Die Arbeit im Homeoffice erfreut sich zunehmender Beliebtheit und bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zahlreiche Vorteile. Dennoch ist die Arbeit von zu Hause aus für viele Arbeitnehmer auch mit Nachteilen verbunden. So werden wichtige gesetzliche Regelungen häufig außer Acht gelassen. Das Homeoffice ist kein rechtsfreier Raum und auch hier gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Was das für Sie als Arbeitnehmer bedeutet und welche Rechte Sie unbedingt kennen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts gelten auch im Homeoffice. So sind auch hier die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten und auch im Homeoffice sind Überstunden zu vergüten.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice
Derzeit haben Beschäftige in Deutschland keinen rechtlichen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche Arbeitnehmern grundsätzlich einen solchen Anspruch zusprechen würde.
Möchte ein Arbeitnehmer zukünftig von zu Hause aus arbeiten, muss er einen entsprechenden Antrag auf Homeoffice stellen. Arbeitgebern steht es jedoch frei, diesem Antrag zu entsprechen oder ihn abzulehnen.
Eine Ausnahme kann sich jedoch dann ergeben, wenn es anderen Mitarbeitern mit einem ähnlichen Tätigkeitsprofil bereits erlaubt ist, von zu Hause aus zu arbeiten. In diesem Fall können sich Arbeitnehmer auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und gleiches Recht für alle Beschäftigten fordern.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass sich auch hieraus nicht zwingend ein direkter Anspruch auf Homeoffice ergeben muss. So muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.
Ist das Recht auf Homeoffice beispielsweise nur Mitarbeitern in bestimmten Abteilungen oder Beschäftigten ab einer gewissen Betriebszugehörigkeit vorbehalten, muss sich hieraus kein grundsätzlicher Anspruch für alle Beschäftigten ergeben.
Eine gesetzliche Regelung, welche Arbeitnehmern ein Recht auf Homeoffice zuspricht, wenn dieser Anspruch bereits für andere Beschäftigte besteht, gibt es nicht. Es muss daher stets im Einzelfall geklärt werden, ob sich aus einer solchen Situation tatsächlich ein rechtlicher Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice ergibt.
Gleichzeitig sind Arbeitnehmer nicht zur Arbeit im Homeoffice verpflichtet, sofern es keine dahingehende vertragliche Vereinbarung gibt.
Homeoffice kann zum Gewohnheitsrecht werden
Beim Gewohnheitsrecht, auch betriebliche Übung genannt, handelt es sich um ein ungeschriebenes, nicht genau definiertes Recht. Es gibt keine explizite gesetzliche Regelung zum Gewohnheitsrecht.
Prinzipiell regelt das Gewohnheitsrecht Arbeitnehmeransprüche, die sich aus Arbeitgeberleistungen ergeben, die auch ohne vertragliche Vereinbarung über einen längeren Zeitraum hinweg gewährt werden.
In erster Linie bezieht sich dieses Recht auf Leistungen, wie zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld. Werden solche Zahlungen über mehrere Jahre hinweg gewährt, kann sich hieraus ein Anspruch auf zukünftige Zahlungen dieser Art ergeben. Auch dann, wenn die Zahlung nicht vertraglich vereinbart wurde.
Prinzipiell kann sich jedoch auch ein Gewohnheitsrecht auf Homeoffice ergeben.
Arbeitnehmer sind prinzipiell auf die Zustimmung ihres Arbeitgebers angewiesen, wenn sie von zu Hause aus arbeiten möchten. Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht und kann so auch über den Arbeitsort des Beschäftigten bestimmen.
Daher benötigen Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten möchten, die ausdrückliche Erlaubnis ihres Arbeitgebers. Diese kann sowohl schriftlich als auch mündlich eingeholt werden. Wird dem Arbeitnehmer gestattet, auf unbestimmte Zeit von zu Hause aus zu arbeiten, kann diese Erlaubnis nicht ohne Weiteres widerrufen werden.
Gibt es hingegen keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern lediglich eine stillschweigende Übereinkunft, kann der Beschäftigte prinzipiell jederzeit wieder dazu verpflichtet werden, seine Arbeitsleistung in den Räumlichkeiten des Unternehmens zu erbringen.
Wird dem Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice jedoch über mehrere Jahre hinweg gewährt, kann sich heraus ein Gewohnheitsrecht ergeben. In diesem Fall kann dem Beschäftigten auch ohne fehlende vertragliche Vereinbarung die Arbeit im Homeoffice nicht ohne Weiteres untersagt werden.
Laut aktueller Rechtsprechung ist jedoch davon auszugehen, dass sich ein Gewohnheitsrecht auf Homeoffice erst dann ergibt, wenn die Arbeit von zu Hause aus über einen Zeitraum von wenigstens drei Jahren gewährt wurde.
Arbeitszeitgesetz gilt auch im Homeoffice
Im Homeoffice gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen Regelungen wie bei einer Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens.
Wer von zu Hause aus arbeitet, der unterliegt weiterhin den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Auch hier sind die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Pausenzeiten uneingeschränkt einzuhalten.
Zeiterfassungspflicht im Homeoffice
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte bereits im September 2022 im Rahmen eines Beschlusses fest, dass Arbeitgeber in Deutschland zur Erfassung der Arbeitszeiten sämtlicher Beschäftigter verpflichtet sind.
Diese Pflicht umfasst auch Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten.
Eine gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung im Homeoffice gibt es de facto jedoch noch nicht, da der Gesetzgeber bislang kein entsprechendes Gesetz verabschiedet hat (Stand 2024). Dennoch gilt laut BAG eine allgemeine Zeiterfassungspflicht, die uneingeschränkt auch im Homeoffice gilt.
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten ein System zur Verfügung stellen, mit welchem die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit aller Beschäftigten erfasst werden kann. Wie genau die Arbeitszeiten zu erfassen sind, ist jedoch nicht gesetzlich geregelt.
Daher würde es derzeit ausreichen, die Arbeitszeiten im Homeoffice handschriftlich oder in einer einfachen Excel-Tabelle zu erfassen. Entscheidend ist, dass nachvollziehbar dokumentiert wird, wie viele Stunden der Beschäftigte pro Tag und Woche gearbeitet hat.
Überstunden können auch im Homeoffice anfallen
Auch die gesetzlichen Regelungen zu Überstunden gelten im Homeoffice. So sind Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Eine Überstundenpflicht kann sich jedoch aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag des Beschäftigten oder der Betriebsvereinbarung ergeben. Gibt es keine Vereinbarung über die Leistung von Überstunden, so sind Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet und können diese prinzipiell verweigern.
Darüber hinaus gilt auch im Homeoffice, dass Überstunden vergütet werden müssen. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung, welche Arbeitnehmer zur Leitung unbezahlter Überstunden verpflichten kann.
Die Abgeltung von Überstunden durch zusätzliche Freizeit, auch abfeiern von Überstunden genannt, ist nur dann zulässig, wenn es eine dahingehende vertragliche Vereinbarung gibt. Fehlt eine solche Vereinbarung, haben auch Beschäftigte im Homeoffice Anspruch auf die Bezahlung geleisteter Überstunden.
Eine gesetzliche Regelung, welche Arbeitnehmern Überstundenzuschläge zuspricht, gibt es hingegen nicht. Diese sind stets individuell oder im Rahmen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festzulegen.
Feiertagsregelungen im Homeoffice
Gesetzliche Feiertage gelten selbstverständlich auch im Homeoffice. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Feiertage gezählt werden, wenn sich Unternehmenssitz und Homeoffice des Arbeitnehmers in verschiedenen Bundesländern befinden.
Die gesetzliche Regelung hierzu besagt, dass grundsätzlich die Feiertagsregelungen des Bundeslandes greifen, in welchem sich der reguläre Beschäftigungsort des Arbeitnehmers befindet.
Der reguläre Beschäftigungsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer überwiegend seine Arbeitsleistung erbringt. Im Fall von Homeoffice ist dies also der Wohnort des Beschäftigten.
Es muss jedoch beachtet werden, dass der Arbeitsvertrag abweichende Regelungen enthalten kann.
Kostenübernahme durch Arbeitgeber im Homeoffice
Wer im Homeoffice arbeitet, der benötigt zumeist eine entsprechende Ausstattung. Beispielsweise einen Laptop, einen Schreibtisch oder auch einen Bürostuhl.
Die gesetzliche Regelung besagt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Homeoffice alle für ihre berufliche Tätigkeit benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen. Dies umfasst nicht nur benötigte technische Geräte, sondern auch eine Büroausstattung.
Arbeitnehmer haben daher ein Recht auf eine Kostenübernahme für die Homeoffice-Ausstattung.
Ausnahmen ergeben sich jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer frei zwischen Homeoffice und einem Arbeitsplatz im Unternehmen wählen kann. In diesem Fall besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Kostenübernahme, da dem Beschäftigten bereits ein voll ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Homeoffice kann von der Steuer abgesetzt werden
Wer im Homeoffice arbeitet, der kann etwaige Mehrkosten von der Steuer absetzen. Hierbei stehen Beschäftigten grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung.
Die Homeoffice-Pauschale ermöglicht es Arbeitnehmern, die Mehrkosten in Form einer einfachen Pauschale von der Steuer abzusetzen. Der Vorteil dieser Pauschale besteht in erster Linie darin, dass sie ohne weitere Belege geltend gemacht werden kann.
Allerdings ist die Homeoffice-Pauschale gedeckelt, sodass die tatsächliche Höhe der Mehrkosten unter Umständen nicht abgedeckt ist.
Arbeitnehmer haben daher die Möglichkeit, ihr häusliches Arbeitszimmer vollständig von der Steuer abzusetzen, sofern die steuerrechtlichen Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt sind.
Handelt es sich beim Homeoffice um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und gleichzeitig um ein separates, abschließbares Zimmer, können alle anfallenden Kosten in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden.