Die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich der Ort, an dem er in der Regel seine berufliche Tätigkeit ausübt. Sie hat unter anderem einen direkten Einfluss auf die Reisekosten- und Entfernungspauschale. Doch was gilt, wenn der Arbeitnehmer hauptsächlich oder sogar ausschließlich im Homeoffice arbeitet? Ob auch das Homeoffice die erste Tätigkeitsstätte eines Beschäftigten sein kann und worauf zu achten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Das Homeoffice kann grundsätzlich nicht die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers sein. Auch dann nicht, wenn der Beschäftigte ausschließlich im Homeoffice arbeitet.

Homeoffice kann nicht die erste Tätigkeitsstätte sein

Wer plant, das Homeoffice zur ersten Tätigkeitsstätte zu machen, der stößt auf Probleme. Denn grundsätzlich gilt: Das Homeoffice kann unter keinen Umständen die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers sein.

Dies begründet sich in der simplen Tatsache, dass es sich beim Homeoffice oder einem häuslichen Arbeitszimmer schlichtweg nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

Die erste Tätigkeitsstätte ist zwar grundsätzlich der Ort, an dem der Beschäftigte für gewöhnlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt, doch muss es sich hierbei stets um eine ortsfeste Einrichtung handeln, die dem Arbeitgeber zugeordnet ist.

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Tätigkeitsstätte wird meist vom Arbeitgeber festgelegt

In der Regel wird die erste Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber festgelegt. Im Rahmen des Arbeitsvertrags wird so beispielsweise geregelt, dass das hauptsächlich genutzte Bürogebäude des Arbeitgebers die erste Tätigkeitsstätte des Beschäftigten ist.

Auch bei wechselnden Tätigkeitsstätten kann der Arbeitgeber frei entscheiden, welcher dieser Orte die erste Tätigkeitsstätte des Beschäftigten ist.

Arbeitgeber haben hierbei freie Hand und müssen sich nicht etwa daran orientieren, an welchem Ort der Arbeitnehmer hauptsächlich tätig ist.

Arbeiten Sie beispielsweise an einem Tag in der Woche von der Unternehmenszentrale aus, an zwei Tagen im Homeoffice und an weiteren zwei Tagen in einer Zweitniederlassung, so kann dennoch die Unternehmenszentrale zur ersten Tätigkeitsstätte erklärt werden.

Arbeitgeber muss keine Tätigkeitsstätte vorgeben

Allerdings sind Arbeitgeber nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine feste Tätigkeitsstätte zuzuweisen. Wird keine Tätigkeitsstätte vorgegeben, erfolgt die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte nach objektiven Gesichtspunkten.

Wird im Arbeitsvertrag des Beschäftigten keine Tätigkeitsstätte festgelegt, wird automatisch der Ort zur ersten Tätigkeitsstätte, an welchem der Arbeitnehmer den Großteil seiner Arbeitszeit verbringt.

Ist dies nicht möglich, weil an zwei oder mehr Orten gleich viel Zeit verbracht wird, so gilt der Ort, welcher der Wohnung des Beschäftigten am nächsten ist, als dessen erste Tätigkeitsstätte.

Dies gilt jedoch nicht für das Homeoffice. Selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich aus dem Homeoffice arbeitet und es keine weitere Tätigkeitsstätte gibt.

Es gilt weiterhin: Das Homeoffice kann niemals die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers sein.

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Unter diesen Umständen gibt es überhaupt keine Tätigkeitsstätte

Arbeitet ein Beschäftigter ausschließlich aus dem Homeoffice und begibt sich nur selten ins Büro, so hat der Arbeitnehmer de facto keine erste Tätigkeitsstätte.

Dies kann für Arbeitnehmer von Vorteil sein, wenn sie trotz Homeoffice einen Firmenwagen überlassen bekommen. Der Wegfall der ersten Tätigkeitsstätte hat Auswirkungen auf die Besteuerung beziehungsweise den geldwerten Vorteil, der dem Beschäftigten zugutekommt.

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Warum ist die Wahl der Tätigkeitsstätte relevant?

Bei der Besteuerung eines Firmenwagens im Homeoffice gilt zunächst, dass dieser in jedem Fall als geldwerter Vorteil zu betrachten ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt werden kann.

Zusätzlich wird eine pauschale Versteuerung für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, jede einzelne Fahrt in den Betrieb separat abzurechnen.

Ist dem Arbeitnehmer hingegen gar keine Tätigkeitsstätte zuzuordnen, so kann entsprechend auch nicht das übliche Pendeln steuerlich geltend gemacht werden.

In diesem Fall gilt daher, dass neben der Ein-Prozent-Regelung kein weiterer geldwerter Vorteil gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann.