Fast ein Viertel aller deutschen Arbeitnehmer tut es bereits: von zu Hause aus arbeiten. Wenn man sich am heimischen Arbeitszimmer satt gesehen hat, kann es verlockend sein, den Arbeitsplatz kurzerhand für einige Zeit ins Ausland zu verlagern. Doch ist das überhaupt erlaubt? In welchen Fällen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers benötigen, warum „Hush Trips“ immer beliebter werden und welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen auf die Schliche kommt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich erfordert die Verlagerung des Homeoffice ins Ausland die Zustimmung des Arbeitgebers. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur arbeits-, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

„Hush Trips“ werden immer beliebter

Seit der Pandemie arbeiten immer mehr Beschäftigte von zu Hause aus – inzwischen trifft dies auf fast ein Viertel aller Arbeitnehmer in Deutschland zu.

Wem zu Hause die Decke auf den Kopf fällt, der denkt womöglich darüber nach, statt des heimischen Homeoffice einen angenehmeren Arbeitsort zu wählen – beispielsweise im Ausland.

In vielen Fällen wird der Arbeitgeber über den Wechsel des Arbeitsorts nicht informiert. In diesem Fall spricht man von sogenannten „Hush Trips“. Hierunter versteht man das heimliche Verreisen ins Ausland, während man vorgibt, weiterhin aus dem heimischen Arbeitszimmer zu arbeiten.

Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass sie ihren Arbeitsort im Homeoffice frei bestimmen können, solange sie ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen. Schließlich ist es für den Arbeitgeber egal, ob der Beschäftigte von zu Hause aus oder aus dem Ausland arbeitet. Doch ist das wirklich so?

Zustimmung des Arbeitgebers zwingend erforderlich

Grundsätzlich gilt, dass Homeoffice im Ausland nur dann erlaubt ist, wenn es hierüber eine klare Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt. Arbeitnehmer dürfen nicht ihren Arbeitsort verlegen, ohne vorher die Zustimmung ihres Arbeitgebers einzuholen.

Es können sich jedoch durchaus Ausnahmen ergeben. Entscheidend ist letztendlich, wie genau der Arbeitsort des Beschäftigten in dessen Arbeitsvertrag definiert ist.

Prinzipiell können sowohl Arbeits- als auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Klauseln enthalten, welche dem Arbeitnehmer das Recht zugestehen, seinen Arbeitsort völlig frei zu wählen. In diesem Fall wäre auch die Wahl eines Arbeitsorts im Ausland möglich.

Dies ist jedoch die absolute Ausnahme. Im Regelfall müssen Arbeitnehmer um Erlaubnis bitten, bevor sie das Homeoffice an einen anderen Ort, geschweige denn ins Ausland verlagern.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Homeoffice im Ausland

Möchte ein Arbeitnehmer fortan im Ausland arbeiten, gibt es einiges zu beachten. Und das völlig unabhängig davon, ob die Arbeit im Homeoffice im Ausland heimlich erfolgt, oder der Arbeitgeber diesem Vorhaben zustimmt.

So müssen Beschäftigte, abhängig davon, in welchem Land sie arbeiten möchten, die Steuer- und Sozialversicherungssysteme des jeweiligen Landes berücksichtigen. In vielen Fällen ist beispielsweise eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Nur selten ist es möglich, mit einem gewöhnlichen Touristenvisum einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen – auch dann nicht, wenn man für einen deutschen Arbeitgeber im Ausland arbeiten möchte.

Stimmt der Arbeitgeber dem Vorhaben zu, können die dafür notwendigen Schritte und Maßnahmen gemeinsam besprochen und umgesetzt werden. Wer stattdessen heimlich Homeoffice im Ausland macht, steht vor einem großen Problem.

Es ist nahezu unmöglich, sich an das geltende Recht des jeweiligen Landes zu halten, ohne den Arbeitgeber mit ins Boot zu holen. Wer dennoch heimlich im Ausland arbeitet, muss nicht nur mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen seitens des Arbeitgebers rechnen, sondern auch mit strafrechtlichen Konsequenzen.

Heimliches Homeoffice im Ausland kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen

Wer sich dazu entscheidet, für seinen Arbeitgeber heimlich im Homeoffice im Ausland tätig zu werden, riskiert ernsthafte arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen.

Bekommt der Arbeitgeber Wind davon, dass ein Beschäftigter ohne Zustimmung im Ausland arbeitet, so rechtfertigt dies nicht nur eine Abmahnung, sondern schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung.

Verlegt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort eigenmächtig und ohne Rücksprache ins Ausland, kann von einem schweren Pflicht- und Vertrauensverstoß ausgegangen werden, welcher wiederum die fristlose Kündigung rechtfertigt. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschäftigte seine Arbeitsleistung während der Zeit im Ausland vollumfänglich erbracht hat oder nicht.

Darüber hinaus kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht an das Arbeits- und Steuerrecht des Landes hält, von welchem aus er arbeitet.

Innerhalb der EU benötigen deutsche Staatsbürger zwar keine Arbeitserlaubnis, müssen sich jedoch bei der zuständigen Stelle vor Ort anmelden.

Darüber hinaus wird die sogenannte A1-Bescheinigung benötigt, mit welcher nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer bereits in Deutschland sozialversichert sind. Andernfalls müssen zusätzlich in dem Land, von welchem aus gearbeitet wird, Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Die A1-Bescheinigung wird durch den Arbeitgeber beantragt. Es ist also kaum möglich, eine gültige A1-Bescheinigung vorzulegen, ohne dass der Arbeitgeber Kenntnis über die Arbeit im Homeoffice im Ausland erlangt.

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So überzeugen Sie Ihren Arbeitgeber vom Homeoffice

Auch wenn es verlockend erscheinen mag, das Homeoffice heimlich ins Ausland zu verlagern, so ist hiervon dringend abzuraten. Ungeachtet der möglichen rechtlichen Konsequenzen stellt ein solches Verhalten einen eklatanten Vertrauensbruch dar.

Stattdessen sollten Arbeitnehmer, die gerne zeitweise aus dem Ausland heraus arbeiten möchten, das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen. In vielen Fällen lassen sich Arbeitgeber auf einen solchen Versuch ein, sofern der Arbeitnehmer sein Anliegen gut begründen kann.

Wer überwiegend oder gar dauerhaft im Homeoffice arbeitet, der scheint bereits das Vertrauen seines Arbeitgebers zu genießen. Andernfalls würde dieser wohl kaum erlauben, dass der Beschäftigte seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringt.

Für den Arbeitgeber sollte es daher kaum ein Problem darstellen, wenn der Arbeitnehmer zeitweise aus dem Ausland heraus arbeitet. Und genau hierauf sollten Beschäftigte ihre Argumentation stützen.

Die folgenden Fragen sollten sich Arbeitnehmer stellen, bevor sie ihren Arbeitgeber mit ihrem Wunsch konfrontieren:

  • Steht mir auch im Ausland ein voll ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung?
  • Wie garantiere ich eine stabile Internetverbindung?
  • Sind Probleme aufgrund einer möglichen Zeitverschiebung zu erwarten?
  • Wie lange soll der Auslandsaufenthalt dauern?
  • Welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten?