Arbeitnehmer dürfen in Deutschland prinzipiell nur an Werktagen arbeiten. Auch gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Höchstarbeitszeit pro Tage und Woche. In einigen Fällen sind jedoch Ausnahmen möglich. Für wen die Höchstarbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz gilt, welche Sonderregelungen möglich sind und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Die Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer liegt in Deutschland bei 8 Stunden pro Tag und 48 Stunden in der Woche. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden pro Tag möglich.
Arbeitszeitgesetz bildet die rechtliche Grundlage
Das Arbeitszeitgesetz gibt in Deutschland die Höchstarbeitszeit für alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Dies schließt auch volljährige Auszubildende ein 1. Die Höchstarbeitszeit für minderjährige Auszubildende ergibt sich stattdessen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz 2.
Das Arbeitszeitgesetz gilt jedoch nicht für die folgenden Personengruppen:
1. Höchstarbeitszeit pro Tag
Laut § 3 ArbZG beträgt die Höchstarbeitszeit in Deutschland 8 Stunden pro Tag.
Prinzipiell ist auch eine Ausweitung auf bis zu 10 Stunden pro Tag zulässig, sofern innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet.
2. Höchstarbeitszeit pro Woche
Die Höchstarbeitszeit in Deutschland beträgt 48 Stunden pro Woche. Eine Ausweitung auf bis zu 60 Stunden ist zulässig, sofern die oben genannte Regelungen bzgl. der durchschnittlichen werktäglichen Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt eingehalten wird.
Diese Regelung ergibt sich mittelbar aus § 3 ArbZG, da arbeitsrechtlich alle Tage, mit Ausnahme von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, als Werktage gelten 3.
3. Höchstarbeitszeit pro Monat
Ausgehend von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, ergibt sich eine entsprechende Höchstarbeitszeit von rund 206 Stunden im Monat.
Da aber prinzipiell die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden zulässig sein kann, ergibt sich hieraus eine Höchstarbeitszeit von bis zu 258 Stunden pro Monat.
Zu beachten ist jedoch, dass im Falle einer täglichen Arbeitszeit von über 8 Stunden ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb der nächsten 6 Monate zu erfolgen hat.
Das Arbeitszeitgesetz sieht Ausnahmen vor
Ausnahmeregelungen können sowohl im Rahmen von Tarifverträgen als auch Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet jedoch dennoch das Arbeitszeitgesetz.
In § 7 ArbZG definiert der Gesetzgeber den Spielraum für abweichende Regelungen.
1. Ausnahmen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
Grundsätzlich erlaubt das Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen, sofern diese in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sind.
So kann die tägliche Arbeitszeit mehr als 10 Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang aus Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst besteht 4.
Auch kann die tägliche Arbeitszeit von 8 auf 10 Stunden erhöht werden, sofern eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegt. Es muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit des Beschäftigten nicht gefährdet ist. Die Einwilligung des Beschäftigten kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen werden.
Der Zeitraum zum Ausgleich etwaiger Überschreitungen der Höchstarbeitszeit kann von 24 Wochen auf bis zu 1 Jahr ausgeweitet werden 5.
2. Ausnahmen für bestimmte Branchen und Berufe
In einigen Branchen und Berufen gelten Sonderregelungen, die eine Erweiterung der Höchstarbeitszeit und zusätzlich die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ermöglicht. Darunter fallen beispielsweise Angestellte im Gesundheitswesen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft.
Angestellte in der Pflege dürfen bis zu 12 Stunden pro Tag arbeiten, sofern im unmittelbaren Anschluss eine Ruhezeit von wenigstens elf Stunden ermöglicht wird.
Auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist bei Pflegekräften zulässig. Als Ausgleich für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sieht der Gesetzgeber folgende Regelungen vor:
Arbeitnehmer in der Landwirtschaft können nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis zu 6 Stunden zusätzlich pro Woche arbeiten, sofern sie im Betrieb wohnen oder Vieh versorgen müssen 8.
Darüber hinaus ist Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 Abs. 1 ArbZG erlaubt, sofern die Arbeiten nicht an einem Werktag vorgenommen werden können 9.
3. Ausnahmen durch die Arbeitsschutzbehörde
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann zudem in Ausnahmefällen Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz genehmigen und somit eine längere tägliche Arbeitszeit genehmigen 10.
In folgenden Fällen sind Abweichungen möglich, sofern die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt:
Was gilt als Arbeitszeit?
Das Arbeitszeitgesetz legt fest, dass Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes „die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ist“ 11. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden entsprechend auch nicht bezahlt.
Unter gewissen Umständen können auch die folgenden Zeiten und Vorgänge als Arbeitszeit gewertet werden:
Arbeitszeit muss erfasst werden
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 14. Mai 2019 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einzurichten 12. Ziel ist es, die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen und den Schutz der Arbeitnehmerrechte sicherzustellen.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 diese Verpflichtung bestätigt 13.
Allerdings gibt es in Deutschland bislang noch keinen konkreten Gesetzestext, der die Umsetzung dieser Entscheidung detailliert regelt. Der Gesetzgeber muss noch entsprechende Anpassungen im Arbeitszeitgesetz vornehmen.
Quellenverzeichnis
Erfahren Sie mehr über unsere redaktionellen Richtlinien.
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩︎
- § 8 JArbSchG – Dauer der Arbeitszeit ↩︎
- § 3 Abs. 2 BUrlG – Dauer des Urlaubs ↩︎
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG – Abweichende Regelungen ↩︎
- § 7 Abs. 8 ArbZG – Abweichende Regelungen ↩︎
- § 11 Abs. 1 ArbZG – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ↩︎
- § 10 Abs. 3 ArbZG – Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ↩︎
- Agrarboerse.de – Arbeitszeit in der Landwirtschaft ↩︎
- § 10 Abs. 1 ArbZG – Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ↩︎
- § 15 ArbZG – Bewilligung, Ermächtigung ↩︎
- § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG – Begriffsbestimmungen ↩︎
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 ↩︎
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 ↩︎
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.