Wer im Urlaub erkrankt, kann sich die verlorenen Urlaubstage nachträglich gutschreiben lassen. Bei einem Freizeitausgleich sieht es hingegen anders aus. Wer während des Überstundenabbaus erkrankt, hat meist schlechte Karten. Denn ein gesetzlicher Anspruch auf einen zusätzlichen Freizeitausgleich besteht nicht. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum Urlaub und Überstundenabbau unterschiedlich behandelt werden und was Sie als Arbeitnehmer beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Überstundenabbaus, so wird ihm die verlorene Freizeit im Regelfall nicht wieder gutgeschrieben. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.

Erkrankt während Überstundenabbau: kein Anspruch auf Ausgleich

Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem freien Tag, der ihm als Ausgleich für angesammelte Überstunden gewährt wurde, so besteht kein Anspruch auf eine nachträgliche Gutschrift der verlorenen Freizeit.

Anders als beim regulären Erholungsurlaub steht bei einem Freizeitausgleich aufgrund von Überstunden die Erholung des Beschäftigten nicht im Vordergrund. Wer im Urlaub erkrankt, kann sich die verlorenen Urlaubstage gutschreiben lassen. Beim Überstundenabbau besteht hingegen kein derartiger Anspruch.

Daher tragen Arbeitnehmer bei einem Freizeitausgleich selbst das Risiko und die Verantwortung, die freie Zeit auch tatsächlich nutzen zu können. Erkrankt ein Arbeitnehmer am Wochenende, hat er schließlich auch keinen Anspruch auf einen Ausgleich der verlorenen Freizeit.

Entscheidend ist jedoch, dass der Überstundenabbau bereits geplant und genehmigt wurde. Eine nachträgliche Verrechnung von Krankheitstagen und Überstunden ist nicht zulässig.

Überstundenabbau muss genehmigt sein

Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf einen festen Termin zum Überstundenabbau geeinigt und erkrankt der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums, so kann er sich nicht einfach krankmelden und die Überstunden an einem anderen Tag abfeiern.

Sobald der Überstundenabbau vereinbart wurde, ist der Termin für beide Parteien verbindlich. Arbeitnehmer können höchstens auf die Kulanz ihres Arbeitgebers hoffen. Ein Anspruch auf einen zusätzlichen Freizeitausgleich besteht jedoch nicht.

Wurde der Freizeitausgleich jedoch noch nicht vereinbart, können Arbeitgeber im Falle einer Krankmeldung nicht eigenmächtig und nachträglich eine Verrechnung mit etwaigen Überstunden vornehmen.

Krankheitstage mit Überstunden verrechnen

Eine Verrechnung von Krankheitstagen mit Überstunden ist unzulässig, sofern der Überstundenabbau nicht bereits vorab für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde.

Ausnahmen können sich nur dann ergeben, wenn im Rahmen eines Arbeitszeit- bzw. Überstundenkontos ein automatischer Freizeitausgleich vereinbart wurde. So ist es prinzipiell denkbar, dass ein Arbeits- oder Tarifvertrag den Freistellungszeitraum automatisch vorgibt, sobald eine gewisse Anzahl an Überstunden erreicht wurde.

Gibt es beispielsweise eine Regelung, nach welcher beim Erreichen von 8 Überstunden automatisch ein Freizeitausgleich am darauffolgenden Montag gewährt wird und erkrankt der Arbeitnehmer an diesem Montag, so gelten die Überstunden als abgegolten.

Arbeitnehmer ist bereits vor dem Freizeitausgleich erkrankt

Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer erst am Tag des Überstundenabbaus erkrankt oder bereits einige Tage vor dem Freizeitausgleich krankheitsbedingt ausfällt. Sobald der Zeitraum zum Ausgleich der Überstunden vereinbart wurde, ist der Arbeitgeber seiner Pflicht nachgekommen.

Haben Arbeitgeber und -nehmer sich beispielsweise darauf geeinigt, die angesammelten Überstunden am Freitag abzufeiern und wird der Arbeitnehmer nun bereits am Montag für den Rest der Woche krankgeschrieben, so werden ihm die Überstunden nicht wieder gutgeschrieben.

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