Wenn im Homeoffice das Internet ausfällt, steht die Arbeit in vielen häuslichen Arbeitszimmern still. Die meisten Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, sind zwingend auf eine stabile Internetverbindung angewiesen. Wer das Ausfallrisiko im Homeoffice trägt, ob verlorene Arbeitszeit nachzuholen ist und ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten bei einem Internetausfall ins Büro zitieren dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Prinzipiell liegt das Betriebsrisiko auch bei der Arbeit im Homeoffice beim Arbeitgeber. Verlorene Arbeitszeit infolge eines Internetausfalls muss daher im Regelfall nicht nachgearbeitet werden.

So sollten sich Arbeitnehmer bei einem Internetausfall im Homeoffice verhalten

Wenn im Homeoffice überraschend das Internet ausfällt, sollten Arbeitnehmer schnell handeln. Häufig lässt sich nicht absehen, wie lange der Internetausfall andauern wird, sodass der Arbeitgeber unverzüglich über die technischen Probleme informiert werden sollte.

Gleichzeitig sollten sich Arbeitnehmer bemühen, das Problem eigenständig zu lösen. Wenn ein Neustart des Routers nicht weiterhilft, sollte der Internetanbieter kontaktiert werden. Wenn das Problem lediglich den eigenen Anschluss betrifft, kann es hilfreich sein, die Nachbarn um eine vorübergehende Erlaubnis zur Mitnutzung ihres WLAN-Netzwerkes zu bitten.

Verfügt der Arbeitnehmer über ein Smartphone mit Hotspot-Funktion, kann auch dieses genutzt werden, um einen kurzzeitigen Internetausfall zu überbrücken. Etwaige Mehrkosten gehen jedoch zulasten des Beschäftigten.

Häufig enthalten Betriebsvereinbarungen Anweisungen, wie im Falle von technischen Problemen oder einem Internetausfall im Homeoffice zu verfahren ist. Ist hier beispielsweise vorgeschrieben, dass die Arbeitsräume des Betriebes aufgesucht werden müssen, so sollte entsprechend verfahren werden.

Alternativer Arbeitsplatz: Arbeitnehmer tragen die Kosten

Auch das Aufsuchen eines alternativen Arbeitsplatzes kann Abhilfe schaffen. Gibt es in der Nähe der eigenen Wohnung beispielsweise ein Café mit kostenlosem Internetzugang, können Arbeitnehmer natürlich auch von hier aus arbeiten.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass einige Unternehmen die Verwendung öffentlicher und/oder ungesicherter Netzwerke untersagen. Daher sollte im Zweifelsfall zunächst der Arbeitgeber um Erlaubnis gebeten werden.

Arbeitnehmer sollten weiterhin beachten, dass sie das sogenannte Wegerisiko tragen. Das bedeutet, dass sowohl die aufgewandte Zeit zum Erreichen des alternativen Arbeitsplatzes als auch damit verbundene Kosten zu ihren Lasten gehen.

Gibt es eine Präsenzpflicht bei Internetausfall im Homeoffice?

Es stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer im Falle eines Internetausfalls im Homeoffice von ihrem Arbeitgeber ins Büro bestellt werden dürfen. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten.

Entscheidend ist, welche arbeitsvertraglichen Regelungen für den einzelnen Arbeitnehmer gelten. Ist das Homeoffice als regulärer Arbeitsort des Beschäftigten vertraglich vereinbart, kann dieser nicht ohne Weiteres zur Arbeit im Büro verpflichtet werden. Jedoch können durchaus auch Einzelvereinbarungen getroffen werden, welche den Arbeitgeber dazu befähigen, im Falle von Internetausfällen oder sonstigen technischen Problemen die Arbeit im Büro anzuordnen.

Liegt keine derartige Vereinbarung vor, kann der Arbeitnehmer durchaus dazu verpflichtet werden, seine Arbeitsleistung im Büro zu erbringen. Bei einer kurzfristigen Anordnung ist jedoch fraglich, ob die Wegzeiten, die aufgrund der Anordnung des Arbeitgebers anfallen, nicht zur Arbeitszeit des Beschäftigten zählen.

Handelt es sich nicht nur um einen kurzzeitigen, sondern einen länger andauernden Internetausfall, sodass der Arbeitnehmer längerfristig nicht von zu Hause aus arbeiten kann, gilt auch bei einem vertraglich vereinbarten Arbeitsort das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Gemäß § 106 der Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber in solch einem Fall von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und den Arbeitnehmer zur Arbeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens verpflichten.

Muss die verlorene Zeit nachgearbeitet werden?

Prinzipiell muss Arbeitszeit, die aufgrund eines Internetausfalls im Homeoffice nicht erbracht werden kann, vom Arbeitnehmer nicht nachgearbeitet werden. Das Betriebsrisiko liegt auch im Homeoffice beim Arbeitgeber.

Würde der Arbeitnehmer nicht von zu Hause aus, sondern im Büro arbeiten und sich dort ein Internetausfall ereignen, müsste etwaige verlorene Arbeitszeit schließlich auch nicht nachgeholt werden.

Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass der Ausfall des Internets durch den Arbeitnehmer nicht mutwillig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Hat dieser seine Internetrechnung nicht bezahlt oder den Anschluss sabotiert, trägt er Schuld und Ausfallrisiko.

Ausnahmen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

Es ist jedoch zu beachten, dass Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen anderslautende Regelungen enthalten können. So ist es durchaus möglich, das Risiko einer technischen Störung im Homeoffice auf den Arbeitnehmer zu übertragen.

Daher ist es ratsam, die entsprechenden Verträge und Vereinbarungen auf derartige Klauseln zu prüfen.

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Keine Gehaltskürzung bei Internetausfall

Wie bereits dargelegt, trägt der Arbeitgeber im Regelfall auch bei der Arbeit im Homeoffice das Betriebsrisiko. Daher kann das Gehalt eines Arbeitnehmers, der aufgrund eines Internetausfalls seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, nicht gekürzt werden.

Dies geht aus § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor:

§ 615 BGB

Es muss jedoch stets der Einzelfall betrachtet werden. Hat ein Arbeitnehmer tagelang mit einem Internetausfall zu kämpfen und unternimmt keinerlei Versuche, eine Möglichkeit zu finden, dennoch oder von einem anderen Ort aus zu arbeiten, kann eine Gehaltskürzung durchaus gerechtfertigt sein.

Meist kein Anspruch auf Schadensersatz bei Internetausfall im Homeoffice

Ein Internetausfall rechtfertigt in der Regel keinen Anspruch auf einen Schadensersatz durch den Internetanbieter. Solange die Störungen nicht regelmäßig und längerfristig auftreten, müssen Beschäftigte diese hinnehmen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur bei einer erheblichen Unterbrechung des Internetzugangs. Die Durchsetzung eines Gehalts- oder Einkommensausfalls gegenüber dem Internetanbieter ist zwar möglich, jedoch anspruchsvoll und erfordert in jedem Fall rechtlichen Beistand.

Sollte es wiederholt zu Internetausfällen kommen, die das Arbeiten im Homeoffice unmöglich machen, sollten Arbeitnehmer von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und sich über alternative Möglichkeiten in puncto Internetverbindung informieren.