Nicht selten kommt es vor, dass sich Beschäftigte im Homeoffice in einem anderen Bundesland befinden, als der Unternehmenssitz ihres Arbeitgebers. So kann schnell die Frage aufkommen, welche Feiertage im Homeoffice gelten. Die Regelungen hierzu sind meist leicht zu verstehen und häufig bereits im Arbeitsvertrag definiert. Welche Feiertage für Arbeitnehmer im Homeoffice gelten und in welchen Fällen Sonderregelungen zum Tragen kommen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich gilt für Feiertagsregelungen der reguläre Beschäftigungsort des Arbeitnehmers. Im Falle von Homeoffice ist dies prinzipiell der Wohnort des Beschäftigten beziehungsweise der Ort, welcher arbeitsvertraglich als Beschäftigungsort festgelegt wurde.

Welche Feiertage gelten im Homeoffice?

Das Arbeiten an Feiertagen ist nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) grundsätzlich nicht erlaubt. Diese Vorgabe gilt auch für die Arbeit im Homeoffice.

Demnach dürfen Arbeitnehmer im Homeoffice an den in ihrem Bundesland geltenden Feiertagen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen, sofern diesbezüglich keine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

So gelten in einigen Branchen Ausnahmeregelungen, welche das Arbeiten an Feiertagen prinzipiell ermöglichen. In einigen dieser Branchen ist auch die Arbeit im Homeoffice nicht unüblich.

Entsprechende Regeln finden sich in den Arbeits- und Tarifverträgen oder den Betriebsvereinbarungen. Auch kann eine Sondergenehmigung von einer Aufsichtsbehörde ausgestellt werden.

Für die Mehrheit der Arbeitnehmer gilt jedoch, dass die Arbeit an Feiertagen ruhen muss.

Es stellt sich jedoch die Frage, die Feiertage welches Bundeslandes Anwendung finden, wenn sich der Unternehmenssitz des Arbeitgebers in einem anderen Bundesland befindet als das Homeoffice des Arbeitnehmers.

Der reguläre Beschäftigungsort entscheidet

Befinden sich Betriebssitz des Unternehmens und Arbeitsort des Beschäftigten an verschiedenen Standorten, so gilt in Bezug auf die Feiertagsregelung, dass die rechtlichen Verhältnisse des tatsächlichen Arbeitsorts maßgeblich sind.

Der tatsächliche Arbeitsort ist der Ort, an dem sich der Beschäftigte aufhält und an dem er arbeitet. Arbeitet ein Beschäftigter also im Homeoffice, gelten für ihn die Feiertage des Bundeslandes, in welchem sich das Homeoffice befindet.

Demnach darf der Arbeitnehmer auch dann nicht an Feiertagen arbeiten, wenn diese zwar für seinen Arbeitsort, nicht aber für den Unternehmenssitz gelten. Andersherum muss der Arbeitnehmer jedoch dann arbeiten, wenn im Bundesland des Unternehmenssitzes ein Feiertag ist, nicht jedoch in dem Bundesland, in dem sich das Homeoffice befindet.

Eine Ausnahme könnte sich jedoch dann ergeben, wenn der Beschäftigte an dem Tag, an welchem in seinem Bundesland ein Feiertag gilt, in den Betrieb gerufen wird, welcher wiederum in einem Bundesland liegt, in welchem kein Feiertag gilt.

Arbeitsvertrag kann abweichende Regelungen enthalten

Grundsätzlich ist zu klären, welche arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wurde. So ist zu unterscheiden, ob das Homeoffice explizit als Arbeitsort festgelegt wurde, oder lediglich die vorübergehende Aufhebung der Präsentpflicht vereinbart wurde.

Ist das Homeoffice arbeitsvertraglich als Beschäftigungsort vereinbart worden, so gelten uneingeschränkt diejenigen Feiertage, welche im Bundesland des Beschäftigungsorts anfallen.

Wurde dagegen lediglich die Präsenzpflicht im Unternehmen aufgehoben und kein konkreter Arbeitsort vereinbart, gelten prinzipiell die Feiertagsregelungen des Bundeslandes, in welchem sich der Arbeitnehmer während der Erbringung seiner Arbeitsleistung aufhält.

Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort also frei wählen, wäre es grundsätzlich möglich, dass er sich bewusst in einem Bundesland aufhält, in dem derzeit ein Feiertag anfällt. Die diesbezügliche Rechtslage ist jedoch weitestgehend ungeklärt.

Gerade im Fall mobiler Arbeit ist es daher ratsam, eine gesonderte Vereinbarung über die Feiertagsregelungen zu treffen.

Der reguläre Arbeitsort im Arbeitsvertrag

Ein Sonderfall kann sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer zwar im Homeoffice arbeitet, es diesbezüglich jedoch keine explizite Regelung gibt.

So wäre es denkbar, dass ein Arbeitnehmer während der Pandemie vorübergehend im Homeoffice tätig war und diese Regelung ohne eine schriftliche vertragliche Übereinkunft auch darüber hinaus beibehalten wurde.

Befinden sich nun Wohnort und ehemaliger Arbeitsort in zwei verschiedenen Bundesländern, kann es schnell undurchsichtig werden. Ist als Arbeitsort nach wie vor der Unternehmenssitz vereinbart, so sind prinzipiell die für den Unternehmenssitz geltenden Feiertage anzuwenden.

Erbringt der Arbeitnehmer jedoch bereits seit längerer Zeit seine Arbeitsleistung ausschließlich von zu Hause aus, kann dies zu einem Gewohnheitsrecht im Homeoffice führen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Feiertage im Bundesland des Beschäftigten geltend gemacht werden können.

Es ist dennoch dringend zu empfehlen, den Anspruch auf das Homeoffice vertraglich zu vereinbaren. Nur so kann Rechtssicherheit geschaffen werden.

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Diese Feiertage kommen infrage

Neben den 9 bundesweiten Feiertagen gibt es auch 7 weitere Feiertage, die nur in bestimmten Bundesländern anfallen:

Heilige Drei Könige (6. Januar): Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt

Frauentag (8. März): Berlin

Fronleichnam: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Mariä Himmelfahrt (15. August): Saarland

Reformationstag (31. Oktober): Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

Allerheiligen (1. November): Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Buß- und Bettag: Sachsen