Für Arbeitnehmer ist es entscheidend zu wissen, wann ihre Arbeitszeit beginnt und endet, da dies direkte Auswirkungen auf Vergütung, Pausenregelungen und rechtliche Aspekte hat. Ob beim Hochfahren des Computers, beim Umkleiden oder während der Fahrt zur Arbeitsstätte – die genaue Definition des Arbeitszeitbeginns und -endes wirft häufig Fragen auf. In diesem Beitrag beleuchten wir die gesetzlichen Grundlagen, typische Praxisfälle und geben Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Arbeitszeit.​

Das Wichtigste in Kürze

Die Arbeitszeit eines Beschäftigten beginnt, sobald dieser seine Tätigkeit aufnimmt oder sich arbeitsbereit am vorgeschriebenen Ort einfindet.

Arbeitszeit beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit

Der Gesetzgeber definiert die Arbeitszeit als „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen1. Doch was bedeutet das konkret für den Arbeitnehmer?

Die Arbeitszeit eines Beschäftigten beginnt, sobald dieser für seinen Arbeitgeber tätig wird beziehungsweise diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit im Unternehmen selbst oder beispielsweise aus dem Homeoffice heraus erbringt.

Zu beachten sind in jedem Fall jedoch auch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gibt es feste Vorgaben hinsichtlich des Beginns und der Beendigung eines Arbeitstages, so hat sich der Beschäftigte an diese Vereinbarungen zu halten.

Ist beispielsweise ein Arbeitsbeginn um 9 Uhr morgens vereinbart, kann der Beschäftigte nicht einfach eigenmächtig bereits eine Stunde früher beginnen und seinen Arbeitstag ohne Rücksprache eine Stunde eher beenden.

Zu beachten ist weiterhin das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers. Denn die konkrete Lage der Arbeitszeit kann durch den Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts festgelegt werden 2.

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Weg zur Arbeit ist Privatsache des Arbeitnehmers

Der Arbeitsweg und damit verbundene Fahrtzeiten sind Privatsache des Arbeitnehmers und zählen daher nicht zur Arbeitszeit. Selbiges gilt beispielsweise auch für die Suche nach einem Parkplatz 3.

Vielmehr beginnt die Arbeitszeit des Beschäftigten mit dem Betreten des Firmengeländes. Denn ab diesem Zeitpunkt stellt der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung.

Prinzipiell kann auch der Weg vom Eingang des Betriebsgeländes bis zum jeweiligen Arbeitsplatz bereits zur Arbeitszeit des Beschäftigten zählen. Auch das Hochfahren des Computers oder das Herrichten des Arbeitsplatzes sind Bestandteil der Arbeitszeit 4.

Zeiterfassung und Rüstzeiten

In vielen Unternehmen erfolgt die Zeiterfassung jedoch erst am Arbeitsplatz selbst oder ist technisch erst dann möglich, wenn der Computer vollständig hochgefahren und das Programm zur Zeiterfassung geöffnet werden kann.

Darüber, inwiefern ein solches Vorgehen zulässig ist, kommen die Arbeitsgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen. In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin wurde entschieden, dass die Arbeitszeit bereits mit den notwendigen Vorbereitungen zur Aufnahme der Tätigkeit beginnt 5.

Konkret zählte das Gericht das Hochfahren des Computers, das Aufrufen erforderlicher Programme sowie das Bereitstellen von Arbeitsmitteln wie Headsets zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Diese sogenannten „Rüstzeiten“ sind demnach als Arbeitszeit zu werten.

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Pausenzeiten sind keine Arbeitszeiten

Auch wenn der Gesetzgeber Ruhepausen während der Arbeit zwingend vorschreibt, so zählen diese keineswegs zur Arbeitszeit des Beschäftigten 6.

Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden schreibt das Arbeitszeitgesetz eine Ruhepause von wenigstens 30 Minuten vor. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, so muss eine Ruhepause von wenigstens 45 Minuten eingelegt werden.

Da Pausenzeiten nicht zur Arbeitszeit des Beschäftigten zählen, besteht für diese Zeiten entsprechend auch kein Vergütungsanspruch. Vereinfacht gesagt gilt, dass Pausenzeiten von den Beschäftigten zusätzlich zu ihrer regulären Arbeitszeit eingelegt werden müssen.

Bei den Ruhepausen handelt es sich um die Freizeit des Beschäftigten, sodass dieser während seiner Pause nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers untersteht. Das Direktionsrecht beschränkt sich auf die Arbeitszeit des Beschäftigten und diese erstreckt sich auf „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“.

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Kurzpausen und Toilettengänge während der Arbeitszeit

Sowohl Kurzpausen als auch Toilettengänge während der Arbeitszeit gelten arbeitsrechtlich nicht als Ruhepausen und sind daher weitestgehend Bestandteil der Arbeitszeit – sie dürfen entsprechend nicht von der Arbeitszeit des Beschäftigten abgezogen werden. Der Vergütungsanspruch besteht fort.

Kurzpausen sind im Arbeitsrecht nicht ausdrücklich definiert. Dennoch ist unstrittig, dass kurze Unterbrechungen der Arbeit nicht als Ruhepause anzusehen sind.

Wer also während der Arbeitszeit die Toilette aufsucht, der muss die „verlorene Zeit“ nicht nacharbeiten. Auch das Ausstempeln für einen Gang zur Toilette ist im Regelfall unzulässig.

Duschen und Umziehen kann zur Arbeitszeit zählen

Prinzipiell zählen Zeiten, die für das Duschen oder das Anlegen von Arbeitskleidung aufgewendet werden, nicht zur Arbeitszeit des Beschäftigten. Es können sich jedoch Ausnahmen ergeben.

Duschen zählt zur Arbeitszeit, wenn arbeitsbedingt eine solch starke Verschmutzung entstanden ist, dass diese deutlich über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt.

Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber angewiesen, sich vor oder nach Arbeitsbeginn zu duschen, so handelt es sich zwar häufig nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, jedoch kann dennoch ein Vergütungsanspruch bestehen.

Umkleidezeiten zählen dann zur Arbeitszeit, wenn es sich bei der anzulegenden Kleidung um vorgeschriebene und/oder erforderliche Schutzkleidung handelt.

Wird das Tragen bestimmter Kleidung vorgeschrieben, oder kann die Kleidung nur vor Ort angelegt werden, so kann ein Anspruch auf Vergütung für die Umkleidezeit entstehen. Auch dann, wenn es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt.

Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn die Dienstkleidung Rückschlüsse auf den Beruf und/oder den Arbeitgeber zulässt, sodass dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, die Dienstkleidung bereits zu Hause anzuziehen.

Im Regelfall handelt es sich jedoch sowohl bei Dusch- als auch bei Umkleidezeiten nicht um Arbeitszeit. Es muss zwischen Arbeitszeit und einem möglichen Vergütungsanspruch unterschieden werden.

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Wann endet die Arbeitszeit eines Beschäftigten?

Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers endet, wenn dieser seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber nicht länger zur Verfügung stellt.

Während der Heimweg, genauso wie der Hinweg zur Arbeit, nicht zur Arbeitszeit zählt, handelt es sich bei einer möglichen Nachbereitung von Arbeitsaufgaben oder dem Herrichten des Arbeitsplatzes durchaus noch um die Arbeitszeit des Beschäftigten.

Wird dem Arbeitnehmer also beispielsweise vorgeschrieben, nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit, seinen Arbeitsplatz aufzuräumen oder wieder herzurichten, so handelt es sich bei der dafür aufgewendeten Zeit prinzipiell um Arbeitszeit.

Ob und inwiefern es sich bei Dusch- oder Umkleidezeiten nach der eigentlichen Tätigkeit um Arbeitszeit handelt, ist entsprechend der oben genannten Beispiele im Einzelfall zu beurteilen.