Das Arbeiten im Homeoffice eröffnet Beschäftigten völlig neue Möglichkeiten. Viele Arbeitnehmer träumen davon, für einen deutschen Arbeitgeber im Homeoffice im Ausland tätig zu werden. Doch ist das ohne Weiteres überhaupt möglich? Welche Rechte und Pflichten mit der Arbeit im Ausland einhergehen, was es zu beachten gilt und wann eine Auslandskrankenversicherung notwendig ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich ist es möglich, für einen deutschen Arbeitgeber im Ausland zu arbeiten. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber diesem Vorhaben zustimmt.

Für eine deutsche Firma im Ausland arbeiten

Grundsätzlich ist es durchaus möglich, für einen deutschen Arbeitgeber auch im Ausland tätig zu sein. Gerade in Zeiten des Homeoffice halten viele Berufe die Möglichkeit bereit, den eigenen Arbeitsort frei zu wählen.

Das Multilaterale Rahmenübereinkommen sorgt dafür, dass deutsche Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Staaten leben, für einen deutschen Arbeitgeber tätig sein und dennoch im deutschen Sozialversicherungssystem verbleiben können.

Doch auch die Arbeit in einem Land, welches sich nicht dem multilateralen Rahmenübereinkommen angeschlossen hat, ist prinzipiell möglich. Jedoch ist zu beachten, dass sich hierbei andere arbeitsrechtliche Pflichten ergeben können.

So kann grundsätzlich jedes Land selbst entscheiden, inwieweit es Ausländern erlaubt ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. In den meisten Fällen ist eine Arbeitserlaubnis auch dann erforderlich, wenn bereits ein Beschäftigungsverhältnis mit einem deutschen Unternehmen besteht.

Entscheidend ist jedoch in erster Linie, wie lange der Auslandsaufenthalt andauert. Handelt es sich lediglich um einen sehr kurzen Zeitraum, kann möglicherweise auf eine Genehmigung verzichtet werden. Warum es dennoch nicht empfehlenswert ist, nur mit einem Touristenvisum einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, erfahren Sie im weiteren Verlauf des Artikels.

Es müssen jedoch stets im Einzelfall die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Landes geprüft werden. Wer als Tourist in ein fremdes Land reist, hat nicht automatisch das Recht, dort zu arbeiten.

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Homeoffice im Ausland ist genehmigungspflichtig

Arbeitnehmer sollten beachten, dass das Homeoffice im Ausland stets der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn bereits eine Vereinbarung über die Arbeit von zu Hause aus getroffen wurde.

Wurde im Arbeitsvertrag das Homeoffice am Wohnort des Beschäftigten als primärer Arbeitsort festgelegt, ist es nicht ohne Weiteres erlaubt, die berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort geschweige denn in ein anderes Land zu verlegen.

Wer mit dem Gedanken spielt, seinen Arbeitsort vorübergehend oder gar dauerhaft ins Ausland zu verlagern, sollte in jedem Fall das Gespräch mit seinem Arbeitgeber suchen und eine entsprechende Genehmigung einholen.

Fehlt eine solche Vereinbarung, können ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Das heimliche Arbeiten im Homeoffice im Ausland ist keine Option!

Kein Recht auf Homeoffice im Ausland

Ein gesetzliches Recht auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht. Dementsprechend haben Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf, ihren Arbeitsort ins Ausland zu verlegen. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob das Zielland ein EU- oder ein nicht-EU-Staat ist.

Auch wenn es bereits eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Arbeit im Homeoffice gibt, haben Arbeitnehmer kein Recht darauf, diesen Anspruch auf die Arbeit in einem anderen Land auszuweiten.

Es muss stets Rücksprache mit dem Arbeitgeber gehalten werden. Denn abhängig von der Dauer des Auslandsaufenthalts ergeben sich teils große Herausforderungen in Bezug auf die Sozialversicherung sowie auf das Arbeits- und das Steuerrecht.

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Homeoffice im EU-Ausland

Wer für einen deutschen Arbeitgeber im EU-Ausland arbeiten möchte, der hat es verhältnismäßig leicht. Schließlich gilt in der Europäischen Union die sogenannte Niederlassungsfreiheit.

Demnach können sich EU-Bürger prinzipiell in jedem EU-Mitgliedsstaat niederlassen und dort einer Beschäftigung nachgehen. Es ist dennoch erforderlich, die dortigen Behörden über den Wohnortwechsel und die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu informieren.

In vielen Fällen reicht es jedoch aus, bei der zuständigen Gemeinde eine standardisierte Anmeldung auszufüllen. Dank des einheitlichen EU-Rechts sind die Anforderungen diesbezüglich vergleichsweise gering.

Doch auch im EU-Ausland gelten mitunter andere Gesetze in Hinblick auf Arbeitszeiten, Arbeitnehmerrechte und Steuern. Es ist daher wichtig, vor der Reise ins Ausland zu klären, die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen welches Staates Anwendung finden sollen.

Handelt es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt im EU-Ausland, kann mithilfe der A1-Bescheinigung nachgewiesen werden, dass für die Dauer des Aufenthalts weiterhin das Recht des Entsendestaates gilt.

Im konkreten Fall der Homeoffice-Arbeit im EU-Ausland für einen deutschen Arbeitgeber dokumentiert die deutsche A1-Bescheinigung, dass der Arbeitnehmer weiterhin dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

In Bezug auf Steuern ist entscheidend, wie lange die Tätigkeit im Ausland dauert. Ein Arbeitnehmer, der zuvor in Deutschland tätig war und nun für dieselbe Firma aus dem Homeoffice im EU-Ausland arbeitet, bleibt für eine Dauer von bis zu 183 Tagen weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

Dauert der Aufenthalt länger, gilt das Steuerrecht des Wohnlandes. Da das Steuerrecht auch in der Europäischen Union nicht einheitlich geregelt ist, sind Arbeitnehmer gut damit beraten, in ihrem neuen Wohnland eine Steuerberatung zurate zu ziehen.

Homeoffice in Nicht-EU-Ländern

So überschaubar die Regelungen für die mobile Arbeit in einem EU-Mitgliedsstaat sind, so kompliziert wird es, wenn die Tätigkeit in einem Nicht-EU-Land ausgeübt werden soll.

Eine pauschale Aussage darüber, welche Rechte und Pflichten auf einen Arbeitnehmer im Homeoffice im Ausland zukommen, lässt sich nicht treffen. Die landesspezifischen Regelungen weichen teils stark voneinander ab.

Im Regelfall benötigen Arbeitnehmer jedoch zumindest ein Arbeitsvisum, welches meistens auf einen oder wenige Monate begrenzt ist. Wer länger bleiben möchte, der muss sich im Regelfall um eine ausdrückliche Arbeitserlaubnis bemühen.

Es ist dringend davon abzuraten, mit einem einfachen Touristenvisum im Ausland zu arbeiten. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit, während eines zweiwöchigen Aufenthalts beim Beantworten von Arbeits-E-Mails erwischt zu werden gering, doch nicht gänzlich auszuschließen.

Wer ohne gültiges Arbeitsvisum oder eine Arbeitserlaubnis beim Arbeiten im Ausland erwischt wird, kann mit hohen Strafen konfrontiert werden.

Einfacher wird es jedoch dann, wenn der Arbeitgeber über eine Niederlassung in dem Land verfügt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber Hilfestellung bei möglichen Anmeldungen und Behördengängen geben.

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Vorsicht bei der Krankenversicherung

Beschäftigte einer deutschen Firma, die sich für das Homeoffice im Ausland entscheiden, können grundsätzlich weiterhin bei einer deutschen Krankenversicherung versichert bleiben.

Es muss jedoch beachtet werden, dass eine deutsche Krankenversicherung nur Kosten in der Höhe erstattet, wie sie in Deutschland anfallen würden. Gerade in Ländern, in denen die Behandlungskosten stark von denen in Deutschland abweichen, können so große zusätzliche Kosten entstehen.

Daher ist es in den meisten Fällen ratsam, eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen, um mögliche Zusatzkosten aufzufangen.

Dabei sollte beachten werden, dass es einen Unterschied zwischen einer Auslandsreisekrankenversicherung und eine Auslandskrankenversicherung gibt.

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Welches Arbeitsrecht gilt bei Homeoffice im Ausland?

Wer nur vorübergehend im Homeoffice im Ausland arbeitet, für den gelten grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Vorgaben des Landes, in welchem der gewöhnliche Arbeitsort liegt.

Möchte ein deutscher Arbeitnehmer vorübergehend im Ausland arbeiten, gilt für ihn weiterhin das deutsche Arbeitsrecht.

Es können sich jedoch, je nach Land, neue Rechte und Pflichten ergeben. Diese sollten in jedem Fall bereits im Vorfeld der Reise geprüft werden, um mögliche Konflikte zu vermeiden.

Auch ist es ratsam, zusätzliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. So sollte beispielsweise geklärt werden, welche Feiertage im Homeoffice gelten. Die des Wohnlandes, oder die des gewöhnlichen Arbeitsortes?

Anders verhält es sich, wenn aus einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine dauerhafte Verschiebung des Wohnortes wird. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Aufenthaltsstaates.