Die Teilnahme an erste Hilfe Kursen ist für Beschäftigte verpflichtend, sofern der Arbeitnehmer als betrieblicher Ersthelfer bestimmt wurde. Prinzipiell kann die Teilnahme auch außerhalb der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten angeordnet werden. Die Teilnahme am Kurs ist auch in diesem Fall als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten. Wie die aufgewandte Zeit zu vergüten ist und was für freiwillige Teilnahmen gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ist die Teilnahme an einem betrieblichen Erste-Hilfe-Kurs verpflichtend, so ist die für die Teilnahme aufgewandte Zeit grundsätzlich als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten.

Betrieblicher Erste-Hilfe-Kurs zählt zur Arbeitszeit

Die verpflichtende Teilnahme an einem betrieblichen Erste-Hilfe-Kurs ist grundsätzlich als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu werten. Daraus ergibt sich sowohl ein Vergütungsanspruch als auch eine Berücksichtigung der aufgewandten Zeit bei den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten.

Idealerweise sollte die Teilnahme an einem derartigen Kurs innerhalb der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten stattfinden. Arbeitnehmer sind für die Dauer des Kurses inklusiv etwaiger Fahrtzeiten unter Bezahlung von der Arbeit freizustellen.

Es handelt sich grundsätzlich um Arbeitszeit, da die Teilnahme im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Das Besuchen des Kurses gilt als Arbeitsleistung für den Betrieb.

Was, wenn der Kurs am Wochenende stattfindet?

Ist eine Teilnahme zu den regulären Arbeitszeiten des Beschäftigten aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, kann der Kurs prinzipiell auch in der Freizeit des Arbeitnehmers, beispielsweise am Wochenende, erfolgen.

Der Besuch eines betrieblichen Erste-Hilfe-Kurses nach Feierabend des Beschäftigten ist kritisch zu bewerten, da die für die Kursteilnahme aufgewandte Zeit, wie bereits erwähnt, als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu werten ist.

Entsprechend der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Eine Ausweitung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, sofern die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt acht Stunden nicht überschreitet.

Nimmt der Arbeitnehmer in seiner Freizeit an einem betrieblichen Erste-Hilfe-Kurs teil, welcher für diesen verpflichtend ist, besteht weiterhin ein Vergütungsanspruch. Die aufgewandte Zeit ist, sofern vorhanden, entsprechend der Überstundenregelung zu vergüten.

Arbeitgeber kann die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs auch am Wochenende anordnen

Ob die Teilnahme an einem betrieblichen Erste-Hilfe-Kurs auch am Wochenende angeordnet werden kann, ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag des Beschäftigten.

Grundsätzlich gilt in den meisten Branchen das Verbot der Sonntagsarbeit, weshalb die Kursteilnahme an einem Sonntag in den meisten Fällen untersagt ist.

Der Samstag hingegen gilt als regulärer Werktag. Schließt der Arbeitsvertrag des Beschäftigten die Arbeit an einem Samstag nicht explizit aus, kann der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechts auch Samstagsarbeit anordnen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Anordnung von Überstunden stets einer zusätzlichen Vereinbarung bedarf. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht zu Überstunden verpflichten.

In diesem Fall müsste die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers in der Woche, in welcher die Kursteilnahme erfolgen soll, entsprechend angepasst werden. Es muss sichergestellt werden, dass die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit des Beschäftigten trotz Kursteilnahme nicht überschritten wird.

Hat sich der Arbeitgeber jedoch das Recht einräumen lassen, Überstunden anzuordnen, so kann die Teilnahme an einem betrieblichen Erste-Hilfe-Kurs auch am Wochenende, zumindest an einem Samstag, angeordnet werden.

Freiwillige Teilnahmen sind nicht vergütungspflichtig

In einigen Unternehmen werden neben den verpflichtenden Ersthelfendenkursen auch freiwillige Kurse angeboten.

Nimmt ein Arbeitnehmer freiwillig an einem solchen Kurs teil, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Vergütung der Teilnahme. Die Teilnahme kann prinzipiell während der regulären Arbeitszeit, aber auch in der Freizeit des Arbeitnehmers erfolgen.

Jedoch kann sich ein dahingehender Anspruch durchaus aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Auch ist es nicht selten, dass die Teilnehmer für die Dauer des Kurses unter Bezahlung von der Arbeit freigestellt werden. Dies gilt es jedoch stets im Einzelfall mit dem Arbeitgeber zu klären.

Wer ist zur Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs verpflichtet?

Grundsätzlich ist jeder Betrieb mit mehr als einem Mitarbeiter verpflichtet, Ersthelfer zu beschäftigten. Die Grundlage hierfür schaffen primär § 10 ArbZG und § 25 DGUV Vorschrift 1.

Wer die Aufgaben des Ersthelfers übernimmt, kann der Arbeitgeber frei bestimmen. Die Abfrage der Freiwilligkeit ist zwar sinnvoll, jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben.

Arbeitnehmer haben die Pflicht, sich auf Verlangen zu Ersthelfern ausbilden zu lassen. Die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs zählt, sofern sie vom Arbeitgeber angeordnet wird, zu den sogenannten Unterstützungspflichten des Arbeitnehmers.

Dies ergibt sich aus § 10 des Arbeitsschutzgesetzes sowie den Grundsätzen der Prävention laut DGUV Vorschrift 1 und der DGUV Regel 100-001.

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgefordert, an einem betrieblichen Erste-Hilfe-Kurs teilzunehmen, ist der Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet, an diesem teilzunehmen.

Ausnahmen können sich lediglich dann ergeben, wenn der ausgewählte Beschäftigte aufgrund einer Schwerbehinderung, einer physischen oder psychischen Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme gehindert ist.

Arbeitgeber muss Kosten für Kursteilnahme tragen

Grundsätzlich gilt, dass alle in Zusammenhang mit der Teilnahme an einem betrieblichen Erste-Hilfe-Kurs anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind.

So heißt es in § 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes:

§ 3 Abs. 3 ArbZG

Auch in der DGUV Vorschrift 1 wird deutlich gemacht, dass es die Pflicht des Arbeitgebers ist, Ersthelfer auszubilden. Eine Abwälzung der Kosten auf den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.