichtige Ausbildungsinhalte unvermittelt zu lassen.