In vielen Arbeitsverträgen finden sich Formulierungen, nach denen etwaige Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten sein. Im Klartext bedeutet das für Arbeitnehmer, dass Überstunden nicht bezahlt werden. Warum solche Formulierungen häufig ungültig sind und in welchen Fällen Arbeitnehmer tatsächlich unbezahlte Überstunden leisten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Prinzipiell ist es zulässig, eine gewisse Anzahl an Überstunden mit dem Gehalt abzugelten. Für den Arbeitnehmer muss jedoch ersichtlich sein, wie viele Überstunden er maximal unentgeltlich leisten muss. Ausnahmen ergeben sich jedoch für Führungskräfte und Besserverdiener.

Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt prinzipiell zulässig

Formulierungen wie „Etwaige Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ finden sich in vielen Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen. Für Arbeitnehmer bedeutet das im Klartext: Vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden müssen nicht gesondert bezahlt werden. Es handelt sich demnach um unbezahlte Überstunden.

Grundsätzlich ist es zulässig, in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen die Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt zu vereinbaren. Dabei kommt es jedoch auf die richtige Formulierung an, denn nicht jede Klausel dieser Art ist rechtlich haltbar.

Allgemeine Formulierung wie die folgenden sind nach aktueller Rechtsprechung nicht erlaubt und somit unwirksam:

  • „Etwaige Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.”
  • „Etwaige Überstunden sind mit der vereinbarten Monatsvergütung abgegolten.”
  • „Eventuell anfallende Zusatzstunden sind im festgelegten Gehalt enthalten.”
  • „Die Vergütung beinhaltet bereits eventuell geleistete Überstunden.”

Es kommt auf die richtige Formulierung an

Laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2010 sind solche vagen Formulierungen in Arbeits- und Tarifverträgen unwirksam, da sie zu ungenau und schwammig seien. Für den Arbeitnehmer müsse klar erkennbar sein, welche konkreten Leistungen in welchem Umfang bereits mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten seien.

Demnach müssen etwaige Überstundenregelungen klar definieren, wie viele zusätzliche Arbeitsstunden die Beschäftigten zu erbringen haben, ohne dass sie einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung haben.

Gemäß dem Transparenzgebot muss eine konkrete Anzahl an zusätzlichen Stunden genannt werden, damit der Arbeitnehmer nachvollziehen kann, welche zusätzliche Arbeitsleistung er unter Umständen unentgeltlich zu erbringen hat. Auch eine prozentuale Angabe bezogen auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist zulässig.

Beispiele für wirksame Klauseln zur Überstundenabgeltung

  • „Mit dem Gehalt sind bis zu vier Überstunden pro Woche abgegolten.”
  • „Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sofern sie einen Umfang von zwei Stunden pro Woche nicht überschreiten.“
  • „Überstunden sind mit einem Umfang von bis zu 10 Prozent über der vereinbarten Wochenarbeitszeit mit dem Gehalt abgegolten“.

Ausnahmen für Führungskräfte und Besserverdiener

Ausnahmen von dieser Regelung gelten jedoch für Führungskräfte und Arbeitnehmer mit einem überdurchschnittlich hohen Einkommen. In diesem Fall können Arbeitgeber Überstunden erwarten und sind nicht dazu verpflichtet, diese zusätzlich zu vergüten.

Als Führungskraft gilt, wer Mitarbeiter einstellen und entlassen kann, eine Prokura innehat oder anderweitige Aufgaben in unternehmerischer Funktion ausführt.

Als Besserverdiener gelten Arbeitnehmer, deren Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt:

BundeslandBeitragsbemessungsgrenze (Stand 2024)
Alte Bundesländer90.600 Euro pro Jahr
Neue Bundesländer89.400 Euro pro Jahr

Ab diesem Gehalt gelten Überstunden als abgegolten. Dennoch sind Überstunden nicht in unbegrenzter Höhe erlaubt. Es gelten nach wie vor die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten.

Selbiges gilt für Arbeitnehmer, welche einen sogenannten Dienst höherer Art ausüben. Dabei handelt es sich um Berufe und Tätigkeiten, die eine besondere Fachkenntnis oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen. Darunter fallen beispielsweise Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.

In allen drei genannten Fällen können sich Arbeitnehmer kaum gegen Überstunden wehren und haben zudem keinen Anspruch auf eine Vergütung für diese. Lediglich gesonderte Vertragsklauseln können einen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden ermöglichen.

Wie viele Überstunden dürfen mit dem Gehalt abgegolten werden?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche festlegt, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden. Daher muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob ein Arbeitnehmer durch eine Überstundenklausel übermäßig benachteiligt wird.

Allgemein kann angenommen werden, dass Überstunden in einem Umfang von bis zu 10 bis 15 Prozent über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zulässig sind. Bei einer 40-Stunden-Woche können demnach bis zu 6 Überstunden pro Woche mit dem Gehalt abgegolten werden, sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht.

Jedoch ist zu beachten, dass eine endgültige Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit stets im Einzelfall getroffen werden muss. So sah das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2021 eine Überstundenregelung als wirksam an, in welcher bis zu 10 Überstunden wöchentlich bei einer 40-Stunden-Woche vorgesehen waren.

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