Auch wenn Minijobs in den meisten Fällen tatsächlich steuerfrei sind, ist dies keine allgemeingültige Regel. Arbeitgebern steht es frei, zwischen einer pauschalen und einer individuellen Versteuerung des Minijobs zu wählen. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine individuelle Versteuerung, so wird die zu zahlende Lohnsteuer vom Bruttoverdienst einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet. Ob Arbeitnehmer beeinflussen können, wir ihr Minijob versteuert wird und was es grundsätzlich bei den Themen Minijob und Steuern zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Minijob ist nur dann für den Arbeitnehmer vollkommen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber eine pauschale Versteuerung vornimmt. Andernfalls können sich, abhängig von Steuerklasse und Einkommenssteuertarif, teils große Abzüge ergeben.

Minijobs sind nicht grundsätzlich steuerfrei

Anders als häufig angenommen, ist ein Minijob auch für den Beschäftigten nicht immer steuerfrei. Entscheidend ist, wie die Versteuerung des Minijobs erfolgt.

Arbeitgeber haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine geringfügige Beschäftigung zu versteuern. Am häufigsten entscheiden sich Arbeitgeber für die pauschale Versteuerung von Minijobs.

In diesem Fall wird der Verdienst aus dem Minijob pauschal mit 2 % versteuert. Die Steuern werden hierbei ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber also für eine pauschale Versteuerung, so ist der Minijob für den Beschäftigten tatsächlich vollkommen steuerfrei. Dieser muss weder Lohn- noch Kirchensteuer auf seinen Verdienst entrichten.

Jedoch steht es dem Arbeitgeber frei, auch eine individuelle Versteuerung des Minijobs anhand der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten vorzunehmen.

Der Minijobber selbst kann nicht bestimmen, auch welche der beiden Arten die Versteuerung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Die Entscheidung liegt einzig und allein beim Arbeitgeber.

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Steuerpflicht bei individueller Versteuerung des Minijobs

Bei einer individuellen Versteuerung des Minijobs erfolgt diese anhand des Einkommenssteuertarifs und der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten.

Die Steuern werden vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt weitergeleitet.

Eine Versteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Minijobbers muss für diesen nicht zwangsläufig von Nachteil sein. Im Regelfall ist eine pauschale Versteuerung des Minijobs jedoch deutlich unkomplizierter.

Ob für das Einkommen aus dem Minijob überhaupt Steuern gezahlt werden müssen, oder ob dieser trotz individueller Versteuerung weiterhin steuerfrei bleibt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Zunächst ist entscheidend, ob der Minijobber zusätzlich weitere Einkünfte erzielt – beispielsweise im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.

Zwar lassen sich Hauptberuf und Minijob kombinieren, doch wenn dieser nicht pauschal versteuert wird, fällt er automatisch in die Steuerklasse VI, in welcher keinerlei Freibeträge gelten.

Unabhängig davon, ob Sie als Minijobber weitere Einkünfte erzielen oder mit Ihrem Ehepartner gemeinsam veranlagt sind, gilt, dass eine pauschale Versteuerung des Minijobs durch den Arbeitgeber in jedem Fall von Vorteil ist.

Selbst ein steuerfreier Minijob ist nicht abgabenfrei

Unabhängig davon, ob der Minijob entsprechend der Art der Versteuerung steuerfrei ist, so ist eine geringfügige Beschäftigung nicht von Natur aus abgabenfrei.

Denn auch bei geringfügigen Beschäftigungen besteht eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Selbst wenn vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuer zu zahlen ist, so wird dennoch ein Teil seines Verdienstes einbehalten und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Der Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung beträgt bei gewerblichen Arbeitgebern 3,6 % des monatlichen Verdienstes. Es gilt jedoch, den Mindestbeitrag zur Rentenversicherung zu beachten.

Minijobbern steht es allerdings frei, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen.

Ob eine solche Befreiung tatsächlich sinnvoll ist, sollte vorher gründlich geprüft werden. Die Befreiung ist unumkehrbar und bleibt sie bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestehen.

Wurde die Befreiung jedoch vorgenommen und entscheidet sich der Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung des Minijobs, so ist dieser vollkommen abgaben- und steuerfrei.

Der Bruttoverdienst des Minijobbers kommt in diesem Fall tatsächlich in voller Höhe als Nettoverdienst bei diesem an. Entscheidend ist jedoch weiterhin, dass die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten wird.

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Muss ein Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?

Ein Minijob muss nur dann in der Steuererklärung angegeben werden, wenn der Beschäftigte im Rahmen des Minijobs Lohnsteuerbeiträge gezahlt hat.

Hat sich der Arbeitgeber hingegen für eine pauschale Versteuerung entschieden, so erhält der Beschäftigte im Minijob keine Lohnsteuerbescheinigung und muss die Tätigkeit entsprechend auch nicht in der Steuererklärung angeben.

Hieraus resultiert jedoch auch, dass im Rahmen des Minijobs angefallene Ausgaben nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Wo keine Steuern gezahlt werden, kann schließlich auch nichts abgesetzt werden.

Dies gilt beispielsweise auch für etwaige Fahrtkosten im Minijob. Diese können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Arbeitgeber haben jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, auch Minijobbern einen kosten- und steuerfreien Fahrtkostenzuschuss zu zahlen.

Steuerfreier Minijob neben Hauptjob

Grundsätzlich darf neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein zusätzlicher steuerfreier Minijob ausgeübt werden. Damit dieser auch wirklich steuerfrei ist, muss der Arbeitgeber sich jedoch für eine pauschale Versteuerung entscheiden.

Andernfalls fällt der Minijob in die Steuerklasse VI und zählt zum regulären, steuerpflichtigen Einkommen des Beschäftigten.

Wichtig zu beachten ist, dass ein Minijob beim selben Arbeitgeber, bei welchem auch die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, unzulässig ist.

Handelt es sich jedoch um einen anderen Arbeitgeber, der sich für eine pauschale Versteuerung entscheidet, so können neben einem Hauptjob monatlich bis zu 538 Euro steuerfrei hinzuverdient werden.

In diesem Fall sollten Arbeitnehmer in Erwägung ziehen, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Rahmen ihres Minijobs vorzunehmen. Da sie bereits über ihren Hauptjob in die Rentenversicherung einzahlen, entsteht ihnen durch die zusätzlichen Beitragszahlungen kaum ein nennenswerter Vorteil.

Doch auch wenn sich Haupt- und Minijob grundsätzlich problemlos miteinander kombinieren lassen, so gilt es auch hier eine wichtige Einschränkung zu beachten:

Mehrere Minijobs neben einem Hauptjob sind nicht erlaubt.

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So viel darf im Minijob steuerfrei verdient werden

Unabhängig von der Art der Versteuerung gilt im Minijob eine Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro im Monat (Stand 2024). Wird diese überschritten, entfällt der Sonderstatus des Minijobs.

Unter besonderen Umständen darf die Minijobgrenze überschritten werden. Jedoch höchstens in zwei Monaten pro Jahr um jeweils maximal 100 %.

Wird der Minijob pauschal versteuert und ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt, so können in einem Minijob pro Jahr bis zu 7.532 Euro steuerfrei verdient werden (Stand 2024).