Gehaltskürzungen durch den Arbeitgeber sind nur in Ausnahmefällen möglich. Es muss einen triftigen Grund geben, damit eine Kürzung des Gehalts rechtlich zulässig ist. Geht es dem Unternehmen wirtschaftlich schlecht oder macht der Arbeitnehmer einen kleinen Fehler, rechtfertigt dies prinzipiell keine Gehaltskürzung. In welchen Fällen eine Gehaltskürzung zulässig ist und wie Sie sich als Arbeitnehmer gegen ungerechtfertigte Gehaltskürzungen wehren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Gehaltskürzungen sind nur in den seltensten Fällen zulässig. Die Hürden für Arbeitgeber sind hoch und selbst bei grobem Fehlverhalten der Beschäftigten sind Gehaltskürzungen kaum möglich. Auch wenn es in der Theorie einige Gründe gibt, die derartige Kürzungen rechtfertigen würden, sind sie in der Praxis kaum umsetzbar.

Das Gehalt kann nicht einfach gekürzt werden

Das im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und -geber vereinbarte Gehalt ist rechtlich bindend. Eine Gehaltskürzung ist daher alles andere als einfach umsetzbar und darf in keinem Fall willkürlich erfolgen.  Auch wenn der Arbeitgeber mit der Leistung eines Angestellten unzufrieden ist, kann er nicht einfach nach Belieben dessen Gehalt anpassen.

Ausgenommen von den hohen Anforderungen an eine Gehaltskürzung ist jedoch die Einführung von Kurzarbeit. Meldet ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen Kurzarbeit an, handelt es sich hierbei nicht um eine Gehaltskürzung im klassischen Sinne. Auch wenn die Angestellten infolge der Kurzarbeit entsprechend weniger Gehalt ausgezahlt bekommen.

Um eine rechtsgültige Gehaltskürzung durchzusetzen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden und triftige Gründe vorliegen. Darüber hinaus muss eine Gehaltskürzung in jedem Fall ausdrücklich angekündigt werden. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat eingerichtet, so ist dieser im Vorfeld über die geplante Gehaltskürzung zu informieren.

Auch wenn für Gehaltskürzungen strenge Vorschriften gelten, so ist die maximale Höhe einer solchen Kürzung nicht gesetzlich geregelt. Grundsätzlich muss jedoch immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Darüber hinaus sind in jedem Fall der Mindestlohn und etwaige tariflich vereinbarte Lohnuntergrenzen einzuhalten.

In diesen Fällen ist eine Gehaltskürzung zulässig

Nur zu gerne würde mancher Arbeitgeber seinen Angestellten bei angeblich schlechter Leistung oder einer Verspätung das Gehalt kürzen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass nur die wenigsten Gehaltskürzungen vor Gericht standhalten.

Besonders viele Gründe, die eine solche Kürzung rechtfertigen würden, gibt es nämlich überhaupt nicht. Gerade bei der häufig genannten Schlecht- oder Minderleistung gibt es große Hürden, die es zu überwinden gilt, bevor eine Kürzung des Gehalts zulässig ist. Anders sieht es bei Minusstunden aus, die der Arbeitnehmer selbst zu verantworten hat.

1. Minusstunden

Arbeitgeber können Minusstunden dann vom Lohn abziehen, wenn der Beschäftigte gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verstoßen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer weniger gearbeitet hat, als es vertraglich vereinbart ist. Auch wenn mehr Minusstunden angesammelt wurden, als es vertraglich zulässig ist, kann der Arbeitgeber das Gehalt um die zu wenig gearbeitete Zeit kürzen.

Ist ein Ausgleichszeitraum für die Minusstunden definiert, so hat der Beschäftigte die Pflicht, diese innerhalb des entsprechenden Zeitraums nachzuholen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann auch in diesem Fall das Gehalt gekürzt werden.

2. Minder- oder Schlechtleistung

Erfüllt ein Arbeitnehmer nicht die Erwartungen des Arbeitgebers, so kann dieser nicht einfach Gehaltsanpassungen vornehmen. Selbst bei einer offensichtlichen Minder- oder Schlechtleistung ist dies nur in Extremfällen möglich und könnte sogar dann noch mit großer Wahrscheinlichkeit vor einem Arbeitsgericht angefochten werden.

Wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung vom Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum konsequent nicht erbracht, so kann eine Gehaltskürzung rechtens sein. Der Arbeitgeber ist jedoch in der Beweispflicht und muss eindeutig nachweisen können, dass der Beschäftigte die vereinbarte Arbeitsleistung dauerhaft nicht erbracht hat.

Entsteht durch die schlechte Leistung des Arbeitnehmers ein finanzieller Schaden, wäre eine Gehaltskürzung zumindest in der Theorie denkbar. Praktisch ist es für den Arbeitgeber jedoch schwierig, den notwendigen Nachweis über die direkten Folgen der schlechten Arbeitsleistung zu erbringen.

3. Grobes Fehlverhalten

Das Kürzen des Gehalts in Folge von grobem Fehlverhalten ist grundsätzlich denkbar. Doch wie auch im Falle der anderen genannten Gründe, ist es alles andere als einfach, diese Kürzung tatsächlich durchzusetzen.

Das Fehlverhalten muss genauestens dokumentiert sein. Denn auch hier ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Verfügt das Unternehmen über einen Betriebsrat, muss dieser zunächst über das Fehlverhalten des Beschäftigten in Kenntnis gesetzt werden.

Eine genaue Definition für „grobes Fehlverhalten“ sucht man im Arbeitsrecht vergeblich. Unkollegiales Verhalten beispielsweise rechtfertigt zwar eine Abmahnung, aber keine Gehaltskürzung.

Ausnahmen in wirtschaftlichen Notsituationen

Gehen die Umsätze des Unternehmens zurück oder entwickelt sich das Geschäft nicht wie erwartet, rechtfertigt dies erst einmal noch keine Gehaltskürzungen bei den Beschäftigten. Gerät das Unternehmen jedoch in eine wirtschaftliche Notsituation und muss möglicherweise einen Konkurs befürchten, so können Gehaltskürzungen rechtmäßig sein.

Es handelt sich hierbei um eine betriebsbedingte Maßnahme zur Rettung des Unternehmens, die vom Arbeitgeber nicht nur klar kommuniziert, sondern vor allem auch nachvollziehbar begründet werden muss.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass derartige betriebsbedingte Gehaltskürzungen nicht nur einzelne Mitarbeiter betreffen dürfen. Im Falle einer wirtschaftlichen Notsituation, die Gehaltskürzungen notwendig macht, sind diese auf alle Beschäftigten des Unternehmens zu gleichen Teilen anzuwenden.

So wehren Sie sich gegen eine Gehaltskürzung

Lässt Ihr Arbeitgeber Ihnen eine schriftliche Gehaltskürzung zukommen, so sollten Sie der Gehaltskürzung zunächst ausdrücklich widersprechen. Akzeptieren Sie eine Kürzung des Gehalts stillschweigend, haben Sie später schlechte Chancen, gegen die Kürzung vorzugehen. Ihren Widerspruch gegen eine Gehaltskürzug können Sie nach dem Muster für den Widerspruch gegen eine Abmahnung formulieren.

Das Schreiben sollte dem Arbeitgeber persönlich oder postalisch per Einschreiben zugestellt werden. Nimmt Ihr Arbeitgeber die Gehaltskürzung trotz Ihres Widerspruchs nicht zurück, sollten Sie entweder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen und/oder eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Sollte Ihr Arbeitgeber das Gehalt ohne vorherige Ankündigung kürzen, sollten Sie zunächst das Gespräch suchen und versuchen, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, steht es Ihnen frei, Ihren Arbeitgeber abzumahnen.