Arztbesuche sind wichtig und lassen sich nicht immer im Voraus planen. Oftmals sind sie nur schwer mit den eigenen Arbeitszeiten zu vereinbaren. Gerade in Zeiten, in denen das Homeoffice immer mehr Verbreitung findet, nimmt es mancher Arbeitnehmer mit Arztbesuchen während der Arbeitszeit nicht mehr ganz so genau – dabei sind diese nur in Ausnahmefällen erlaubt. In welchen Fällen ein Arztbesuch auch während der Arbeitszeit erlaubt ist und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste im Überblick

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Arztbesuche in ihre Freizeit zu legen. In bestimmten Fällen ist es jedoch erlaubt, Arzttermine auch während der Arbeitszeit wahrzunehmen. Teilzeitkräfte und Beschäftigte in Gleitzeit haben es jedoch schwer, von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen.

Arztbesuche sind Privatsache

Grundsätzlich sind Arzttermine Privatsache und sollten daher von Beschäftigten nicht während der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zum Zwecke eines Arztbesuchs haben Arbeitnehmer nicht.

Arbeitnehmer müssen daher zunächst versuchen, Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren, damit diese in der Freizeit des Beschäftigten wahrgenommen werden können. Dabei ist zunächst unerheblich, was der Grund des Arztbesuchs ist. Ausnahmen gelten jedoch für jugendliche Beschäftigte und Schwangere, die vorgeschriebene Nachuntersuchungen oder Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft wahrnehmen müssen.

Weitere Ausnahmen können sich ergeben, wenn die Vereinbarung eines Arzttermins außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. Beispielsweise weil die Arztpraxis keine Termine zu entsprechenden Zeiten anbietet, oder eine Untersuchung nur zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden kann.

In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf bezahlte Freistellung

Es gibt Situationen, in denen das sofortige Konsultieren eines Arztes erforderlich ist. Beispielsweise dann, wenn während der Arbeitszeit ein akuter medizinischer Notfall auftritt und die ärztliche Behandlung sofort erfolgen muss.

Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um einen Unfall handeln. Auch starke Schmerzen, wie beispielsweise Zahnschmerzen, können einen sofortigen Arztbesuch erforderlich machen. In diesem Fall ist das Arbeitsentgelt auch für die Zeit des Arztbesuches vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies beinhaltet auch die Wegzeit zur Praxis und zurück zur Arbeitsstelle.

Auch wenn es dem Beschäftigten nicht möglich ist, den Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu legen, besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Voraussetzung hierfür ist die Notwendigkeit des Arztbesuchs. Handelt es sich beispielsweise um einen Termin für einen kosmetischen Eingriff, der aus medizinischer Sicht nicht notwendig ist, liegt keine direkte Notwendigkeit vor.

Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass seine Bemühungen, den Termin in die eigene Freizeit zu legen, erfolglos waren. Der Arbeitgeber kann im Übrigen nicht verlangen, dass der Beschäftigte seinen Arzt wechselt, um einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu realisieren.

Notwendigkeit eines Arztbesuchs

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer nur dann eine Entgeltfortzahlung für die Dauer des Arztbesuchs verlangen, wenn dieser notwendig war. Die Notwendigkeit wird im Regelfall in den folgenden drei Fällen als gegeben angesehen:

1. Medizinische Notwendigkeit

Eine bezahlte Freistellung kann verlangt werden, wenn ein medizinischer Notfall vorliegt, in dessen Folge ein sofortiger Arztbesuch notwendig ist.

2. Zeitliche Notwendigkeit

Ist der Arztbesuch durch die Art der Untersuchung an eine bestimmte Uhrzeit gebunden, ist die zeitliche Notwendigkeit gegeben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine morgendliche Untersuchung nüchtern erfolgen muss.

3. Terminliche Notwendigkeit

Kann ein Termin in der Freizeit des Beschäftigten nicht vereinbart werden, weil es beispielsweise die Praxiszeiten des Arztes nicht erlauben, so ergibt sich eine terminliche Notwendigkeit. Der Arbeitgeber kann im Übrigen nicht verlangen, dass der Beschäftigte den Arzt wechselt, um Termine außerhalb der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Vorgesetzte müssen informiert werden

Auch wenn die Notwendigkeit des Arztbesuchs während der Arbeitszeit gegeben ist, muss der Arbeitnehmer seine Vorgesetzten über den Termin informieren. Bleibt ein Arbeitnehmer der Arbeit fern, ohne seinen Arbeitgeber über Grund und Dauer zu informieren, kann dies im schlimmsten Fall eine Abmahnung und in letzter Konsequenz eine verhaltensbedingt Kündigung nach sich ziehen. Arbeitnehmer sollten daher frühestmöglich einen Antrag auf Sonderurlaub stellen.

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Arbeitgeber kann Bescheinigung über Arztbesuch fordern

Arbeitgeber können einen Nachweis über den Arztbesuch des Beschäftigten verlangen. Gleichzeitig kann, wie bereits erwähnt, verlangt werden, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass es nicht möglich war, den Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.

Sollte der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Termins ahnen, dass der Arbeitgeber einen Nachweis fordern wird, sollte dieser im Idealfall direkt vor Ort beim Arzt angefragt werden. Die ärztliche Bescheinigung sollte die folgenden Informationen enthalten:

  • Name des Arbeitnehmers
  • Uhrzeit und Dauer des Termins
  • Erklärung darüber, dass eine Durchführung außerhalb der Arbeitszeit des Beschäftigten nicht möglich war
  • Unterschrift des Arztes

Andere Regeln für Beschäftigte in Teilzeit und bei Gleitzeit

Teilzeitkräfte haben es schwerer, die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es Teilzeitkräften grundsätzlich möglich sein sollte, Arzttermine in die Freizeit zu legen.

Arbeitnehmer in Teilzeit können sich daher nicht auf die zeitliche und terminliche Notwendigkeit berufen. Lediglich ein medizinischer Notfall, der einen sofortigen Arztbesuch erforderlich macht, rechtfertigt eine bezahlte Freistellung.

Von Teilzeitbeschäftigten kann im Zweifelsfall auch verlangt werden, dass sie die verlorene Arbeitszeit durch einen morgendlichen Arzttermin durch Nacharbeiten am Abend ausgleichen. Dies begründet der Gesetzgeber durch die höhere zeitliche Flexibilität von Teilzeitkräften.

Selbiges gilt für Beschäftigte, die in Gleitzeit arbeiten. Auch hier nimmt der Gesetzgeber an, dass es die Flexibilität des Arbeitnehmers erlaubt, Arzttermine grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Ausnahmen für Jugendliche und Schwangere

Jugendliche Auszubildende haben Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, wenn sie den Termin zur gesetzlich vorgeschriebenen Nachuntersuchung wahrnehmen. Diese erfolgt ein Jahr nach Beginn der Ausbildung und soll sicherstellen, dass infolge der Ausbildung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgetreten sind.

Das Mutterschutzgesetz sieht außerdem vor, dass schwangere Beschäftigte für Untersuchungen, welche im Rahmen der Schwangerschaft erfolgen, von der Arbeit bezahlt freizustellen sind. Gilt im Unternehmen eine Gleitzeitregelung, so kann der Arbeitgeber jedoch verlangen, dass die Untersuchung in die Freizeit gelegt wird.

Ist dies aus einem der bereits genannten Gründe nicht möglich, greift die oben beschriebene Regelung zur „Notwendigkeit des Arztbesuchs“.