Ein Firmenwagen ist für viele Arbeitnehmer ein großes Privileg und bietet zahlreiche Vorteile. Auch Arbeitnehmern im Homeoffice kann grundsätzlich ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt werden. Doch wie ist dieser zu versteuern, wenn das Büro nur selten angefahren wird? In welchen Fällen die 0,03-Regelung ausgesetzt werden kann und welche Vorteile sich hierdurch ergeben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Beschäftigte im Homeoffice können einen Firmenwagen pauschal versteuern oder eine Einzelbewertung vornehmen. Hierdurch ergeben sich mitunter große steuerliche Vorteile.
Firmenwagen auch bei Homeoffice möglich
Auch Arbeitnehmer im Homeoffice können selbstverständlich einen Firmenwagen gestellt bekommen. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, sofern der Firmenwagen auch zu privaten Fahrten genutzt wird.
Zusätzlich zur Ein-Prozent-Regelung müssen Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen auch für den zurückgelegten Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte Steuern zahlen. Berechnet wird die Steuer anhand der Entfernung zwischen beiden Punkten und dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs.
Für Beschäftigte, die überwiegend im Homeoffice arbeiten und nur selten die eigentliche Tätigkeitsstätte anfahren, können sich jedoch steuerliche Vorteile ergeben.
So wird der Firmenwagen im Homeoffice versteuert
Grundsätzlich gilt auch bei einem Firmenwagen im Homeoffice, dass dieser nur dann zu versteuern ist, wenn er auch für private Zwecke genutzt wird. Wird der Firmenwagen hingegen nicht privat, sondern ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, entsteht dem Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil.
Wurde der Dienstwagen eines Arbeitnehmers bislang mit der Ein-Prozent-Regelung versteuert und verlagert der Beschäftigte nun seine Tätigkeit ins Homeoffice, wo er den Firmenwagen weiterhin auch privat nutzt, ändert sich an dieser Besteuerung grundsätzlich erst einmal nichts.
Auch im Homeoffice kommt die Ein-Prozent-Regelung zum Tragen, sodass dem Arbeitnehmer jeden Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens als geldwerter Vorteil angerechnet wird.
Darüber hinaus gilt auch weiterhin, dass zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte zu versteuern sind.
Homeoffice kann nicht die erste Tätigkeitsstätte sein
Häufig kommt bei Arbeitnehmern die Frage auf, ob nicht das Homeoffice die erste Tätigkeitsstätte ist, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend oder sogar ausschließlich dort erbracht wird.
Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Das Homeoffice kann niemals die erste Tätigkeitsstätte des Beschäftigten sein. Grund hierfür ist, dass es sich beim Homeoffice schlichtweg nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt.
Die Finanzämter gehen daher pauschal davon aus, dass der Beschäftigte mindestens 15 Mal pro Monat mit dem Dienstwagen zwischen dem Homeoffice und seiner ersten Tätigkeitsstätte pendelt. Entsprechend wird die 0,03 %-Regelung angewendet.
Dennoch kann sich für Arbeitnehmer, die überwiegend oder dauerhaft im Homeoffice arbeiten, ein steuerlicher Vorteil in Bezug auf den Firmenwagen ergeben. Denn die 0,03 %-Regelung ist nicht die einzige Möglichkeit, den Fahrweg zwischen Homeoffice und Tätigkeitsstätte zu versteuern.
Firmenwagen ohne erste Tätigkeitsstätte
Auch wenn das Homeoffice grundsätzlich nicht die erste Tätigkeitsstätte des Beschäftigten sein kann, so ist es unter Umständen möglich, dass einem Arbeitnehmer überhaupt keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet ist.
Dies kann beispielsweise bei Vertriebsmitarbeitern, die ihren Firmenwagen ausschließlich für Kundenbesuche nutzen und ansonsten im Homeoffice arbeiten, der Fall sein.
Für gewöhnlich wird auch in solchen Fällen eine erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag des Beschäftigten vereinbart. Fehlt jedoch eine solche Zuordnung, kann die erste Tätigkeitsstätte auch auf anderem Wege ermittelt werden.
Arbeitsrechtlich ist die erste Tätigkeitsstätte der Ort,
- den der Arbeitnehmer täglich aufsucht, um seine Tätigkeit zu erbringen oder
- an dem der Arbeitnehmer wenigstens zwei volle Tage pro Woche arbeitet oder
- an dem der Beschäftigte mindestens ein Drittel seiner vereinbarten Arbeitszeit verbringt
Gibt es keinen Ort, der diesen Beschreibungen entspricht und ist keine erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag festgelegt, gibt es de facto keine erste Tätigkeitsstätte.
Etwaige Fahrten zwischen Homeoffice und Büro müssen daher nicht zusätzlich zur Ein-Prozent-Regelung versteuert werden.
Treffen die oben genannten Beschreibungen nur auf das Homeoffice zu, gilt dennoch: Das Homeoffice kann nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers sein.
Kommen hingegen mehrere Tätigkeitsorte infrage, gilt die nächstgelegene Betriebsstelle als erste Tätigkeitsstätte.
Alternative Versteuerung mit der 0,002%-Regelung
Neben einer pauschalen Versteuerung von 0,03 % des Bruttolistenpreises besteht auch die Möglichkeit einer sogenannten Einzelbewertung.
Hierbei wird der Arbeitsweg nicht pauschal, sondern mit einem Berechnungssatz von 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer versteuert. Dies lohnt sich für Arbeitnehmer, sobald die erste Tätigkeitsstätte an weniger als 15 Tagen pro Monat angefahren wird.
Die 0,002%-Regelung kann jedoch nur dann Anwendung finden, wenn der Arbeitnehmer an höchstens 180 Tagen im Jahr mit dem Dienstwagen zwischen Homeoffice und Büro pendelt.
Dabei ist es jedoch unerheblich, wie sich die einzelnen Pendeltage über das Jahr verteilen. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer jede Woche zweimal pendelt oder über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht pendelt, um dann mehrere Wochen am Stück jeden Tag ins Büro zu fahren.
Kann dem Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden, findet weder die 0,03 %- noch die 0,002 %-Regelung Anwendung. Es erfolgt lediglich die Versteuerung nach der 1 %-Regel, sofern der Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt werden darf.
Fahrten müssen genau dokumentiert werden
Soll die Einzelbewertung genutzt werden, so müssen die einzelnen Fahrten des Arbeitnehmers jedoch umfassend dokumentiert werden.
Hierfür muss für jeden Monat eine Aufstellung unter Berücksichtigung aller Fahrten mit dem Dienstwagen zur Tätigkeitsstätte erstellt und dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Diese Übersicht kann dem Finanzamt durch den Arbeitgeber vorgelegt werden, um die korrekte Anwendung der Regelung zu belegen.
Wann ist die 0,002 %-Regelung sinnvoll?
Die 0,002 %-Regelung ist lohnenswert, sobald der Arbeitnehmer durchschnittlich an weniger als 15 Tagen pro Monat zwischen Homeoffice und erster Tätigkeitsstätte pendelt.
Bei mehr als 15 Pendeltagen pro Monat macht die Einzelbewertung keinen Sinn, da 0,002 % multipliziert mit 15 Pendeltagen bereits eine Steuerlast von 0,03 % ergibt.
Folgende Tabelle veranschaulicht die Vorteile einer Einzelbewertung gegenüber der pauschalen Berechnung bei einer Entfernung von 25 Kilometern zwischen Homeoffice und Tätigkeitsstätte und einem Bruttolistenpreis des Dienstwagens in Höhe von 50.000 Euro.
Pauschale Berechnung | 20 Pendeltage | 10 Pendeltage | 5 Pendeltage | |
---|---|---|---|---|
1 %-Regelung | 500 € | 500 € | 500 € | 500 € |
0,002 %-Regel | 450 € | 600 € | 300 € | 150 € |
Geldwerter Vorteil | 950 € | 1.100 € | 800 € | 650 € |