Die Reduzierung der Arbeitszeit von einer Voll- auf eine Teilzeitstelle erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Auch Angestellten im öffentlichen Dienst steht diese Möglichkeit grundsätzlich offen. Mehr noch: Unter bestimmten Umständen besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen kann und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit besteht nach dem TzBfG und dem TVöD. Ein dahingehender Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn diesem dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung

Grundsätzlich gilt, dass alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit haben, sofern das Beschäftigungsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht.

Dies gilt, mit Ausnahme von Beamten, auch für Angestellte im öffentlichen Dienst.

Zwar ist eine Reduzierung der Arbeitszeit auch für Beamte möglich, jedoch besteht kein dahingehender Rechtsanspruch.

§ 72a des Bundesbeamtengesetzes räumt lediglich die Möglichkeit einer Reduzierung der Arbeitszeit ein, gesteht Beamten jedoch kein grundsätzliches Recht auf eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Teilzeitstelle zu 1.

Rechtliche Grundlage für die Reduzierung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

Die rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit ergibt sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und für Angestellte im öffentlichen Dienst zusätzlich aus dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD).

So haben nach § 8 TzBfG alle Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren, sofern das Beschäftigungsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht 2.

Der TVöD sieht zudem in § 11 die Möglichkeit zur Reduzierung der Arbeitszeit vor, wenn der Beschäftigte Elternteil eines minderjährigen Kindes ist oder einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen muss 3.

Jedoch gelten die Regelungen des TzBfG auch dann, wenn der Beschäftigte dem TVöD unterliegt.

Denn es gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Dieses besagt, dass bei mehreren anwendbaren Regelungen diejenige gilt, die für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist.

Auch Angestellte im öffentlichen Dienst haben daher einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit nach den in § 8 TzBfG genannten Voraussetzungen zu reduzieren. Es ist demnach keine Grundvoraussetzung, Elternteil eines minderjährigen Kindes zu sein oder die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen.

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Voraussetzungen für eine Teilzeitstelle im öffentlichen Dienstag

Da auch bei Angestellten im öffentlichen Dienst eine Reduzierung der Arbeitszeit meist auf Grundlage des TzBfG erfolgt, müssen auch entsprechend die darin definierten Voraussetzungen erfüllt werden.

So sind im Wesentlichen die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen, um eine Verringerung der Arbeitszeit zu erwirken:

1. Betriebsgröße

Der Arbeitgeber muss regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigten. Diese Voraussetzung ist bei nahezu allen Angestellten im öffentlichen Dienst erfüllt.

Entscheidend ist, bei welcher übergeordneten Verwaltungseinheit der Beschäftigte angestellt ist beziehungsweise wer arbeitsvertraglich als Arbeitgeber auftritt.

2. Beschäftigungsdauer

Das Beschäftigungsverhältnis muss seit mehr als sechs Monaten bestehen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG.

Dennoch kann sich in diesem Fall ein Anspruch nach dem TVöD ergeben, sofern der Beschäftigte Elternteil eines minderjährigen Kindes ist oder sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern muss.

Antragstellung, Formvorschriften und Vorlaufzeit

Sowohl Formvorschriften als auch Vorlaufzeiten unterscheiden sich je nach Rechtsgrundlage. So sieht das TzBfG sowohl Formvorschriften als auch eine Vorlaufzeit vor, während der TVöD keine entsprechenden Regelungen enthält.

1. Anspruch nach TVöD

Wer sich auf eine Reduzierung der Arbeitszeit nach § 11 TVöD beruft, der muss mit seinem Antrag prinzipiell keinerlei Formvorschriften erfüllen. Ein Antrag auf Arbeitszeitreduzierung kann daher grundsätzlich sogar mündlich erfolgen.

Dennoch empfiehlt es sich in jedem Fall, den Antrag schriftlich auszuarbeiten. Auch sollte der genaue Umfang und die gewünschte Verteilung der neuen Arbeitszeit schriftlich festgehalten werden.

Eine Wartezeit sieht der TVöD im Falle einer Reduzierung der Arbeitszeit nicht vor. Diese kann prinzipiell unverzüglich und ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist erfolgen.

Angestellte im öffentlichen Dienst haben die Möglichkeit, die Reduzierung der Arbeitszeit zu befristen. Auf Antrag ist eine Befristung von bis zu fünf Jahren möglich. Diese kann durch den Arbeitnehmer bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung verlängert werden.

Zudem muss der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitszeit Rücksicht auf die persönliche Situation und die Interessen des Beschäftigten nehmen. So sollen die Wünsche des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der dienstlichen Möglichkeiten erfüllt werden.

2. Antrag nach TzBfG

Wer seinen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung hingegen auf § 8 des TzBfG fußt, der muss diesen zwingend in Textform geltend machen.

Im Rahmen des Antrags muss der Beschäftigte nicht nur die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden, sondern auch deren gewünschte Verteilung angeben.

Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Änderung eingereicht werden.

Arbeitgeber müssen ihre Entscheidung spätestens einen Monat vor dem vom Arbeitnehmer genannten Änderungsdatum mitteilen.

Geht dem Arbeitnehmer keine Entscheidung zu, so gilt der Antrag als genehmigt und die Arbeitszeit reduziert sich entsprechend des Antrags.

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Grad der Reduzierung nicht vorgeschrieben

Weder das TzBfG noch der TVöD machen konkrete Angaben darüber, wie stark die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert werden darf.

Somit ist es durchaus zulässig, sowohl eine geringe Anpassung von beispielsweise 40 auf 35 Stunden vorzunehmen als auch eine Reduzierung von 40 auf nur einige wenige Stunden pro Woche.

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Wann darf der Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit ablehnen?

Sowohl nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst kann der Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.

Eine Ablehnung des Antrags ist nur dann möglich, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit erhebliche Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs zur Folge hätte, mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre oder eine unvertretbare Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verursachen würde 4.

Wann die Voraussetzungen einer wirksamen Ablehnung erfüllt sind, muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden.

Sollte es zu einer Ablehnung des Antrags kommen, welche der Arbeitnehmer für ungerechtfertigt oder falsch hält, sollte der Personalrat konsultiert werden.

Quellenverzeichnis

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.