Die betriebliche Altersvorsorge ist nicht nur für Vollzeitbeschäftigte interessant, sondern bietet auch Minijobbern attraktive Möglichkeiten, für das Alter vorzusorgen. Doch wie genau funktioniert das und welche Optionen stehen Minijobbern zur Verfügung? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie auch geringfügig Beschäftigte von einer betrieblichen Altersvorsorge profitieren können, welche Modelle es gibt und worauf Sie achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich haben auch Minijobber einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge. Dieser Anspruch entfällt jedoch im Fall einer Rentenversicherungsbefreiung.

Betriebliche Altersvorsorge auch im Minijob möglich

Grundsätzlich ist es auch Minijobbern möglich, im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung in den Genuss einer betrieblichen Altersvorsorge zu kommen. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Arbeitgeber selbst die Beitragszahlungen übernimmt.

Spricht man von einer betrieblichen Altersvorsorge, so ist meist die „klassische Form“ der Altersversorgung gemeint, bei welcher die Finanzierung der zusätzlichen Rente vollständig vom Arbeitgeber getragen wird.

Gerade bei Minijobs ist es jedoch eine Seltenheit, dass der Arbeitgeber derartige Zusatzleistungen anbietet. Ausgeschlossen ist eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge jedoch keineswegs.

Selbst wenn der Arbeitgeber keine betriebliche Altersvorsorge anbietet, so haben auch Beschäftigte im Minijob dennoch die Möglichkeit, selbst in eine betriebliche Altersvorsorge zu investieren.

Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Entgeltumwandlung. Bei dieser wird ein Teil des Bruttoverdienstes des Beschäftigten in Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt.

Entsprechend reduziert sich jedoch der Nettoauszahlungsbetrag des Beschäftigten.

Vor- und Nachteile einer betrieblichen Altersversorgung im Minijob

Eine betriebliche Altersversorgung kann sich gerade für Minijobber durchaus lohnen. Dabei muss jedoch zuerst bestimmt werden, wer die eigentlichen Beitragszahlungen übernimmt. Denn grundsätzlich stehen zwei Modelle zur Verfügung.

Bei der ersten Variante werden die Beitragszahlungen vollständig vom Arbeitgeber übernommen, ohne dass der Beschäftigte zur Leistung eines Zuschusses verpflichtet ist.

Bei der zweiten Variante erfolgt die Beitragszahlung auf Initiative des Beschäftigten und die von ihm gezahlte Entgeltumwandlung wird zusätzlich durch den Arbeitgeber aufgestockt.

1. Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung

Handelt es sich um eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge, so werden die Beitragszahlungen vollständig vom Arbeitgeber übernommen. Als Minijobber steht es Ihnen frei, zusätzliche Zahlungen in Form einer Entgeltumwandlung zu leisten.

Entscheiden Sie sich gegen eine zusätzliche Entgeltumwandlung, so bleibt Ihr Brutto- und auch Ihr Nettoverdienst unverändert.

Sie profitieren später von einer zusätzlichen Rente, während Ihre Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung unverändert bleiben. Auch die Minijob-Verdienstgrenze bleibt von den zusätzlichen Leistungen Ihres Arbeitgebers unberührt.

2. Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge

Bei einer arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge hingegen werden die Beitragszahlungen vom Minijobber selbst getragen. So wird ein bestimmter Teil Ihres Verdienstes durch die Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge investiert.

Entsprechend reduziert sich Ihr Verdienst. Ihr Bruttogehalt wird um den Betrag reduziert, welchen Sie in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Dies führt entsprechend auch zu einer Reduzierung Ihres Nettogehalts.

Die umgewandelten Beiträge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch sparen Sie in der Ansparphase Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf den umgewandelten Betrag.

Zusätzlich ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Beitragszahlung auf eigene Kosten aufzustocken.

Seit 2019 gilt diese Verpflichtung für Neuverträge, und seit 2022 auch für bestehende Verträge. Der Zuschuss beträgt mindestens 15 % des umgewandelten Betrags.

Darüber hinaus ergibt sich ein weiterer Vorteil für Minijobber: Der Eigenbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge reduziert den beitragspflichtigen Verdienst des Beschäftigten.

Das bedeutet, dass eine Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge direkte Auswirkungen auf die Minijob-Verdienstgrenze hat.

Verdienen Sie in Ihrem Minijob beispielsweise 600 Euro monatlich und zahlen pro Monat 100 Euro Ihres Verdienstes per Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge ein, so reduziert sich Ihr beitragspflichtiger Verdienst entsprechend um 100 Euro.

Im Ergebnis liegt Ihr Verdienst also unterhalb der Minijob-Verdienstgrenze von 538 Euro. Trotz eines Gesamtverdienstes von 600 Euro bleibt der sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus des Minijobs erhalten.

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Vorsicht bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Minijobber sollten berücksichtigen, dass sie nur dann einen Anspruch darauf haben, eine Entgeltumwandlung in Anspruch zu nehmen, wenn sie im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlen.

Hat sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so hat er keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung.

Ausgeschlossen ist eine Entgeltumwandlung in diesem Fall jedoch nicht. Sofern der Arbeitgeber zustimmt, ist eine Entgeltumwandlung trotz einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich.

Hat sich der Minijobber jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und der Arbeitgeber stimmt einer Entgeltumwandlung nicht zu, hat der Beschäftigte das Nachsehen.

Denn eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist unumkehrbar und gilt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Entgeltumwandlung ist steuer- und abgabenfrei

Kommt es zu einer Entgeltumwandlung, so sind die daraus resultierenden Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge bis zu gewissen Grenzwerten steuer- und abgabenfrei.

Monatlich können bis zu 604 Euro steuerfrei und bis zu 302 Euro sozialversicherungsfrei eingezahlt werden (Stand 2024).

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass es sich bei dem Minijob um das sogenannte erste Dienstverhältnis handelt. Dies setzt voraus, dass der Minijob nicht in Steuerklasse VI versteuert wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Minijob zwingend das einzige Beschäftigungsverhältnis des Minijobbers sein muss.

Es ist durchaus möglich, einen Minijob trotz Hauptberuf auszuüben. In diesem Fall ist eine Entgeltumwandlung steuerfrei, sofern der Minijob pauschal versteuert wird. Unerheblich ist hingegen, wer die Pauschsteuer zahlt.

Wird der Minijob hingegen individuell besteuert und fällt in Steuerklasse VI, so ist die Entgeltumwandlung nicht steuerfrei. Im Ergebnis wird das zu versteuernde Einkommen nicht um den Betrag reduziert, welcher durch die Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt wurde.