Der Betriebsrat ist verpflichtet, einmal pro Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Besonders Arbeitnehmer, die bislang noch an keiner Betriebsversammlung teilgenommen haben, stellen sich häufig die Frage, ob sie während der Teilnahme bezahlt werden oder einen Verdienstausfall zu befürchten haben. Wir erklären Ihnen, in welchem Fall Sie Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts haben, wie es mit Beschäftigten im Urlaub aussieht und bei welcher Art von Betriebsversammlung kein Arbeitsentgelt gezahlt werden muss.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts während der Teilnahme an Betriebsversammlungen. Ausnahmen können jedoch beispielsweise dann entstehen, wenn es sich um eine außerordentlich durch den Betriebsrat einberufene Betriebsversammlung handelt.

Teilnahme an Betriebsversammlung zählt als Arbeitszeit

Auch wenn die Teilnahme an einer Betriebsversammlung streng genommen nicht als Arbeitszeit gilt, muss sie dennoch wie Arbeitszeit vergütet werden. Dem Arbeitnehmer darf durch die Teilnahme an einer Betriebsversammlung kein finanzieller Nachteil entstehen.

Sie hat allerdings keine Auswirkungen auf die Höchstarbeitszeiten, die Ruhepausen oder Ruhezeiten des Beschäftigten.

Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf ihr reguläres Arbeitsentgelt, wenn sie während ihres Urlaubs oder außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit an einer Betriebsversammlung teilnehmen.

Selbst wenn ein Beschäftigter arbeitsunfähig erkrankt ist und an einer Betriebsversammlung teilnimmt, hat er ein Recht auf Vergütung der aufgewendeten Zeit. In all diesen Fällen sind zusätzlich auch die Wegzeiten der Beschäftigten zu vergüten.

Arbeitnehmer müssen für die Teilnahme an Betriebsversammlungen bezahlt werden

Grundsätzlich haben alle Beschäftigten, die an einer Betriebsversammlung teilnehmen dürfen, auch einen Anspruch auf Lohnzahlung während der Teilnahme. Dies gilt insbesondere auch für Teilzeitkräfte, Leiharbeiter und Auszubildende.

Einen Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsversammlung haben:

  • Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen
  • Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen
  • Teilzeitkräfte
  • Leiharbeiter
  • Auszubildende
  • Aushilfen
  • Minijobber
  • Arbeitnehmer in Mutterschutz und Elternzeit
  • Außendienstmitarbeiter
  • Angestellte im Homeoffice

Für die Teilnahme an der Betriebsversammlung sind die Arbeitnehmer automatisch von der Arbeit befreit. Eine gesonderte Freistellung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschäftigten auch tatsächlich an der Betriebsversammlung teilnehmen. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer dazu, nicht an der Versammlung teilzunehmen, hat er wie gewohnt seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern die Versammlung innerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet.

Teilnahme an Betriebsversammlungen ist nicht verpflichtend

Für Arbeitnehmer besteht keine Pflicht, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die Versammlung während oder außerhalb der Arbeitszeit des Beschäftigten stattfindet.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer gegen die Teilnahme an einer Betriebsversammlung, die während seiner Arbeitszeit stattfindet, so ist er jedoch verpflichtet, stattdessen seiner Arbeit nachzugehen, sofern dies möglich ist.

Arbeitnehmer können sich also nicht gegen die Teilnahme an einer Betriebsversammlung während der Arbeitszeit entscheiden und die „gewonnene Zeit“ als Freizeit nutzen.

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Voraussetzungen für den Anspruch auf Vergütung

Damit Beschäftigte einen Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, wie die Versammlung einberufen wurde.

In folgenden Fällen haben die teilnehmenden Beschäftigten keinen Anspruch auf Lohn- oder Fahrtkostenerstattung:

  • Durch den Betriebsrat einberufene außerordentliche Betriebsversammlung
  • Durch Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Belegschaft einberufene außerordentliche Betriebsversammlung

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber der Durchführung der Betriebsversammlung während der Arbeitszeit zugestimmt hat. In diesem Fall hätten die Beschäftigten dennoch Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entgeltzahlung bei Teilnahme an den folgenden Betriebsversammlungen:

  • Regelmäßige Betriebsversammlung
  • Zusätzliche Betriebsversammlung
  • Außerordentliche Betriebsversammlung auf Antrag des Arbeitgebers

So berechnet sich der zu zahlende Lohn während Betriebsversammlungen

Findet die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit des Beschäftigten statt, so ist der Lohn zu zahlen, den der Beschäftigte erhalten hätte, wenn er in der Zeit der Teilnahme regulär gearbeitet hätte. Sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Zulagen oder Zuschläge gehabt hätte, so sind auch diese zu zahlen.

Sofern die Betriebsversammlung nicht am persönlichen Arbeitsort des Beschäftigten stattfindet, so hat dieser Anspruch auf Erstattung etwaiger Reise- und Fahrtkosten.

Liegt der Zeitpunkt der Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit des Beschäftigten, ist nur der Lohn zu zahlen, der auch innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit des Teilnehmenden zu zahlen wäre.

Zuschläge und Sonderzulagen finden in diesem Fall keine Anwendung. Jedoch haben Arbeitnehmer in diesem Fall Anspruch auf Erstattung von Fahrt- und Reisekosten, die anfallen, um den Ort der Betriebsversammlung zu erreichen.